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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:16:19 *
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Autor Thema: Leistungen aus Hilfskasse vom Arbeitgeber pfändbar?  (Gelesen 244 mal)
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markuswalter
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« am: 08. Mai 2011, 20:03:37 »

Leider habe ich nichts passendes unter der Suche gefunden, deshalb hier meine Frage:

Sind Leistungen aus einer vom Arbeitgeber eingerichteten Hilfskasse pfändbar, das Verfahren wurde noch nicht aufgehoben?

Vielen Dank für die Hilfe wink
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Fallera
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« Antworten #1 am: 09. Mai 2011, 08:36:56 »

§ 850b ZPO
Bedingt pfändbare Bezüge.
(1) Unpfändbar sind ferner

 1.  Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
 2.  Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
 3.  fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
 4.  Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.
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teute
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« Antworten #2 am: 10. Mai 2011, 10:14:39 »

Hallo.
hatte immer gedacht das eine risiko lv auch pfändungsfrei wäre.
oder sehe ich das falsch.

gruss teute

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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 10. Mai 2011, 10:59:39 »

Was soll denn bei einer sogenannten Risikolebensversicherung gepfändet werden? Die Versicherung ist nicht kapitalbildend.
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Es grüßt der Alte
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« Antworten #4 am: 10. Mai 2011, 15:21:12 »

na ich meinte wenn sie mal zur auszalung kommt,während der inso.
man kann doch auch sterben, oder
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 10. Mai 2011, 15:21:12 »



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Fallera
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« Antworten #5 am: 10. Mai 2011, 16:26:09 »

Eine Risiko LV ist ja schon von Beginn an an eine bestimmte begünstigte Person abgetreten. Also soweit ich das kenne.
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paps
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« Antworten #6 am: 10. Mai 2011, 17:49:39 »

Leider nicht so einfach mit dem Bezugsrecht.
Ist es unwiderruflich, dann gibt es keine Möglichkeit für den TH/IV.

Zum widerruflichen Bezugsrecht habe ich mich ja schon ausgelassen.  gruebel

Die grundsätzliche Frage ist, kann der IV/TH als "Vermögensverwalter" das widerrufliche Bezugsrecht ändern.

In der Regel wird dies nicht von Bedeutung sein, da der Nichteintritt in den Vertrag erklärt wird. Der Schuldner erhält also das Vertragsgestaltungsrecht zurück.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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