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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:21:34 *
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Autor Thema: Lohn und Konto vom FA gepfändet  (Gelesen 1770 mal)
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« am: 10. November 2011, 19:06:00 »

shit happens. Durch die doppelte Pfändung wird vom 'Restgehalt' nochmal alles bis zur Pfändungsfreigrenze der Kontopfändung an das FA überwiesen.

Ist es legal, wenn man versucht, sich einen Teil des Gehalts in anderer Form auszahlen zu lassen? Oder macht sich der Arbeitgeber damit strafbar? Er erfüllt ja seine Pflicht, indem er den pfändbaren Anteil des Lohns abführt, und über den Rest kann er doch frei verfügen, oder?

vielen Dank für sachdienliche Hinweise und Nachtrag: Der 'zusätzlich' gepfändete Betrag liegt so bei 150 Euro, aber genau das Geld fehlt mir jetzt monatlich..
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paps
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« Antworten #1 am: 10. November 2011, 19:15:38 »

Die andere Form könnte ja auch gepfändet werden.
Egal, wie die Auszahlung erfolgt, es bleibt Gehalt.

Aber eine Dopplete Pfändung ist nict zulässig.
Wird bereits vom LOhn/gehalt gepfändet, muß die Kontopfändung zum Ruhen gebracht werden.
Dazu können Sie noch (bis zum 31.12.11) den unpfändbaren Betrag, der auf dem Konto landet, freistellen lassen -> beim Amtsgericht oder der Vollstreckungsstelle des FA, falls beide Pfändungen vom FA sind.

Besser wäre aber ein P-Konto mit den entsprechenden Freibeträgen.

Ich würde mir sofort ein neues Konto suchen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
McDuck
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« Antworten #2 am: 10. November 2011, 19:30:03 »

ein Versuch, mit dem FA zu reden hat nicht geholfen. Die stehen auf dem Standpunkt, dass beide Pfändungen getrennt voneinander zu betrachten seien..was ja durchaus zutreffen könnte, wenn bspw. größere Vermögen auf dem Konto wären, oder andere Geldeingänge. Soweit sehe ich das ja auch ein.

Was ich mit anderer Form meinte, wären zum Beispiel Barscheck über 200Euro, AG bezahlt meine Miete o.ä. Natürlich bleibt es Gehalt, aber halt der unpfändbare Teil des Gehalts, der nicht auf das gepfändetet P-Konto landen soll, wo es dann doch noch bis zur Freigrenze von ca. 1000 Euro gepändet wird...

Ich kann nochmal beim FA vorstellig werden und versuchen den unpfändbaren Betrag freistellen zu lassen, aber ich denke nicht, dass die diesmal darauf eingehen.

Neues Konto halte ich eher für suboptimal, oder? ich darf ja zum einen nur ein P-Konto haben und zum anderen ist der Gläubiger das FA..denke die kriegen das auf alle Fälle mit..:(
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« Antworten #3 am: 10. November 2011, 19:38:15 »

Sie müssen, wie paps schon erwähnte, beim zuständigen Gericht eine Freistellung in Höhe des unpfändbaren Nettogehalts beantragen. Dann kann das FA auf dem Konto nicht mehr vom Gehalt pfänden als schon beim Arbeitgeber.
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« Antworten #4 am: 10. November 2011, 19:57:22 »

das Amtsgericht ist in diesem Fall für eine Freigabe nach § 850l ZPO  nicht zuständig. Der Antrag muss bei der Vollstreckungsbehörde (FA) gestellt werden.

Das ist noch bis Jahresende nützlich, danach hilft nur eins:

P-Konto für den Sockelbetrag + Antrag auf Erhöhung beim Amtsgericht, da dieses dann wohl zuständig ist.

Natürlich kann der Arbeitgeber auch per Scheck oder Barzahlung den unpfändbaren Betrag auszahlen.

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« Antworten #4 am: 10. November 2011, 19:57:22 »



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« Antworten #5 am: 10. November 2011, 20:26:43 »

P-Konto für den Sockelbetrag + Antrag auf Erhöhung beim Amtsgericht, da dieses dann wohl zuständig ist.

ich glaube, das ist der richtige Weg. Ich war nur sehr verwirrt, weil überall (INet) die Rede davon war, beim FA sei das Amtsgericht nicht zuständig.

Ich muss also mit den Pfändungsbeschlüssen, Kontoauszügen, Gehaltsabrechnungen zum Amtsgericht gehen, und dort einen Antrag auf Erhöhung(?) stellen, richtig?

auf jeden Fall vielen Dank @all für die Hinweise und Ratschläge.

edit: "Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbstständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreitrag von derzeit 985,15 € bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber weiterhin an das Vollstreckungsgericht (bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers) wenden und die individuelle Kontofreigabe entsprechend Pfändungstabelle beantragen."

also doch das Finanzamt als Vollstreckungsstelle?
« Letzte Änderung: 10. November 2011, 20:57:46 von McDuck » Gespeichert
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« Antworten #6 am: 10. November 2011, 21:05:22 »

bis 31.12.2011: Finanzamt
ab 1.1.2012: Gericht
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« Antworten #7 am: 10. November 2011, 21:57:23 »

bis 31.12.2011: Finanzamt
ab 1.1.2012: Gericht

ah okay.

Soweit ich noch recherchieren konnte, muss ich einen Antrag nach ZPO $850k Abs.4 stellen, und bitten, dabei auch $850c anzuwenden..was ich nicht ganz verstehe im Gesetzestext:


(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie (...) sind entsprechend anzuwenden. (Quelle: http://dejure.org/gesetze/ZPO/850k.html)

Ist das so gemeint, dass man sie anwenden muss? Ich also einen Anspruch darauf habe, dass dem Antrag stattgegebenwird, egal ob FA oder Gericht?

viele Grüße
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« Antworten #8 am: 11. November 2011, 00:12:40 »

Soweit ich noch recherchieren konnte, muss ich einen Antrag nach ZPO $850k Abs.4 stellen, und bitten, dabei auch $850c anzuwenden..was ich nicht ganz verstehe im Gesetzestext:

- noch mal. So lange Sie kein P-Konto haben, ist der Antrag gem. 850l ZPO beim FA zu stellen. Dies ist aber nur bis 31.12.2011 möglich bzwe. auch gültig.

- ab 01.91.2012 hilft nur das P-Konto. dann ist gem. 850k ZPO vermutlich wieder das Amtsgericht zuständig, um zusätzlich zum P-Konto ...

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie (...) sind entsprechend anzuwenden.

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« Antworten #9 am: 22. November 2011, 18:04:03 »


- ab 01.91.2012 hilft nur das P-Konto. dann ist gem. 850k ZPO vermutlich wieder das Amtsgericht zuständig, um zusätzlich zum P-Konto ...

(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie (...) sind entsprechend anzuwenden.

sorry, hatte nur am Rande erwähnt, dass es sich um einP-Konto handelt. Also Stand der Dinge und Auskunft vom Amtsgericht: Sie sehen ein, dass es da einige zu klärende Punkte gibt und die Zuständigkeit nicht eindeutig ist. Ich habe nun den folgenden Weg eingeschlagen, der mir auch vom AG geraten wurde:

Antrag auf Erhöhung p-freien Betrag gem. §850k Abs 4 + §850c an das Finanzamt gesendet mit der Bitte, bei Nicht-Zuständigkeit diesen an das zuständige Amtsgericht weiterzureichen.

Jetzt warte ich mal ab, wer über diesen Antrag entscheidet.
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« Antworten #10 am: 01. Dezember 2011, 14:37:14 »

Ich habe ein ähnliches Problem: Lohn und das Konto gepfändet. Wie ich erfahren habe, ist doppelte Pfändung aber nicht zulässig.
Habe beim Gläubiger angerufen und die haben mir versichert, die Kontenpfändung ruhend zu stellen.
Welches Amtsgericht ist denn nun verantwortlich für die Freistellung des pfändbaren Betrags: der Gläubiger Vollstreckungsbescheid kam vom AG Hagen und die Berechnung beglaubigt vom AG Duisburg und zugestellt vom AG MS. Wer ist zuständig?
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« Antworten #11 am: 01. Dezember 2011, 17:05:39 »

 Wer ist zuständig?


- das Amtsgericht / Vollstreckunsgericht an Ihrem Wohnsitz. Kontoschutz ist ab 01.01.2012 nur noch über das sog. P-Konto möglich.

Eine Doppelpfändung ist zudem erlaubt.

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« Antworten #12 am: 01. Dezember 2011, 17:31:03 »

Danke für die Antwort... dann werde ich alles erforderliche in die Wege leiten...
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« Antworten #13 am: 06. Dezember 2011, 17:29:06 »

Jetzt warte ich mal ab, wer über diesen Antrag entscheidet.

Jetzt verstehe ich nix mehr.
Also: FA sagt, dass der Lohn doch gar nicht von der Kontopfändung betroffen sei, und sie in ihrer Verfügung nur Zahlungen Dritter erfasst hätten, und mir der volle gepfändete Lohn zur Verfügung stände..
dem Sparkassenmitarbeiter war das ebenso wie mir fremd und stellte das in Frage. da der pfändungsfreie Betrag meines P_Kontos den ganz normalen Satz von 1000 undnochetwas Euro beträgt. Seltsamerweise fiel uns beiden aber auf, dass bisher wirklich keinerlei Drittschuldnerzahlungen geleistet wurden, obwohl ich monatlich so um 200 Euro drüberliege..
Auch über mein Weihnachtsgehalt konnte ich jetzt bisher problemlos verfügen....hat am Ende etwa das FA doch recht? Spricht ja eigentlich alles dagegen?

Anyway, ich werde es erst mal auf sich beruhen lassen und sobald ich doch eine Drittschuldnerzahlung der Bank an das FA sehe, werde ich nochmal mich beim Finanzamt melden. Denke, das ist das beste, oder was denkt ihr? (Wenn die Schulden nicht so hoch wären, könnte ich glatt darüber lachen..)
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Feuerwald
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« Antworten #14 am: 06. Dezember 2011, 19:46:56 »

und sie in ihrer Verfügung nur Zahlungen Dritter erfasst hätte

- dazu müsste man die Verfügung mal einsehen.
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