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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:07:48 *
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Autor Thema: Kurzarbeitergeld in der Wohlverhaltensperiode der Insolvenz  (Gelesen 1302 mal)
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burgi-on-tour
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« am: 17. August 2010, 12:14:48 »

Mein Mann ist bei einer Reederei als leitender Schiffsingenieur tätig. Seit dem 1.08.2010 bis voraussichtlich 31.10.2010 ist er auf Kurzarbeit. Er befindet sich z. Zt. in der Wohlverhaltensperiode seiner  Verbraucherinsolvenz. Von seinem Nettogehalt werden z. Zt. monatlich 1.126,09 Euro gepfändet.
Die Frage wäre jetzt: Wird die Pfändung in der Phase der Kurzarbeit von dem Kurzarbeitergeld auch abgezogen oder ist es in dieser Phase pfändungsgeschützt?
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Fallera
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« Antworten #1 am: 17. August 2010, 12:45:43 »

Meiner Ansicht anch handelt es sich bei Kurzarbeitergeld im weitesten Sinne um eine Sozialleistung. Diese ist 7 Tage nach Eingang auf dem Konto Pfändungsgeschützt. Danach wie Arbeitseinkommen pfändbar. Meine Meinung  gruebel
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
Insokalle
weiß was
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« Antworten #2 am: 17. August 2010, 15:47:42 »

Einmal suchen...


http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-kann-ich-die-Abfindung-in-der-Wohlverhaltensphase-behalten--6388.html#msg33946
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doktor mabuse
weiß was
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« Antworten #3 am: 17. August 2010, 15:59:32 »

hallo,

habe auch noch etwas entdeckt...

Der Pfändungsschutz von Einkünften des Arbeitnehmers ist in drei Gruppen unterteilt, nämlich

◦absolut unpfändbare Einkünfte (§ 850 a ZPO)
◦bedingt pfändbare Bezüge (§ 850 b ZPO)
◦relativ pfändbare Bezüge (§ 850 c ZPO)


Wie folgt pfändbar sind folgende Einkünfte:

◦Abfindungen (Pfändungsschutz auf eigenen Antrag, § 850 i ZPO)
◦Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Auslöse (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
◦Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
◦Gefahrenzulagen (unpfändbar nach § 850 a ZPO sofern nicht unüblich)
◦Gewinnbeteiligungen (relativ pfändbar nach § 850 c ZPO)
◦Insolvenzgeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Jubiläumszuwendungen (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Kindergeld (Schutz nach § 54 SGB I)
◦Kurzarbeitergeld (nach §§ 54, 55 SGB I pfändbar)
◦Lohnsteuerjahresausgleich (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
◦Überstundenvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO)
◦Provisionen (Pfändungsschutz auf Antrag, § 850 I ZPO)
◦Urlaubsentgelt (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Urlaubsgeld (unpfändbar nach § 850 a ZPO)
◦Weihnachtsvergütung (zur Hälfte unpfändbar, § 850 a ZPO maximal aber bis € 500,00)


Gruß,
Doktor Mabuse
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Hoffnung
Grünschnabel
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« Antworten #4 am: 17. August 2010, 17:02:13 »

Zur Frage der Pfändbarkeit wurde ja schon hinreichend geantwortet. Allerdings sollte man wohl ergänzen, dass der pfändbare Betrag sicher neu berechnet werden wird, da das Kurzarbeitergeld ja wohl geringer ausfallen wird, als der normale Lohn -> s. http://www.pleite-was-nun.info/Content-pid-Lohnpfaendungstabelle-59.html
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 17. August 2010, 17:02:13 »



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Tags: Wohlverhaltensperiode  Kurzarbeiergeld  Pfändung  Insolvenz 
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