Guten Tag antoniahh,
da der InsoSchu die Miete aus seinem unpfändbaren Einkommen erbringen soll, hat die Sache m. E. nicht direkt mit InsO zu tun. Weshalb sich der TH in diese Problematik einmischen möchte, kann ich nicht nachvollziehen. Er sollte eher bedenken, dass der damit einhergehende psychische Druck evtl. sogar negativ auf berufliche Leistungsfähigkeit Ihres LG auswirken würde.
Anders sieht es aus, wenn es um H4 geht. Eine angemessene Wohnung für ALG II-Empfänger ist so geregelt: (
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/angemessene-wohnung.html).
45m² sind für eine, 60m² für zwei Personen angemessen. Jeder weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15m² beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.
D. h. für 5 Personen (nicht im Babyalter) in etwa 105m².
Mir ist bewusst, dass die von Ihnen genannte Miete für eine Wohnung dieser Größe in einer Stadt wie HH nicht besonders hoch ist. Aber die Miete ist ja fast die Hälfte des Freibetrages, falls Ihr LG überhaupt vier Personen als Unterhaltsberechtigten zugerechnet bekommen würde. Sie werden allerdings auch 550 Euro Kindergeld bekommen. Ob das ganze für 5 Personen ausreicht!?
Es gibt andererseits die Möglichkeit, sich lt. § 7 SGB I auch helfen zu lassen.
§ 7 SGB I Zuschuß für eine angemessene Wohnung (
http://dejure.org/gesetze/SGB_I/7.html):
Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen.
Sie sollten sich erkundigen, in wieweit Sie dann hierauf Anspruch haben, sei es als Zuschuss zur Miete, sei es als Kostenübernahme für einen Makler.
MfG
bertino