m.E. ist die Regelung im 295 eindeutig.
Obliegenheiten des Schuldners
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
Endet also die Laufzeit der Abtretungserklärung am 25.08.2008 , würde ein Erbfall oder ein vorgezogenes Erbe ab 26.08.08 bei ihnen verbleiben.
Wobei noch zu ergänzen wäre, dass es m.E. auf den tatsächlichen Erhalt des Erbes und nicht auf den Todeszeitpunkt ankommt.