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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:42:58 *
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Autor Thema: Masseunzulänglichkeit was bedeutet das  (Gelesen 5860 mal)
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stef1601
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« am: 09. September 2009, 11:10:32 »

Hallo.

Mein Verfahren wurde am 15.5.09 eröffnet. Heute bekomme ich einen Brief:


Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einem bei Gericht am 4.9.09 eingegenagenen Schreiben hat der Treuhänder dem Gericht angezeigt, das Masseunzulänglichkeit vorleigt. Dies bedeutet, das aus der Insolvenzmasse zwar die Verfahrenskosten gedeckt sind, die Masse jedoch nicht ausreicht, um die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit in voller Höhe zu erfüllen.....


Diesen Brief haben wohl auch die Gläubiger erhalten.

Ich verstehe nur Bahnhof!?!? Wer kann mir sagen was das jetzt bedeutet....
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 09. September 2009, 11:40:50 »

was genau verstehen Sie nicht?


§ 211 InsO - Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit.

(1) Sobald der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nach Maßgabe des § 209 verteilt hat, stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren ein.
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stef1601
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« Antworten #2 am: 09. September 2009, 11:46:06 »


Das heißt also für mich das das Verfahren jetzt eingestellt wird und ich in WVP gehe?
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ThoFa
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« Antworten #3 am: 09. September 2009, 12:22:37 »

Hallo,

nein bis zur Einstellung dauert  es noch etwas. Die Masseunzulänglichleit wird angezeigt, damit der Insolvenzverwalter später nicht in Haftung kommt.
I.d.R. ist das der Fall, wenn z.B. ein Betrieb weitergeführt wird, dessen Kosten aber nicht mehr erwirtschaftet werden.

MfG

ThoFa
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stef1601
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« Antworten #4 am: 09. September 2009, 12:30:38 »

aber für mich hat das keine neg. Folgen oder? Hatte erst einen schreck bekommen, und dachte es geht jetzt nicht weiter.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 09. September 2009, 12:30:38 »



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Feuerwald
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« Antworten #5 am: 09. September 2009, 13:12:40 »

Nein, das hat keine negativen Folgen.

 
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stef1601
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« Antworten #6 am: 09. September 2009, 13:20:05 »

Gott sei dank, und viele Dank
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« Antworten #7 am: 18. November 2009, 15:28:37 »

Bei mir das gleiche. Allerdings können jetzt die Gläubiger den Gerichtsvollzieher schicken und eine Zwangsvollstreckung beantragen oder?

Gruß Pylonracer
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« Antworten #8 am: 18. November 2009, 15:52:24 »

Ne wieso sollen die in einer laufenden Insolvenz vollstrecken dürfen???
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« Antworten #9 am: 18. November 2009, 16:03:08 »

Das Verfahren wurde eingestellt nach §211. Somit ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen. Da es hier keine Möglichkeit mehr gibt RSB zu erlangen bleiben einem die Schulden am allerwertesten kleben.

Alle Insolvenzgläubiger können nun Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anordnen. Oder verstehe ich hier was falsch?

Oder kann es sein, das ich dadurch jetzt alle Schulden los bin?

Was gibt es hier noch für Möglichkeiten? Privatinsolvenz? Eidesstaatliche Versicherung?

Gruß Pylonracer
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« Antworten #10 am: 18. November 2009, 16:49:55 »

Das Verfahren wird eingestellt und man geht dann in die WVP über. Wieso soll man dann keine RSB erlangen können???
« Letzte Änderung: 18. November 2009, 16:53:35 von stef1601 » Gespeichert
Insokalle
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« Antworten #11 am: 18. November 2009, 19:42:13 »

So sieht´s aus:

§ 289 Entscheidung des Insolvenzgerichts
(1) Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.
(2) Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
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Feuerwald
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« Antworten #12 am: 18. November 2009, 19:56:35 »



 


"Was gibt es hier noch für Möglichkeiten? Privatinsolvenz? Eidesstaatliche Versicherung?"

@ Pylonracer

war das ein Insolvenzverfahren einer juristischen Person (GmbH) oder einer Personengesellschaft (GbR)?

Bei natürlichen Personen die einen Eigenantrag und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben (zzgl. Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten) ist auch in diesem Fall die Restschuldbefreiung möglich. Siehe Vortrag von InsOKalle.
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