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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:42:25 *
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Autor Thema: Mann PI - Frau will 400 Euro Job aufnehmen  (Gelesen 569 mal)
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ice78
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« am: 03. Dezember 2011, 01:14:57 »

Hallo,

ich habe schon das Internet durchsucht, konnte aber keine eindeutige aktuelle Antwort finden.

Sachverhalt:

Mann (aus NRW) befindet sich seit fast 2 Jahren in Privatinsolvenz, ist berufstätig, Frau und 1 Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Bis jetzt war die Frau nicht berufstätig, will aber einen 400,- Euro Job aufnehmen.

Klar ist, dass man das dem TH melden muss!

Unklar ist, ob die Frau dann nicht mehr unterhaltsberechtigt wäre. Durch den 400,- Job entstehen ja auch Fahrtkosten, da der Arbeitsort etwa 30-40 min entfernt wäre.

Der Mann verdient meistens nicht mehr als 1500-1600 netto und es werden wenn immer nur ganz kleine Beträge abezogen, wenn er mal etwas mehr verdiente.

Wie sieht es aus, wenn die Frau 400 Euro dazu verdient, wenn sie wegfällt, wieviel wird dem Mann dann mehr gepfändet, was bleibt der Familie also vom 400 Euro Job übrig?

Mietkosten, Strom, usw. alles wird immer teurer, so dass man auf zusätzliches Geld ja auch angewiesen ist.

Vielen Dank für eure Antworten.
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« Antworten #1 am: 03. Dezember 2011, 13:50:10 »

Woher nehmen Sie die Erkenntnis, dass man dem Treuhänder mitteilen muss, dass die Frau arbeiten geht? In der Wohlverhaltensphase haben Sie die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen. Da steht nichts davon, dass Sie dem Treuhänder darüber zu informieren haben. Soweit und solange Ihre Frau unterhalb des vom BGH festgestellten Satzes (ALG 2 + 30-50 % Aufschlag), also unter ~ 450 € liegt, gibt es auch keinen Anlass dazu, weil ein Antrag auf Nichtberücksichtigung nicht zu erwarten ist.
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Es grüßt der Alte
ice78
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« Antworten #2 am: 03. Dezember 2011, 19:41:35 »

Hallo,

Habe überall im Netz gelesen man ist gesetzlich verpflichtet jede Änderung mitzuteilen
so auch Verdienst der Frau. Bekannte meint wird abgezogen.

Ich blick nicht mehr durch.
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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 03. Dezember 2011, 19:58:06 »

Wenn Sie in der Wohlverhaltsphase sind haben Sie Obliegenheiten des § 295 InsO zu beachten.

Im Absatz 1 steht:
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
   1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
   2.    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
   3.    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
   4.    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Also an keine Stelle etwas darüber, dass Sie dem Treuhänder mitzuteilen hätten, dass die Frau wieder arbeiten gehen will.

Sollte er bei Ihnen nachfragen, ob die Frau arbeiten geht, müssen Sie Auskunft erteilen. Aber von sich aus mitteilen müssen Sie es nicht.
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