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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:36:44 *
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Autor Thema: Lohnzahlung im Folgemonat  (Gelesen 540 mal)
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bennyjackster
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« am: 07. November 2011, 20:19:41 »


Ich habe im September eine Stelle angenommen Teilzeit nebenbei habe ich noch einen Nebenjob nun will der InsVerwalter von mir 300 euro haben da er diesen job ,nebenjob und das letze geld des Jobcenters zusammenrechnete ,aber ich habe das geld von der Teilzeittätigkeit erst im Folgemonat bekommen.

 Wie Verhält sich dieses ,der Verwalter sagt ,auch wenn ich erst im Oktober das Geld für September bekomme wird dieses Geld für September angerechnet .Stimmt das so oder verhält sich das wie beim Amt  zuflussprinziep???Irgendwie kann ich dem nicht Folgen denn nur weil dieses Geld auf dem zettel steht habe ich es doch garnicht zur verfügung

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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 07. November 2011, 21:12:51 »

Dann soll Ihr Treuhänder das bei Gericht beantragen. Nicht er, sondern ausschließlich das Gericht hat zu beschließen, dass eine Zusammenrechnung der Einkünfte erfolgt. Bis zu diesem Beschluß ist von jedem Einkommen einzeln der Pfändungsbetrag auszurechnen.
 
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Es grüßt der Alte
bennyjackster
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« Antworten #2 am: 08. November 2011, 05:30:26 »

gibts da auch irgendwo ein gesetzestext ,weil ich habe das gefühl das ich dessen willkür total ausgesetzt bin,der meinte nur wenn ich nicht zahle dann gehen die zum arbeitgeber was wiederum beinhaltet das ich einen job verliere ,da ich da mit geld arbeite

habe vor 2 monaten einen antrag auf pfändungsgrenzen erhöhung bei gericht beantragt ,und nun dreht der inso verwalter  total durch ,ich habe den eindruck als wenn die das hinaus zögern damit sie bei mir noch richtig kassieren können ,denn solange wie ich keinen beschluss habe muss ich jeden monat zahlen was die pfändungsliste sagt
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Fallera
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« Antworten #3 am: 08. November 2011, 07:14:25 »

§ 850e ZPO
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
2.  Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

Je nach Verfahrensstand Ihres Insolvenzverfahrens, sollten Sie sich um eine entsprechende Vollzeitstelle bemühen um hier keinen Spielraum für eine Versagung de RSB nach §295 (1) 1. zu geben.

§ 295 InsO.
Obliegenheiten des Schuldners.
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
 1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;


Dies gilt grundsätzlich erst ab Aufhebung des Verfahrens bzw. ab der WVP. Falls Ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist es jedoch ratsam hier vorzubeugen. Nach allgemeiner Rechtsprechung wird unter "einer angemessenen Erwerbstätigkeit" eine Vollzeitstelle bezeichnet. Außer dies ist aufgrund Kinderbetreuung oder ähnlichen Einschränkungen körperlicher Art nicht möglich.
« Letzte Änderung: 08. November 2011, 07:20:12 von Fallera » Gespeichert

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