Hallo Insokalle,
danke für Ihre Ausführungen.
Was die anteilige Kosten der Beerdigung betrifft handelt es sich möglicherweise um Masseverbindlichkeiten, da diese in der InsO auch explizit genannt werden.
Eine andere Auffassung vertrete ich in Bezug auf die voller Höhe gezahlten Beerdigungskosten.
Die Stimmrechtsentscheidung des Richters ist nicht anfechtbar.
Die Entscheidung ist aber m.E. änderbar durch einen Antrag eines Gläubigers (natürlich nicht Sie selbst) bei einer neuen Gläubigerversammlung.
Hier scheint es für diese spezielle Sache noch eine andere Möglichkeit zu geben. Dies werde ich noch näher ermitteln.
Bis dahin viele Grüsse