Mag sein dass der Kautionsrückstand auch eine Insolvenzforderung ist.
Der Schuldner darf aber auch Insolvenzgläubiger aus dem unpfändbaren Einkommen zahlen, auch während des Insolvenzverfahrens (nicht nur in der WVP).
http://www.anwalt.de/rechtstipps/darf-schuldner-im-insolvenzverfahren-vom-insolvenzfreien-einkommen-einzelne-glaeubiger-befriedigen_007772.htmlDas Urteil dazu:
http://www.bag-sb.de/uploads/tx_inhalt/IX_ZR_93-09.PDFGgf. den IV auf dieses Urteil hinweisen.
Achja und der muss den Vermieter informieren, weil die Kaution im Falle eines Umzugs während des Verfahrens (zwischen Eröffnung und Aufhebung) zur Insolvenzmasse gehört (sofern nicht vom Vermieter für andere Ansprüche aufgerechnet wird). Die Insolvenz ist ein ganz normales Verfahren und kein "Schandfleck".
Mich hat die Hausverwaltung damals nur angeschrieben und gefragt, ob ich die Wohnung behalten möchte und ob ich die Miete weiterhin bezahlen kann. Der Dreizeiler wurde dann entsprechend beantwortet.