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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 00:51:01 *
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Autor Thema: Meister Bafög  (Gelesen 1216 mal)
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pooly99
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« am: 20. Februar 2011, 21:57:42 »

Hallo,

ich bin derzeit in der WVP. Nun plane ich für die Zeit danach, heisst ich möchte bei der IHK einen Weiterbildungkurs besuchen. Der Kurs beginnt im Mai und die WVP endet ca. im November diesen Jahres. Weiter wäre die Weiterbildung berufsbegleitend und hätte somit keinen Einfluss auf meine Pfändungsbeträge. Führe derzeit monatl. ca. € 400,- ab. Nun die Frage, hat ein Antrag auf Meister-Bafög Aussicht auf Erfolg? Muss ich meinen Treuhänder informieren bzw. ist dieser in irgendeiner Weise zu involvieren? Wie sieht es mit dem KfW Darlehen aus? Ist die Förderung vollständig pfändungsfrei?

Vielen Dank!
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« Antworten #1 am: 21. Februar 2011, 07:56:30 »

Das sog. Meister-BAföG, ist im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.Das Gesetz gilt nach § 68 SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches und soll langfristig dort eingeordnet werden. Damit ist BAföG eine Sozialleistung.
Ihren TH müssen Sie meiner Meinung nach nicht informieren! Ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Berufsbegleitende Weiterbildung handelt. Bez. des evtl. Zuschusses handelt es sich um eine Sozialleistung, die wohl nicht dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen ist.

Ganz anders sieht es aus bei der Chance auf Bewilligung. die KFW schreibt beispielsweise auf Ihrer Homepage:

Voraussetzungen unter denen ein KFW Darlehen abgelehnt wird:
- Der Antragsteller befindet sich in einer Privatinsolvenz
- Der Antragsteller hat eine EV abgegeben.

Es gibt jedoch noch andere Stellen, welche eine Förderung anbieten.



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« Antworten #2 am: 22. Februar 2011, 19:34:02 »

Was spricht eigentlich gegen eine Pfändbarkeit?
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Fallera
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« Antworten #3 am: 22. Februar 2011, 21:06:13 »

Bundesgerichtshof
ZPO § 850e; SGB I § 54
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.   
BGH, Beschluss vom 5. 4. 2005 - VII ZB 20/ 05; LG Amberg (Lexetius.com/2005,906)

Wie das in bezug auf Bafög auszilegen ist, darüber hab ich nichts gefunden und selbst die rechtspfleger sind sich nicht einig!


Selbst wenn, müsste der th die zusammenrechnung erstmal bei gericht beantragen oder liege ich falsch?
« Letzte Änderung: 22. Februar 2011, 21:11:56 von Fallera » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 23. Februar 2011, 01:25:56 »

Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.   

Der entscheidende Punkt ist, ob die Leistungen der Pfändung unterworfen sind. Dazu gibt §54 SGB I eigentlich erschöpfend Auskunft. Generell werden die Leistungen nach Dienst-, Sach- und Geldleistungen unterteilt. Dienst- und Sachleistungen sind nicht pfändbar (§54 Abs.1 SGB I), Ansprüche auf "laufende" Geldleistungen sind prinzipiell pfändbar nach §54 Abs.4 SGB I soweit die entsprechenden Sozialgesetze keine Sonderregelung enthalten. Das ist beim BAFÖG nicht der Fall.

Im gleichen zitierten BGH Urteil vom 05.04.2005 konkretisiert der Senat auch an anderer Stelle:

Zitat
(1) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistungen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit unterliegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner den §§ 850 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 aaO; Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/ 03 - Rpfleger 2004, 111). Ihr pfändungsfreier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO; bei ihrer Zusammenrechnung ist - ebenso wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen - die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten.

Das BVerfG hat festgestellt, dass eine Anrechnung von BAFÖG auf ALG II Leistungen zulässig ist (AZ.: 1 BvR 2556 / 09). Dann sind solche Einkünfte ganz sicher auch generell pfändbar.

Allerdings ist es wohl in der Tat so, dass der IV ggf. einen Antrag nach §850e stellen müsste.
« Letzte Änderung: 23. Februar 2011, 01:28:04 von tomwr » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 23. Februar 2011, 01:25:56 »



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« Antworten #5 am: 23. Februar 2011, 09:22:20 »

Hallo,

ich bin derzeit in der WVP. Nun plane ich für die Zeit danach, heisst ich möchte bei der IHK einen Weiterbildungkurs besuchen. Der Kurs beginnt im Mai und die WVP endet ca. im November diesen Jahres. Weiter wäre die Weiterbildung berufsbegleitend und hätte somit keinen Einfluss auf meine Pfändungsbeträge. Führe derzeit monatl. ca. € 400,- ab. Nun die Frage, hat ein Antrag auf Meister-Bafög Aussicht auf Erfolg? Muss ich meinen Treuhänder informieren bzw. ist dieser in irgendeiner Weise zu involvieren? Wie sieht es mit dem KfW Darlehen aus? Ist die Förderung vollständig pfändungsfrei?

Vielen Dank!

Warum wollen Sie Meisterbafög beantragen?
Ich habe gerade mal auf der Seite des BMBF nachgesehen. Meisterbafög gibt es danach für:

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:

675 €    für Alleinstehende ohne Kind 229 € Zuschuss/ 446 € Darlehen
885 €     für Alleinstehende mit einem Kind 334 €/551 €
890 €     für Verheiratete 229 €/661 €
1.100 €     für Verheiratete mit einem Kind 334 €/766 €
1.310 €     für Verheiratete mit zwei Kindern 439 €/871 €

Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhämgig) dieser Betrag auf 210 Euro € und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich pro Kind.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 € vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 € im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

Sie schreiben, dass Sie die Weiterbildung neben dem Beruf machen. Dann ist das weder eine Vollzeit- noch eine Teilzeitmaßnahme und Sie haben nach meiner Meinung keinen Anspruch auf Bafög.
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« Antworten #6 am: 23. Februar 2011, 09:29:43 »

Sie schreiben, dass Sie die Weiterbildung neben dem Beruf machen. Dann ist das weder eine Vollzeit- noch eine Teilzeitmaßnahme und Sie haben nach meiner Meinung keinen Anspruch auf Bafög.
- Das ist nicht richtig! Meine Frau hat eine Berufsbegleitende Weiterbildung zur Bilanzbuchhalterin gemacht und hierfür ebenfalls MeisterBafög erhalten!
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« Antworten #7 am: 23. Februar 2011, 09:56:47 »

@Fallera
können Sie das konkretisieren?
Auf der Seite des BMBF ist von Zuschüssen/Dalehen (zum Lebensunterhalt) nur im Rahmen von Voll- und Teilzeitmaßnahmen zu lesen. Dass für bestimmte Phasen weitere Zuschüsse möglich sind (Prüfungsgebühren, Meisterstück) steht da auch.

Ich habe den TE aber so verstanden, dass laufende Zuschüsse bei einer nebenberuflichen Maßnahme beantragt werden sollen. Dazu habe ich beim BMBF keine Aussagen über Zuschussmöglichkeit gefunden.
« Letzte Änderung: 23. Februar 2011, 09:59:05 von Der_Alte » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 23. Februar 2011, 10:02:40 »

Berufsbegleitende Maßnahmen werde im Rahmen von Bafög als Teilzeitmaßnahmen angesehen. Was sollten denn sonst Teilzeitmaßnahmen sein?
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« Antworten #9 am: 23. Februar 2011, 10:16:12 »

Sorry,

ich war unpräzise.

Zuschüsse zum Lebensunterhalt gibt es lt BMBF nur bei Vollzeitmaßnahmen. Für Teilzeitmaßnahmen werden keine laufenden Zuschüsse gezahlt. Damit sind nur Zuschüsse für Prüfungsgebühren pp. möglich.
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« Antworten #10 am: 23. Februar 2011, 10:24:06 »

Ok, dass ist korrekt! Meister Bafög gibt es im Rahmen von Berufsbegleitenden Maßnahmen richtigerweise nur als Zuschuss für Prüfungen etc.! Keine laufende Unterstützung!

@ Der Alte: Darauf können wir uns einigen! ;-)
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« Antworten #11 am: 23. Februar 2011, 10:31:24 »

Um auf die eigentliche Frage zurückzukommen:
Die Antwort von fallera (#3) liest man häufig im Zusammenhang mit Sozialleistungen. Es ist aber höchste Vorsicht geboten. Tom hat es gut beschrieben, zumal hier konkret § 27a AFBG auf die §§ 30-67 SGB I verweist.

Ich würde Leistungen, wenn sie denn bewilligt werden, schon dem TH mitteilen. Und dies unabhängig davon, ob nun eine lfd. Zahlung oder nur ein einmaliger Zuschuss o.a. bewilligt wird. Die Frage, ob sie letztlich pfändbar sind oder nicht, kann durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts geklärt werden.
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« Antworten #12 am: 23. Februar 2011, 11:13:37 »

Deshalb würde ich auch bis zum Ende der WVP warten und erst dann Zuschüsse zu Einzelmaßnahmen beantragen. Es wäre doch zu ärgerlich, wenn solche Zuschüsse anteilig den Gläubigern zufallen würden.
Zur Antragsfrist ist auf der Webseite BMBF zu lesen: "Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen und Kinderbetreuungszuschlägen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. Diese Förderung sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bzw. des Maßnahmeabschnitts beantragt werden.

Maßnahmebeiträge (also  wohl Zuschüsse zu Prüfungsgebühren pp.) können noch bis zum Ende der Maßnahme bzw. bis zum Ende eines Maßnahmeabschnitts beantragt werden."

Da es hier nur um Zuschüsse zu Prüfungsgebühren pp. geht dürfte es kein Problem darstellen, Anträge nach Ende der WVP zu stellen. Gebühren für die Meisterprüfungen werden nach meinem Kenntnisstand immer nur für die jeweiligen Teile erhoben. Notfalls würde ich erst mit einem Teil anfangen, der von den Kosten her günstig ist; mein Sohn hat Teil 1 z.B. als letztes gemacht.
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« Antworten #13 am: 23. Februar 2011, 17:36:49 »

Hallo ;)
Ich befinde mich ebenfalls in der Wohlverhaltensphase und mache momentan berufsbegleitend meinen Meister. Meinen Treuhänder habe ich schriftlich über meine Weiterbildung informiert....mehr muss er nicht wissen, verbieten kann und darf er es schon garnicht!
Ich bekomme vom Bafög Amt einen Zuschuß in Höhe von 30,5 % der Teilnahmekosten und Prüfungskosten. Dieser Betrag muss auch nicht zurückgezahlt werden!
Den Rest habe ich über ein KFW Darlehen finanziert! Denen habe ich vorab mitgeteilt, daß ich mich in Privatinso sprich bereits der Wohlverhaltensphase befinde!
In den Bedingungen der KFW steht lediglich, daß du während des Bezuges NICHT in Privatinso gehen darfst....dann wäre die sofortige Rückzahlung fällig! Bist Du schon drin, ist dies nicht Förderungsschädlich!
Die Zuschüsse, bzw. KFW Kredit wird auch nicht auf das pfändbare Einkommen angerechnet oder dazugerechnet! Da brauchst du keine Angst zu haben!
Es ist an das Weiterbildungsangebot welches du machen möchtest gebunden!
Meister Bafög steht jedem Bürger zu, egal ob in Inso oder nicht!

Nach Antragstellung beim Bafög Amt bekam ich relativ schnell die Bewilligung, danach kam der KFW Kreditantrag, ich ging damit zur Bank, die mussten lediglich meine Unterschrift und meine Daten legitimieren.....das hat nix mit den anderen KFW Förderdarlehen zu tun....in denen die Banken das zulassen oder ablehnen können!

Du bist 4 Jahre tilgungsfrei für das KFW Darlehen gestellt, danach mußt du in monatlichen Raten von mindestens 128 € zurückzahlen.
Solltest Du deinen angestrebten Abschluss schaffen, werden dir vom restlichen KFW Darlehen nach Vorlage der Abschlussurkunde/Meisterbrief nochmals 25 % erlassen!

Also mach es!

Viel Glück ;))
« Letzte Änderung: 23. Februar 2011, 17:38:53 von mama40 » Gespeichert
bertino
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« Antworten #14 am: 23. Februar 2011, 21:43:25 »

Die praxisgerechte und daher sehr wertvolle Antwort von mama40 scheint mir zugleich auch eine weitere Bestätigung der Meinung paps betreffend der interessanten Fragestellung von makro im folgenden Thread zu sein:
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-richtig-antworten-oder-wie-sage-ich-es-den-anderen---7786.html
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