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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:01:56 *
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Autor Thema: Kündigung Lebensversicherung  (Gelesen 1413 mal)
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Rudi
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« am: 16. Juli 2010, 18:22:02 »

Hallo pleite-was-nun Gemeinde,

leider hab ich in der Suche nichts über dieses Thema gefunden.

Das Problem ist folgendes:

Meine Mutter ist mit ca. 100.000€ verschuldet und hat auch schon vor einem Jahr ihre Eidesstattliche Versicherung abgegeben. Nun möchte sie die Lebensversicherung kündigen, um an das Geld zu kommen. Die Auszahlung auf meinem Namen wird wohl nicht gehen, da das meines Wissens eine Schenkung wäre, somit eine Beiseiteschaffung von pfändbaren Gegenstand, somit nicht legal.

Sie ist nicht im Insolvenzverfahren. Ist sie verpflichtet, wenn sie die Summe auf ihr Konto auszahlen lässt, den Gläubigern dieses zu unterrichten, oder nicht.

MfG Rudi
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« Antworten #1 am: 16. Juli 2010, 21:38:50 »

Nein, ist sie nicht.

Liegt keine Abtretung vor, kann der Vertrag gekündigt werden.
Sie kann dann mit dem Rückkaufwert machen, was sie will.

Anfechtbar wird das Ganze nur, wenn Sie demnächst  aus der EV heraus eine Pfändung auf den Ablaufbetrag erhält oder in ein Insolvenzverfahren will.

Mögliche Alternative zur Auflösung wäre ein Verkauf der Versicherung, wenn genügend "Wert" vorhanden ist.

Vielleicht lohnt sich aber auch ein Vergleich mit dem Rückkaufwert ?


edit: habe gerade festgestellt, dass das Beitrag Nr. 5000 war
« Letzte Änderung: 16. Juli 2010, 21:42:59 von paps » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 16. Juli 2010, 22:46:32 »

Ersteinmal danke für die Antwort. Und Glückwunsch zum 5000er  juchu

Nein, ist sie nicht.

Meldet diese Auszahlung aber gegebenfalls die Versicherung ans Finanzamt und kann dadurch das Amtsgericht, der GV davon Wind bekommen, oder sind allein die Gläubiger in der Pflicht eine Pfändung zu beauftragen. Also, sagt z.B. der GV oder das Amtsgericht, den Gläubiger(n): Hey, da hat wer ne Police gekündigt und ausbezahlt, schnappt euch das Geld, oder ist den Organen das völlig egal und machen nichts, solange die Gläubiger sich nicht melden.

Liegt keine Abtretung vor, kann der Vertrag gekündigt werden.
Sie kann dann mit dem Rückkaufwert machen, was sie will.

Wenn ich das dem Wikipedia Artikel richtig entnommen habe, liegt eine Abtretung nicht vor. Jedenfalls ist uns das nicht bekannt, und ich nehme mal an, dass man eine Änderung der Gläubiger als Schuldner erfährt..

Anfechtbar wird das Ganze nur, wenn Sie demnächst  aus der EV heraus eine Pfändung auf den Ablaufbetrag erhält oder in ein Insolvenzverfahren will.

Mögliche Alternative zur Auflösung wäre ein Verkauf der Versicherung, wenn genügend "Wert" vorhanden ist.

Vielleicht lohnt sich aber auch ein Vergleich mit dem Rückkaufwert ?


edit: habe gerade festgestellt, dass das Beitrag Nr. 5000 war
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paps
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« Antworten #3 am: 17. Juli 2010, 17:15:40 »

Die Kündigung ist zunächst neutral zu betrachten.
Die Versicherung meldet die Auflösung, wenn zum einen Abgeltungssteuer fällig wird und zum anderen wenn ein anderer als der Versicherungsnehmer den Rückkaufwert erhält.

Je nach dem, wann die EV abgegeben wurde, weis der beauftragende Gläubiger natürlich von dem Vertrag.
Der Gläubiger kann aber den Vertrag nicht kündigen.
Lediglich eine Pfändung auf den Schlußbetrag wäre möglich.

Anderweitige Meldungen erfolgen nicht.

Ob eine Abtretung vorliegt erfährt man von der Versicherung, wenn man sich  selber nicht sicher ist.

Ansonsten könnte die Versicherung als Sicherheit gedient haben.
 
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