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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:15:25 *
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Autor Thema: Lebenslanges Wohnrecht - Insolvenzmasse  (Gelesen 730 mal)
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Brainstorm
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« am: 18. Juli 2011, 15:07:30 »

Hallo, Folgender Fall:

Paul bewohnt die Wohnung seines Vaters, der insolvent ist. Die Insolvenz ist eröffnet. Paul hat mit seinem Vater einen Mietvertrag mit lebenslangen Wohnrecht abgeschlossen. Die Miete wird von einem Darlehensbetrag abgezogen, die Paul seinem Vater geliehen hatte und danach für 250€ im Monat (ca. 100€ unter dem durchschnittlichen Mietpreis in der Region).

1. Der Insolvenzverwalter will nun Nutzungsentschädigung in Höhe von 350€. Muss Paul diese IN DIESER HÖHE zahlen oder kann er auf 250€ bestehen?

2. Muss der Insolvenzverwalter die lebenslange Wohnzeit im Rahmen des Mietvertrages anerkennen, auch wenn es zu einer Zwangsversteigerung kommt? Gilt dann die Miete von 250€ oder wie wird das geregelt?
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horst69
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« Antworten #1 am: 18. Juli 2011, 16:10:19 »

Das Wohnrecht auf Lebenszeit muss der IV akzeptieren, daher wird ein Verkauf eher schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Meiner Meinung nach muss der IV auch die Miete von 250€ akzeptieren !

Der IV fordert 350€ ??

lass dich da nicht ins Boxhorn jagen. Die 250€ Miete musst du auf dein Netto aufrechnen und danach ergibt sich der pfändbare Betrag aus der Tabelle !

Meiner Meinung nach ist der IV falsch davor, aber das ist doch das übliche "Spiel" !
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horst69
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« Antworten #2 am: 18. Juli 2011, 16:12:51 »

Ach so, der Vater ist in der Inso !!

Dann wie folgt:

Das Darlehen, welches Paul seinem Vater geliehen hat, ist total egal, wird ja von der Insolvenz eh mit erfasst. Das Darlehen ist somit weg !

Also muss Paul auch diese 250€ Miete löhnen, das kann der Verwalter fordern. Auch wenn der "normale" Mietpreis höher ist, kann der IV das nicht einfach annehmen,mir ist jedenfalls kein Urteil bekannt.
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Brainstorm
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« Antworten #3 am: 18. Juli 2011, 16:32:51 »

Das Problem ist, dass keine Eintragung im Grundbuch (Lebenslanges Wohnrecht) vorgenommen wurde. Wird die Klausel im Mietvertrag damit nichtig oder besteht Hoffnung?
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tomwr
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« Antworten #4 am: 18. Juli 2011, 18:46:20 »

Normalerweise kenne ich es so, dass Wohnrechte unentgeltlich sind und im Grundbuch eingetragen werden müssen sonst sind sie formell unwirksam. Das geschilderte Modell hört sich eher nach Mietkauf an.

Meiner Meinung nach hat der IV kein Recht höhere Miete zu verlangen als vereinbart. Der IV könnte höchstens kündigen und einen neuen Mieter suchen wobei er damit vermutlich eine Schadenersatzpflicht auslöst (wenn Kündigung überhaupt möglich ist) und die bereits bezahlten Mieten zurückerstatten müsste (je nachdem wie lange das schon läuft).

Der IV ist vermutlich ein bischen angepisst weil das hier verdammt nach Gestaltung zu Ungunsten des Schuldners aussieht. Im Übrigen sind Verträge zwischen Schuldner und engen Angehörigen anfechtbar, bis 10 Jahre rückwirkend. Auch das wäre eine Handlungsoption für den Verwalter.

Je nach rechtlicher Bewertung würde ich eventuell lieber nach 350 EUR abführen. Müsste man sicherheitshalber durch einen Anwalt prüfen lassen.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 18. Juli 2011, 18:46:20 »



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« Antworten #5 am: 18. Juli 2011, 20:00:19 »

Es gibt schon Vereinbarungen mit lebenslangem Mietvertrag. In denen ist meist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, die außerordentliche aber weiterhin möglich. Wie sind hier die konkreten Vereinbarungen?
Das ist auch kein Mietkauf, der müsste ohnehin notariell beurkundet werden.

Der Mietvertrag bleibt bestehen, § 108 InsO. Ich denke nicht, dass der IV kündigen kann.
Ob der IV anfechten kann, weiß ich nicht, habe aber Bedenken.
Andere Möglichkeit wäre ein Mieterhöhungsverlangen unter den Voraussetzungen des BGB.
Im Moment sehe ich keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Ich tendiere daher zu 250,00 €. Die wäre wohl zu zahlen, also keine weitere Verrechnung mit dem Darlehen.
Vorsichtshalber würde ich die fehlenden 100,00 € monatlich beiseite legen, für den Fall des Falles.

Interessant wird es in der WVP. Man könnte darüber nachdenken, ob die Aufrechnung in diesem konkreten Fall dann möglich wäre.

Bei einer ZV könnte § 57a ZVG dem Ersteher ein Sonderkündigungsrecht gewähren. Ich kann mir vorstellen, der bricht auch einen lebenslangen Mietvertrag. Allerdings braucht der Ersteher einen Kündigungsgrund, z.B. Eigenbedarf.

Ich würde zu den Themen auch Beratung aufsuchen.

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