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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:24:09 *
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Autor Thema: Mietnebenkosten Zurückerstattung  (Gelesen 2713 mal)
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Anton43
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« am: 18. März 2007, 13:40:52 »

Hallo!Meine Insolvenz ist seit letzten Jahr September eröffnet,nun soll ich von meiner Vermieterin eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Nebenkosten bekommen.Die will sich aber mein Treuhänder einkassieren,darf er das?Die Miete zahle ich ja von dem Selbstbehalt,also gehört doch eine Rückzahlung auch mir.Oder sehe ich das falsch?  Mfg Mario[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 18. März 2007, 14:34:32 »

Guten Tag,

im eröffneten Insolvenzverfahren fallen solche Erstattungen i.d.R. leider in die Insolvenzmasse. Später in der Wohlverhaltensphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahren verbleiben diese dann beim \"Schuldner\".

MfG
Feuerwald






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Anton43
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« Antworten #2 am: 18. März 2007, 20:01:57 »

Hallo! Hatte vorhin meine frage nicht ganz korrekt gestellt,wegen der Nebenkosten Zurückerstattung.Muß noch dazu schreiben,die Miete zahlt meine Lebenspartnerin schon seit Jahren von ihrem Konto,sie hat schon seit über einem Jahr die Insolvenz am laufen,ihr TH will keine Nebenkosten Rückerstattung,nur mein TH.Ich zahle aber die Miete nicht,kann er das denn dann von mir verlangen? MfG Mario :manno: [addsig]
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jschwab
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« Antworten #3 am: 18. März 2007, 21:48:10 »

Hallo,
IHR IV hat damit nichts zu tun. Sagen Sie Ihm das. Das ist das Geld von Ihrer LP. Und wenn der IV von Ihrer LP nicht das Geld haben will, dann kann dies auch nicht Ihr IV vereinnahmen. Er übersteigt hier seine Kompetenzen. Kommt oft vor. Kommt auch oft damit durch.

Wenn alle Stricke reißen, nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Wir haben mittlerweile ausreichend Erfahrungen in diesen Sachen.

MfG
Johann Schwab
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paps
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« Antworten #4 am: 18. März 2007, 23:58:23 »

So einfach nun auch wieder nicht:  :pfeifen:

Anton soll ja von \"seiner Vermieterin\"  die Nebenkostenrückerstattung erhalten.

Also ist er doch der Mieter.

In diesem Falle stünde im eröffneten Verfahren die Erstattung dem TH zu.

Nun zahlt aber nicht Anton, sondern die Lebensgefährtin.
Läst sich daraus ein Anspruch auf Erstattung oder umgekehrt auf Nachzahlung herleiten?

Ich denke nein.

Unabhängig wer die Zahlung tätigt, bleibt der Vertragspartner für alle Mietbelange Anton.

Es badarf schon ein wenig mehr Argumente als der reinen Zahlung eines Dritten.

ad hoc fällt mir da auch keine wirkliche Lösung ein, als dem Th gegenüber die Zahlungen nachzuweisen und auf dessen Verständnis zu hoffen.[addsig]
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 18. März 2007, 23:58:23 »



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simmo
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« Antworten #5 am: 22. März 2007, 08:26:38 »

Vertragspartner ist A. Partnerin zahlt für Ihn bloss. Erstattung steht zuerst A. zu. Dieser ist aber seiner Lebenspartnerin zum Ausgleich (im Innenverhältnis) verpflichtet. Daher geht diese Pflicht dem Einbehalt des IV bei A. vor.

Cu
simmo[addsig]
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