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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:31:00 *
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Autor Thema: Lohnsteuerklassenwechsel in 4/4 - Wie werden die Kinder berücksichtigt?  (Gelesen 477 mal)
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« am: 19. April 2011, 17:14:31 »

hallo  cheesy

mein mann und ich sind voll berufstätig und auch beide seit ende 2005 in der privatinsolvenz, bzw. seit 2006 in der wohlverhaltensphase.da ich erst seit mitte letzten jahres voll berufstätig bin, hatten wir vorab die jahre immer die lohnsteuerklassenkonstellation 3/5.und als ich anfang des jahres unsere einkommensteuererklärung gemacht habe, hab ich fast nen schock bekommen; knappe 600 € nachzahlung! shocked naja, deswegen haben wir jetzt in die steuerklasse 4/4 gewechselt.
ab 1. 4. wird das dann bei der lohnabrechnung berücksichtigt.

nun meine frage: wie wird jetzt der pfändbare beitrag berechnet, bzw. wie werden unsere beiden gemeinsamen kinder berücksichtig?

ich hatte vorher lohnsteuerklasse 5, mein mann 3 und beide kindern auf seiner karte, dementsprechend wurden laut der tabelle auch 2 unterhaltspflichtige personen berücksichtigt.

und nun? ich habe jetzt ja nun auch 2 kinder auf der karte, mein mann ja auch noch.wie wird das jetzt berücksichtigt?

mein mann und ich haben jetzt also 2 unterhaltspflichtgtige personen und die müssen lt. pfändungstabelle bei jedem von uns anerkannt und berücksichtigt werden?? dntknw

vielen dank für die antworten!

liebe grüße
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« Antworten #1 am: 19. April 2011, 17:24:03 »

Völlig richtig gedacht, die beiden Kinder werden bei jedem als unterhaltspflichtige Person angerechnet.
Solange es keinen anderslautenden Beschluss des Insolvenzgerichts gibt ist auch der jeweilige Ehegatte unterhaltsberechtigt, so dass der Arbeitgeber entsprechend 3 unterhaltspflichtige Personen berücksichtigen muss.
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« Antworten #2 am: 19. April 2011, 18:47:31 »

vielen dank für die antwort!
 cheesy
ich war mir noch unsicher, dachte, der TE berücksichtigt die kinder quasi nur bei meinem mann und bei mir gar nicht, oder bei jedem nur eins.hört sich blöde an, aber man ist sich so unsicher, wie der TE das handhaben wird, also so berücksichtigt, wie es für die gläubiger mehr abfällt.
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« Antworten #3 am: 19. April 2011, 18:57:14 »

Der Treuhänder ist nicht der richtige Ansprechpartner, sondern der Arbeitgeber. Dem müssen Sie mitteilen, wie viele unterhaltsberechtige Personen vorhanden sind.
Wie schon geschrieben, wenn es keinen Beschluss gibt, dass einer der Ehegatten beim anderen nicht zu berücksichtigen ist sind für beide (Ehemann und Ehefrau) den jeweiligen Arbeitgeber 3 unterhaltspflichtige Personen zur Berechnung anzumelden.
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« Antworten #4 am: 20. April 2011, 03:44:17 »

ne, bei uns ist der TE der richtige ansprechpartner.wir haben es so einrichten können, das wir unsere aktuellen gehaltsabrechnungen zu ihm hinschicken können und er uns dann den pfändbaren betrag, welchen wir für diesen monat abführen müssen, schriftlich mitteilt.
und nun sind ja beide kinder auf beiden lohnsteuerkarten vermerkt. cheesy

es gab mal schwierigkeiten mit dem alten AG meines mannes (falsch ermittelte pfändungsbeträge u.ä.)und deswegen konnten wir mit unserem TE es so einrichten.
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« Antworten #4 am: 20. April 2011, 03:44:17 »



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« Antworten #5 am: 20. April 2011, 12:35:06 »

Nichts desto trotz obliegt es dem TH nicht über die Unterhaltsberechtigung zu entscheiden! Dies darf ausschließlich das Insolvenzgericht!
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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Tags: Lohnsteuerklasse  Kinderberücksichtigung  Wohlverhaltensphase Pfändungstabelle 
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