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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:16:09 *
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Autor Thema: Leistung der Krankenversicherung in Insolvenz  (Gelesen 2511 mal)
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doktor mabuse
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« am: 23. Juni 2010, 14:46:34 »

Guten Tag liebe Forumsmitglieder,

trotz einiger Einträge zu diesem Thema sind die vielen Antworten für mich nicht ganz klar.
Ich befinde mich seit einigen Monaten in der Inso, jetzt kommt folgende Situation auf mich zu:

Habe eine Krankenzusatzversicherung mit Zahnversicherung, wird vom pfändungsfreien Einkommen bezahlt.
War beim Zahnarzt, dieser hat marode Füllungen an 2 Zähnen erneuert und mich gefragt, ob ich nicht eine qualitativ bessere Füllung mit längerer Lebensdauer haben will.
Habe ja gesagt, Zusatzkosten knapp 100 Euro, die Hälfte davon würde meine Zusatzversicherung übernehmen.

Frage: Wenn die Erstattungssumme auf mein Konto geht, muß ich das als Masse an den TH abführen (was irgendwie total daneben wäre), oder kann ich sie behalten, da es ja eine zweckgebundene Einmalzahlung ist, die zum Begleichen der Rechnung ist?

Wie ist es, wenn die Versicherung den Betrag direkt an den Zahnarzt überweist?
Ist das erlaubt, bzw.gilt das als "Masseverschleierung" und gefährdet die RSB?

Sehe mich schon auf den Kosten sitzenbleiben trotz Versicherung (wobei, wo bliebe dann noch der Sinn einer Versicherung??)

In der Hoffnung auf positive Antworten, Danke,

schöne Grüße,
Doktor Mabuse



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makro
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« Antworten #1 am: 23. Juni 2010, 15:05:31 »

ich war bis März privat versichert und meine Krankenversicherung hat mir ca. 7000,- EUR für Zahnarztkosten auf mein Konto überwiesen. Ich hab damit natürlich die offene Rechnung beim Zahnarzt bezahlt, ohne jeglich Meldung an den Insolvenzverwalter.

Wäre meiner Meinung ja auch unlogisch, die Forderung ist nach Eröffnung eingetreten und es handelt sich ja mehr oder weniger um eine Versicherungsentschädigung zur Zahlung der Rechnung. Du behälst die Summe ja nicht sondern zahlst damit einen Teil der Rechnung.
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Fallera
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« Antworten #2 am: 23. Juni 2010, 15:08:53 »

Generell erhöhen die Beiträge zur privaten KV die Pfändungsfregrenze des Einkommens. Daher sollten auch Zahlungen der privaten KV dazu zählen. Außerdem leiten sie ja das Geld nur treuhänderisch weiter denn es steht Ihnen ja nicht zu!

Im Zweifelsfall würde ich beim zuständigen AG nachfragen!
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Kurt Cobain
doktor mabuse
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« Antworten #3 am: 23. Juni 2010, 16:17:11 »

Hallo

und Danke erstmal für die Antworten, aber es ist nur eine Zusatzversicherung, keine private Vollversicherung.
Sollte aber bei der Handhabung, wie mit der Erstattung verfahren werden soll, egal sein.
Ich sehe es auch so, daß der Erstattungsbetrag zweckgebunden weitergeleitet wird, aber Logik und Insolvenz passen nicht immer zusammen... whistle

Ich denke, ich werde nicht umhinkommen, mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen, möchte mir ungern die Finger verbrennen...

Oder hat jemand noch eine Idee?

Vorab Dankeschön,

Mit Gruß,
Doktor Mabuse

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paps
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« Antworten #4 am: 23. Juni 2010, 18:12:06 »

Stand des I-Verfahrens?
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 23. Juni 2010, 18:12:06 »



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doktor mabuse
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« Antworten #5 am: 23. Juni 2010, 18:41:47 »

hallo paps,

Verfahren läuft ca. 6 Monate, habe den Bericht des Prüfungstermins erhalten, noch kein Schlußtermin angekündigt, noch keine WVP-

Gruß,
Doktor Mabuse
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Insokalle
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« Antworten #6 am: 23. Juni 2010, 19:32:39 »

Generell erhöhen die Beiträge zur privaten KV die Pfändungsfregrenze des Einkommens. Daher sollten auch Zahlungen der privaten KV dazu zählen. Außerdem leiten sie ja das Geld nur treuhänderisch weiter denn es steht Ihnen ja nicht zu!

Schön wärs.
Die Leistung der PKV ist jedoch bedingt pfändbar, § 850b ZPO.
Ich denke aber, es bestehen Chancen, dass eine Pfändung unbillig ist.

Bei einer SGB-Leistung sieht es ähnlich aus, § 55 SGB I.

Was solls denn nun für eine KV sein?
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doktor mabuse
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« Antworten #7 am: 23. Juni 2010, 20:30:50 »

Hallo Insokalle,

wie schon gesagt, ist eine Krankenzusatzversicherung die ich zusätzlich zu der Gesetzlichen habe, in der ich bin.
Damit werden Krankenhausleistungen und Zahnleistungen erstattet, die von der Gesetzlichen nicht getragen werden.

Gruß,
Doktor Mabuse
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Fallera
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« Antworten #8 am: 24. Juni 2010, 07:31:30 »

Die Leistung der PKV ist jedoch bedingt pfändbar, § 850b ZPO.
Ich denke aber, es bestehen Chancen, dass eine Pfändung unbillig ist.

Nach 850e ZPO:
Nicht mitzurechnen sind:
Beträge, die der Schuldner
a)  nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
  b)  an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Dies macht auch Sinn. Sonst wären alle Selbständigen z. B. in einer Insolvenz angeschmiert.

Einer Billigkeitsprüfung würde diese Pfändung wohl nicht standhalten.
« Letzte Änderung: 24. Juni 2010, 07:47:22 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 24. Juni 2010, 09:18:31 »

Hallo und Danke nochmal,

heißt das jetzt, ich kann und darf den Erstattungsbetrag zur Begleichung der Gesamtrechnung verwenden, bzw. kann der versicherung mitteilen, sie möge den Betrag direkt auf das Zahnarztkonto überweisen?
Sollte ich besser den TH informieren mit Verweis auf das Sozialversicherungsgesetz?

Hab dazu noch keine eindeutigen Urteile im Netz gesehen.

Mit Gruß,
Doktor Mabuse
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Fallera
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« Antworten #10 am: 24. Juni 2010, 09:28:30 »

Ich würde der PKV mitteilen, dass sie das Geld direkt an den Arzt zahlt!
Somit gehen sie allen eventualitäten aus dem Weg!
Und von Verschleierung von Vermögen kann hier nicht die Rede sein, denn das Geld steht Ihnen von Gesetzteswegen überhaupt nicht zu, sondern ist zur Begleichung einer Arztrechnung vorgesehen!

Wenn die PKV den Betrag direkt überweist, würde ich dem TH nichts sagen.
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tawi
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« Antworten #11 am: 24. Juni 2010, 10:46:46 »

Hallo,

ich hab es genau so gemacht, wie Fallera es beschrieben hat und hatte keine Schwierigkeiten damit.

Gruß

tawi
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Insokalle
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« Antworten #12 am: 24. Juni 2010, 11:59:03 »

Letztlich würde ich es auch so machen.

Noch einmal: Der Leistungsanspruch gegenüber der PKV ist nach § 850b ZPO bedingt pfändbar, ständige Rechtsprechung, überall nachlesbar.

Fallera, Sie lesen vermutlich 850e nicht richtig. Dort geht es um die Berechnung des pfändbaren Arbeitslohns und darum dass u.a. KV-prämien, die der Schuldner an die Versicherung zahlt, vom Brutto-Arbeitslohn abzuziehen sind. Das ist der Grund, weshalb man mit dem Nettobetrag in die Pfändungstabelle geht.

Um aber der angesprochenen Problematik bei Selbständigen zu entgehen, hat der BGH vor Jahren entschieden, dass die Pfändung künftiger Leistungsansprüche unbillig ist.


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Fallera
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« Antworten #13 am: 24. Juni 2010, 12:41:48 »

@ Insokalle

Sie haben natürlich mit Ihren Ausführungen recht und wahrscheinlich habe ich mich auch nicht richtig ausgedrückt. Danke nochmals für die genaue Erklärung.

Ich denke, wir sind alle der selben Meinung, dass in diesem Fall verfahren werden kann wie beschrieben ohne das hier ein Risiko für den Insolventen besteht.
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« Antworten #14 am: 24. Juni 2010, 14:56:06 »

Hallo Zusammen,

ich Danke Allen für die schnellen Antworten, ich habe mit der Versicherung gesprochen, sie überweisen ausnahmsweise (da ich ja eigentlich Vertragspartner bin) direkt an den Zahnarzt.
Ich werde es jetzt auch so machen.

Merci,
Doktor Mabuse
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