Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:50:52 *
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Autor Thema: Meinung zu Gerichtsurteil  (Gelesen 1200 mal)
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rubenspower
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« am: 04. September 2007, 19:32:13 »

Ich habe ein Urteil gefunden:

Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unmittelbarer Schuldnerzahlung an einen Gläubiger aus unpfändbaren Einkommen.
AG Coburg, Beschluss vom 15. 12. 2003 - IK 188/00, ZVI 2004, 313

Leitsatz:
Ein Versagungsgrund wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Insolvenzgläubigerbefriedi-gung nach § 290 Abs.  1 Nr.  4 InsO durch unmittelbare Zahlungen des Schuldners während des In-solvenzverfahrens scheidet aus, wenn die Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen erfolgt. 

Jetzt kenne ich mich gar nicht mehr aus.  Ich denke das ist VERBOTEN !!!!!!!!

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Gismo
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« Antworten #1 am: 04. September 2007, 20:44:32 »

Mann, das dachte ich auch.  dntknw

Vielleicht schreibt ja Feuerwald oder paps was dazu.  gruebel

Gruß Gismo
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ThoFa
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« Antworten #2 am: 05. September 2007, 19:13:21 »

hallo,

das ist ein Amtsgericht-Urteil und damit so aussagekräftig wie ein leeres Blatt Papier.

Ob Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen an Insolvenzgläubiger zur RSB-Versagung führen oder nicht, ist ein altes Streitthema. Laut § 295 (4) InsO führt es zur RSB-Versagung. Aber man muss diesen Paragraphen immer in Verbindung mit § 296 InsO sehen dort steht u.a.:

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt;


Es muss also eine Gläubigerbenachteiligung vorhanden sein und die kann nicht vorhanden sein, wenn der Schuldner aus dem unpfändbaren Betrag zahlt, der den anderen Gläubigern ohnehin nicht zur Verfügung steht.

MfG

ThoFa
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rubenspower
Jungspund
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« Antworten #3 am: 29. Oktober 2007, 10:23:34 »

Ich befinde mich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren:

Also ich habe meinen Treuhänder gefragt was er denn zu diesem Urteil meint:

Er sagte er findet es nicht richtig (Zahlungen aus dem unpfändbaren an Gläubiger) aber ihm sei bewußt dass er mit seiner Meinung in der Minderzahl ist. Und er stellt es mir frei was ich mache.

Jetzt bin ich genauso schlau wie vorher.  Darf ich nun oder nicht?

Dann ist mir auch nicht so ganz klar wo ist der Unterschied zwischen Gläubiger und Insolvenzgläubiger?

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smallville
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« Antworten #4 am: 29. Oktober 2007, 10:33:40 »

Hier stellt sich mir allgemein die Frage:

Warum möchte man denn bitte Insolvenzgläubiger aus dem pfändfreien Einkommen bedienen?
Mal abgesehen davon, dass ich z.B. das gar nicht KÖNNTE, sind die Insogläubiger doch erfasst und man
hat nach den 6 Jahren RSB und ist die Schulden entweder los durch diese oder man konnte durch pfändbares abzahlen.

Ich denke Gläubiger sind die aus Neuschulden und Insogläubiger eben die, die man gemeldet hat.

lg
smallville
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IN - Verfahren seit Mai 2007
noch immer nicht in der WVP
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 29. Oktober 2007, 10:33:40 »



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paps
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« Antworten #5 am: 29. Oktober 2007, 19:32:07 »

§ 38
Begriff der Insolvenzgläubiger

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

--------------------------------------------

Als Gläubiger wird derjenige bezeichnet, der gegen einen anderen (den Schuldner) einen Anspruch hat.

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In Ihrem Fall wäre es aber ein Insolvenzgläubiger, siehe anderen Tread.

Vielleicht zahlt ja ein Dritter für Sie
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Feuerwald
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« Antworten #6 am: 29. Oktober 2007, 20:06:16 »

Diese Frage ist so alt wie die InsO selbst.

Nun noch eines oben drauf.
Ich kann in der "InsO" auch keinen Passus finden, der es im eröffneten Insolvenzverfahren dem Schuldner untersagt, Zahlungen aus dem unpfändbaren Betrag zu leisten. Anders in der WVP (§ 294 Abs. 2 Inso 2, § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Prob ist eher § 283c StGB  und der ist m.E. weit hergeholt.





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