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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:42:48 *
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Autor Thema: Muß ich das noch bezahlen? Oder darf ich das überhaupt bezahlen?  (Gelesen 731 mal)
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Bankenpreller


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« am: 14. Juni 2011, 16:20:42 »

..und noch ne Frage: Ich erwarte täglich Post mit dem Eröffnungsbeschluß. in den letzten Tagen kamen folgende "Rechnungen":
1. Steuernachzahlung 2010: ca. 70 Euro 2. GEZ: 18 Euro 3. Strom/Gas Jahresabrechnung: 175 Euro. Letztere kann ich nur in 2.3 Teilbeträgen begleichen.

Soll ich die Rechnungen jetzt bezahlen oder abwarten und diese dem Treuhänder vorlegen? darf ich überhaupt noch Forderungen begleichen? Miete und strom 8 der "normale" Abschlag ist ja klar...aber was ist mit dem Rest?
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« Antworten #1 am: 14. Juni 2011, 16:35:08 »

Steuernachzahlung ist Insolvenzforderung, nicht zahlen, sondern dem Gericht nachmelden. Gleiches gilt für die Stromrechnung.
GEZ ist für das aktuelle Quartal, daher keine Insolvenzforderung und muss bezahlt werden.
Alles das bezahlen, was zum normalen Leben gebraucht wird, also Miete samt NK, Strom, Gas, Telefon, GEZ, notwendige Versicherungen, Handyvertrag...
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« Antworten #2 am: 14. Juni 2011, 16:38:17 »

Danke "Alter"
Was meinst du mit: " dem Gericht nachmelden"? kann ich warten bis ich weiß, wer mein Treuhänder ist und ihm dann alles zukommen lassen? oder soll ich den Steuerbescheid und Strom/Gas Jahresabrechnung in nen Umschlag packen und einfach ans Gericht schicken?.....das verfahren ist ja wohl noch nicht eröffnet...nur der Stundungsbescheid liegt vor.
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« Antworten #3 am: 14. Juni 2011, 17:11:10 »

Ich hatte auch so einen Nachklapp. Einfach die Anlagen 6 und 7 und 7a die neuen Gläubiger ergänzen und samt Unterlagen dem Gericht zusenden, solange das Verfahren noch nicht eröffnet ist. Ansonsten ist der Treuhänder zuständig. Anmelden deshalb, damit niemand behaupten kann, die Angaben wären unterschlagen worden und es könnte sich ein Anfechtungsgrund ergeben. Bei mir hat das der Schuldnerberater gemacht.
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« Antworten #4 am: 14. Juni 2011, 17:21:41 »

@ Der Alte
"einfach" ist leicht gesagt. Dann müssten ja die gesamten Quoten geändert werden etc. ..... Das problem: Mein Anwalt ist in den Flitterwochen und erst ende Juni wieder erreichbar!!Der komplette Antrag liegt ja schon ne weile beim Gericht
Da ja schon der stundungsbeschluß sowie das Aktenzeichen vorliegen, sollte es ja nicht mehr lange dauern, bis mir der treuhänder genannt wird und dann schicke ich dem das alles zu.

GEz wird dann leider gezahlt fuchsteufelswild
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« Antworten #4 am: 14. Juni 2011, 17:21:41 »



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« Antworten #5 am: 14. Juni 2011, 17:50:45 »

GEz wird dann leider gezahlt fuchsteufelswild

Und das jedes Vierteljahr aufs Neue
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« Antworten #6 am: 14. Juni 2011, 17:57:31 »

@ Der Alte:  Tja, das sind halt die so geliebten Zwangsabgaben!!! Aber das ist nunmal so wenn man wie wir in D :thumbup:eutschland in einer Parteiendiktatur lebt!

....also bist du auch der Meinung, das es ausreicht, wenn ich dem Treuhänder die Sachen zukommen lasse. sollte ich den Strom und Gaszähler am Eröffnungstag ablesen?
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« Antworten #7 am: 15. Juni 2011, 13:16:25 »

Also wenn es eine Verbraucherinsolvenz ist, würde ich die drei Sachen normal bezahlen.

Sonst könnte es Probleme geben wegen der außergerichtlichen Schuldenbereinigung.
Die neuen Gläubiger haben daran ja nicht teilgenommen und die gerichtliche Schuldenbereinigung kann so nicht einfach auf die außergerichtliche aufbauen. Außerdem winkt noch Versagung der RSB, §290 Abs.1 Nr.6 InsO. Unvollständiges Gläubigerverzeichnis.
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« Antworten #8 am: 15. Juni 2011, 14:11:57 »

Selbstverständlich sind es Insolvenzforderungen. Deshalb habe ich geraten, sie unverzüglich dem Gericht nachzumelden. Dass die Forderungen im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht berücksichtigt werden konnten liegt daran, dass diese Forderungen, im übrigen auch bei Antragstellung, noch nicht vorlagen und nicht berücksichtigt werden konnten. Das spielt auch deswegen keine Rolle, weil die Bescheinigung nach § 305 InsO vorliegt, in der bereits andere Gläubiger den außergerichtlichen Plan abgelehnt haben. Damit braucht es keine Nachfrage an die zusätzlichen Gläubiger, ob sie einem Plan, der bereits abgelehnt ist, zustimmen würden.
Das Gläubigerverzeichnis im Insolvenzantrag kann jederzeit vor Eröffnung des Verfahrens berichtigt werden, weil es für die Feststellungen eines unvollständigen Verzeichnisses auf den Eröffnungsbeschluss ankommt. Selbst hier kann der Richter noch Klarstellung einfordern.
Durch unverzügliches Nachmelden ist der Insolvenzantrag vollständig und kann deswegen nicht angefochten werden.

Weiterhin kommt es darauf an, dass die Angaben vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht gemacht wurden. Wie soll das bei einer Forderung gehen, die noch nicht vorgelegt wurde? Typisch sind solche Forderungen bei der Abrechnung von Verbräuchen (Gas, Strom, Nebenkosten) und Steuern und es ist völlig normal, dass diese sogar erst nach Eröffnung des Verfahrens bekannt werden und ganz normal ohne Konsequenzen zur Tabelle gemeldet werden.

Zum Thema grobe Fahrlässigkeit siehe hier: BGH, Beschluss vom 27. 9. 2007 - IX ZB 243/ 06
« Letzte Änderung: 15. Juni 2011, 14:23:49 von Der_Alte » Gespeichert

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« Antworten #9 am: 17. Juni 2011, 12:23:21 »

Kann mich den Aussagen von "Der ALte" nur anschließen. sollte das Verfahren eröffnet sein, strom und Steuer direkt dem TH zukommen lassen. Da diese Forderungen bei Abgabe des Antrages noch nicht vorlagen hast du auch nichts zu befürchten. Bei mir kamen einen Tag nachdem ich den Antrag abgegeben habe auch noch 2 Forderungen. Ich habe beim Gericht angerufen und die sagten mir, in Kürze erhalten Sie ihr Aktenzeichen und den TH. reichen Sie dem unverzüglich die Unterlagen ein. Das habe ich gemacht und der TH hat im Rahmen seiner Tätigkeit diese beiden "neuen" Gläubiger mit angeschrieben...das wars.

Also lass dich nicht bange machen von solchen falschen Antworten.

Es kommt sogar vor, dass Forderungen viel später angemeldet werden...aber das ist nicht dein Problem sondern das deines Gläubigers!!
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« Antworten #10 am: 17. Juni 2011, 12:24:54 »

Solltest du die Forderungen bezahlen und dein Verfahren ist bereits eröffnet, hast du ein gewaltiges Problem welches man GLÄUBIGERBEVORZUGUNG nennt!!
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« Antworten #11 am: 17. Juni 2011, 12:27:36 »

Solltest du die Forderungen bezahlen und dein Verfahren ist bereits eröffnet, hast du ein gewaltiges Problem welches man GLÄUBIGERBEVORZUGUNG nennt!!

Ruhig Blut, es ist auch möglich Gläubiger aus seinem unpfändbaren zu befriedigen, ohne das es Gläubigervervorzugung ist.
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« Antworten #12 am: 17. Juni 2011, 12:31:38 »

das ist richtig...aber muss dazu nicht ersteinmal festgelegt werden wo der Pfändbare Teil liegt,,also finde ich doch, das hier ein hohes risiko besteht, durch eine zahlung etwas falsch zu machen.


Wir wissen hier leider nicht, ob schon eröffnet oder nicht etc...also nur Spekulationen.
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« Antworten #13 am: 17. Juni 2011, 14:33:32 »

Den pfändbaren Teil kann man ganz allein feststellen, dazu gibt es die Tabelle im Menü links. Nettogehalt hat man in der Abrechnung des AG und die Zahl derer, denen man unterhaltspflichtig ist, kennt man auch; so what.
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« Antworten #14 am: 17. Juni 2011, 16:12:42 »

Solltest du die Forderungen bezahlen und dein Verfahren ist bereits eröffnet, hast du ein gewaltiges Problem welches man GLÄUBIGERBEVORZUGUNG nennt!!
Man darf sogar Gläubiger bevorzugen. Und zwar dann, wenn andere Gläubiger nicht benachteiligt werden.

Solange die anderen Gläubiger die ihnen gesetzlich zustehenden Beträge erhalten, kann man als Insolvenzler aus seinem Unpfändbaren nach Lust und Laune einem einzelnen Gläubiger Zahlungen zukommen lassen, ihn also umgangssprachlich gesagt bevorzugen.

FG Achdujeh
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