die Sparkasse Osnabrück hat mir meinen, aus 2001 bewilligten Sanierungskredt mit
einer Laufzeit von 8 Jahren, vorzeitig und fristlos in 2005 gekündigt und meine Häuser zwangsversteigert. Als Kündigungsgrund nannte die Sparkasse wie folgt:
1. Das Vertrauensverhältnis sei dermaßen gestört, daß eine weitere Geschäftsbeziehung
nicht mehr möglich sei.
2. Sanierungsabsprachen wurden von seiten des Darlehensnehmer nicht eingehalten
und die Sanierung hat nicht gefruchtet.
3. Ein Rückstand der Leistungsraten in Höhe von ca. 19.164,60 Euro sind aufgelaufen,
( hier handelt es sich um 3 Raten mit Zins und Tilgung )
Fakt ist aber:.
1. Das Vertrauensverhältnis kann nur von meiner Seite aus als gestört bezeichnet werden,
da ich der Sparkasse etliche Pflichtverletzungen nachgewiesen habe und dies auch
durch meinen Rechtsanwalt angekündigt hatte. Bewiesen durch einen Gutachter!
2. Die Sanierung war absolut erfolgreich, da sich der Überschuß von minus 50.000,00
Euro auf plus 80.000,00 Euro entwickelte. Positive Differenz 130.000,00 Euro.
Beweis: Einnahmen Überschuss Rechnung nebst Prüfungsbericht vom 02. März 2007
durch das Finanzamt Osnabrück-Stadt. Dauer der Prüfung, 14 Tage.
Im Mai 2005 wurde ich von der Sparkasse genötigt zusätzliche Sicherheiten abzutreten.
Eine Woche später leitete die Sparkasse die Zwangsvollstreckung ein. Wer zunächst
den Anschein setzt, das Kreditverhälnis fortsetzen zu wollen, um auf diese Weise
zusätzliche Sicherheiten zu erhalten, darf nicht umgehend nach Erhalt der Sicherheiten
fristlos kündigen. ( Arglistige Täuschung )
3. Der Leistungsrückstand wurde durch die Sparkasse eigens , durch ständige Falsch-
berechnungen meiner Girokonten und der Darlehen verursacht. Aus dem Bericht des
Gutachters Hans Peter Eibl geht eindeutig hervor, daß mein Konto mit mindestens
100.000,00 Euro im Plus, zum Zeitpunkt der Kündigung gestanden hätte.Das Ergebnis
wird sich laut Aussage von Herrn Eibl nach Abschluss der Prüfung mit hoher
Wahrscheinlichkeit noch erhöhen. Durch diesen Tatbestand, ist der von der Sparkasse
behauptete Leistungsrückstand als unrichtig bewiesen. Ich befand mich mit keiner
Rate im Rückstand, dass Gegenteil war der Fall.
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Die Rechtsprechung:
1. Die fristlose Kündigung von Darlehensverträgen steht damit als ultima ratio unter dem
allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit aus § 242 BGB und darf nur unter
angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen auch des Schuldners ausgeübt
werden.Und schon gar nicht, wenn das Kreditinstitut selbst die Situation herbeigeführt
hat. Der ausschlaggebende Kontokorrentsaldo, in Höhe von 19.164,60 Euro der mir
als Kündigungsgrund vorgeworfen wurde, ist fälschlich erwiesen und somit ein fiktiver
Leistungsrückstand. Es ist nicht ausreichend, wenn nach Ansicht der Sparkasse eine
akute Kreditgefährdung vorlag, objektiv aber eine Gefährdung gar nicht bestand.
2. Ein die fristlose Kündigung eines Sanierungsdarlehen rechtfertigender wichtiger
Grund kann vorliegen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers
seit dem Zeitpunkt, in dem das Kreditinstitut seine Mitwirkung an der Sanierung
zugesagt hat, eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die die Sanierung
als nicht mehr aussichtsreich erscheinen lässt ( Ergänzung zum Senatsurt. v. 6.7.2004 -
XI ZR 254/02. WM 2004, 1676 )
BGH, Urteil vom 14.9.2004 - XI ZR 184/03, Fristlose Kündigung eines Sanierungs -
darlehens.
3. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung
beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus
dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern,
bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. ( § 273 Zurückbehaltungsrecht )
Aufgrund dieser eindeutigen Feststellung durch den Gutachter Hans Peter Eibl ist
bewiesen, dass die Sparkasse nicht nur die Girokonten, sondern auch die Darlehens -
konten falsch abgerechnet hat und ist laut ihrer eigenen AGB zur Neuberechnung
verpflichtet. Bis das geschehen ist, steht mir der § 273 zur Seite.
Zusammenfassung:
Hätte die Sparkasse das Darlehen und Girokonto unter Berücksichtigung der Höchst,- und
obergerichtlichen Rechtsprechung abgerechnet, wäre ich niemals in solch eine Situation
hinein geraten. Die Darlehenskündigung / Zwangsvollstreckung mit anschließender
Zwangsversteigerung ist von der Sparkasse hausgemacht und somit rechtsmißbräuchlich.
Die Sparkasse hat mich und meine 6 köpfige Familie durch ständige Falschberechnung in
den Ruin getrieben. Ich lebe jetzt mit meiner Familie von Hartz IV und wir sind nicht nur
finanziell völlig am Ende. Unter Zuhilfenahme anwaltlicher Tätigkeit versuche ich seit
über 2 Jahren Prozesskostenhilfe zu bekommen. Der vorsitzende Richter am Landgericht
Osnabrück, Dr. Arnold hat, bevor er in den Ruhestand ging, handschriftlich in der
Gerichtakte die Bewilligung der PKH mit Aussicht auf Erfolg hinterlassen. Sollte man mir
dennoch die PKH verweigern, verstößt dies eindeutig gegen die Verfassung.
Interessenaustausch: dieterrackowitz@hotmail.de mit freundlichen Grüßen
- Dieter Rackowitz -