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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:23:17 *
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Autor Thema: Lohnpfändung, Ehefrau unterhaltsberechtigt?  (Gelesen 1392 mal)
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Andy22
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« am: 16. September 2010, 20:35:50 »

Hallo,

ich habe heute vom Kreis Nordfriesland (Jugendamt) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bekommen.
Als Drittschuldner ist mein Arbeitgeber eingetragen. Der wird mich morgen wohl zu sich bestellen  sad
Es handelt sich um Unterhaltsrückstände für meinen unehelichen Sohn (inzwischen über 18 Jahre alt)

Ich verdiene 1349,75 € netto, meine Frau ist geringfügig Beschäftigt und verdient 399 €.
Gilt meine Frau dann noch als Unterhaltsberechtigt? Dann wurde ja nichts gepfändet werden können.
Oder sollte ich sie da ganz raushalten? Dann müsste ich lt. Tabelle ja 248,40 € zahlen  shocked
könnte es sogar noch mehr werden wenn das Gehalt meiner Frau angerechnet wird?

Ich weiß, viele Fragen, aber ich blicke da jetzt auf die schnelle nicht wirklich durch.

Gruß
Andy
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Fallera
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« Antworten #1 am: 16. September 2010, 20:40:43 »

Ihre frau wird bei dem einkommen sicher noch berücksichtigt. Jedoch gelten bei unterhaltsforderungen ggfs. Geringere selbstbehaltsgrenzen.

Was steht in der Pfändung- und einziehungsverfügung?
« Letzte Änderung: 16. September 2010, 20:57:39 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #2 am: 16. September 2010, 21:03:45 »

Hi,
"Der Schuldner ist im Rückstand mit "Kostenbeiträgen für das Kind xxxxx" "
- das sind sicher Kosten für Heimunterbringung, also nicht direkt Unterhalt.
Tja, was steht da noch? nicht wirklich viel. Mein Arbeitgeber soll eine Drittschuldnererklärung ausfüllen.

Ich mach morgen mal ein Foto und stell das hier rein wenns hilft.
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Fallera
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« Antworten #3 am: 17. September 2010, 09:34:01 »

Steht dort kein Betrag etc.?
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« Antworten #4 am: 17. September 2010, 18:53:59 »

Hi,
klar. 4880 Euro wollen die haben.
Ich glaube ich habe das falsche "Beiblatt" bekommen.
Das ist ja sicher für meinen Arbeitgeber.
Ich hänge hier mal 2 Fotos von den Schreiben ran.

Nochmal in eigener Sache: Zahlen möchte und werde ich, aber nicht so und sicher auch nicht
in so hohen Summen. Komme selber kaum über die Runden.


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« Antworten #4 am: 17. September 2010, 18:53:59 »



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« Antworten #5 am: 17. September 2010, 18:54:35 »

Ups,
und die 2te Seite


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« Antworten #6 am: 18. September 2010, 15:52:01 »

Es ist erst einmal nur ein "normaler" Vordruck.
Ihr AG muß(!) die Erklärung abgeben, ansosnsten kann er dazu mit Richterlichem Beschluß gezwungen werden.
Da Sie nur über ein Einkommen verfügen, dass unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nichts abzuführen sein.
Zahlen Sie für das Kind noch Unterhalt?

Sollte es sich um Heimkosten handeln, kommt 850d ZPO m.E. nicht in Betracht.


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« Antworten #7 am: 18. September 2010, 18:19:38 »

Hi Paps,
z.Z. zahle ich keinen Unterhalt. Da er aber meines Wissens noch weiter zur Schule geht wird das wohl auch noch auf mich zukommen.

Zitat
Da Sie nur über ein Einkommen verfügen, dass unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nichts abzuführen sein.
Wie ist meine Frau denn in der Sache gestellt? Sie verdient ja auch knapp 400 Euro?

Gruß
Andy22
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paps
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« Antworten #8 am: 18. September 2010, 23:07:10 »

Ihre Frau ist als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen, bis ein anderer Beschluß des Vollstreckungsgerichts vorliegt.
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« Antworten #9 am: 21. September 2010, 09:28:00 »

Da Sie nur über ein Einkommen verfügen, dass unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nichts abzuführen sein.

Bei Unterhaltsrückständen kann das Gericht einen weitaus geringeren Selbstbehalt festsetzen.
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« Antworten #10 am: 21. September 2010, 19:47:34 »


Sollte es sich um Heimkosten handeln, kommt 850d ZPO m.E. nicht in Betracht.


Wenn schon, dann bitte auch alles.
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