Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Informationen rund ums Thema Schulden und Insolvenz mit moderierten Foren.
© www.pleite-was-nun.info Sonntag, 27. Mai 2012 22:47
Navigation

Bitte bewerten Sie pleite-was-nun.info

Google +1 Button mit Datenschutz

Werbung

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:47:48 *
Willkommen Gast. Bitte einloggen oder registrieren.
Als registrierter User sehen Sie keine Werbung im Forum


Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge


News:
Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.
 
 
Übersicht Hilfe Meine Bookmarks Suche


Einloggen oder registrieren um diese Werbung nicht mehr zu sehen!
Seiten: 1   Nach unten
Drucken
Dieses Thema wurde bisher noch nicht bewertet.
Thema bewerten (von 1=schlecht bis 5=sehr gut) :
Autor Thema: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung  (Gelesen 1265 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
robinson
Newbie
*

Karma: 0
Offline Offline

Beiträge: 1

Danke
-von Ihnen: 0
-an Sie: 0


« am: 27. März 2008, 14:21:24 »

Hallo - ich habe folgendes Anliegen:
Mein Mann hat ein Privatinsolvenzverfahren, ich habe ein Regelinsolvenzverfahren laufen. Mein Mann, weil er einmal für mich gebürgt hat und ich, weil ich mein Geschäft nicht halten konnte.
Zum 25.04. diesen Jahres sind die 6 Jahre komplett um bei mir, bei meinem Mann zum 25.08.08. Wir gehen mal davon aus, dass wir die Erteilung der Restschuldbefreiung bekommen.

Was würde sein, wenn nach August einer von uns beiden erben würde? Könnte das noch irgendwie gepfändet werden? Das Thema wurde unlängst von meinem Vater angesprochen. Was wäre dann?? Ich weiß, dass während des Verfahrens 100 % eines Erbes und in der Wohlverhaltensperiode 50 % davon einbehalten werden. Was aber ist nach diesem Termin der Erteilung der Restschuldbefreiung?

Was ist da zu beachten?
Ich danke schon mal für Informationen dazu.
mfg
Robinson
Gespeichert
paps
Moderator
*****

Karma: 14
Offline Offline

Beiträge: 6193

Danke
-von Ihnen: 80
-an Sie: 710



« Antworten #1 am: 27. März 2008, 14:56:09 »

m.E. ist die Regelung im 295 eindeutig.
Zitat
Obliegenheiten des Schuldners
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung 
1.  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
 2.  Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

Endet also die Laufzeit der Abtretungserklärung am 25.08.2008 , würde ein Erbfall oder ein vorgezogenes Erbe ab 26.08.08 bei ihnen verbleiben.
Wobei noch zu ergänzen wäre, dass es m.E. auf den tatsächlichen Erhalt des Erbes und nicht auf den Todeszeitpunkt ankommt.

Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tags:
Seiten: 1   Nach oben
Drucken
Ausgewählte löschen
Gehe zu:  

Die Artikel sind geistiges Eigentum des/der jeweiligen Autoren, alles andere © by www.pleite-was-nun.info

www.bot-trap.de


Seitenerstellung in 0.2604 Sekunden, mit 28 Datenbank-Abfragen
Schulden & Insolvenz | Privatinsolvenz | News | Insolvenz