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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:09:20 *
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Autor Thema: Längere Krankheit in WVP - Nachweispflicht  (Gelesen 567 mal)
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Akima
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« am: 16. Januar 2012, 21:00:37 »

Hallo zusammen,

ich brauche einen Rat. Hatte einen neuen Job angenommen, bin während der Probezeit erkrankt und bekam prompt die Kündigung (mit Einhaltung der Kündigungsfrist in Probezeit). Bin auch weiterhin krank geschrieben und muss in weiterführende ärtztliche Behandlung. Also muss ich jetzt Krankengeld beantragen.

Hab den TH nun über die Situation informiert und meine Kündigung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Kopie an ihn geschickt. Falls sich meine Erkrankung nun mehrere Monate hinziehen sollte, was muss ich als Nachweis erbringen? Reichen die fortlaufenden Krankschreibungen in Kopie oder muss ich mich dem TH gegenüber "nackig" machen und die gesundheitlichen Probleme in allen Details attestieren lassen? Erfahren dann auch die Gläubiger unter welcher Krankheit ich leide?

Danke für Eure Antwort.
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Der_Alte
weiß was
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« Antworten #1 am: 16. Januar 2012, 22:21:07 »

Besprechen Sie das mit dem Treuhänder, Eventuell ist es ausreichend die Krankengeldbescheinigung in Kopie hinzugeben.
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Es grüßt der Alte
Schuldenheini
Jungspund
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« Antworten #2 am: 18. Januar 2012, 15:32:45 »

Der TH wird einen Nachweis über die Höhe des KG verlangen.......

DEn pfändbaren Betrag musst man dann selbst an den TH zahlen.

Macht ja keine Mühe da das KG immer für 30 Tage in gleicher Höhe gezahlt wird

Eine KRANKMELDUNG im eigentlichen Sinne bekommt man vom Arzt nicht....man muss lediglich den Zahlschein für das KG ausfüllen lassen.Damit ist die Erkrankung attestiert
« Letzte Änderung: 18. Januar 2012, 15:35:23 von Schuldenheini » Gespeichert
Nixmehrda
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« Antworten #3 am: 23. Januar 2012, 12:50:54 »

Bin in der WVP und war im letzten Jahr auch länger krank und
meinem TH hat es ausgereicht den Bescheid
der Krankenkasse über den Beginn der Zahlung des
und die Höhe des Krankengeldes in Kopie zu bekommen.
Mein Krankengeld war aber nicht hoch genug um einen
pfändbaren Anteil zu ergeben.
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