Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:52:56 *
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Autor Thema: Nachtragsverteilung!  (Gelesen 1655 mal)
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Hutzel
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« am: 01. Mai 2010, 00:36:41 »

Hallo!
Habe heute Post vom Amtsgericht erhalten. In dem Schreiben steht folgender Inhalt:

Es wird bezüglich der Ansprüche auf Erstattung von Einkommenssteuer Nachtragsverteilung angeordnet, soweit der die
Erstattungsforderung begründtete Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. (§203 Abs. 1 InsO).

Was genau bedeutet das jetzt für mich? Soweit der Sachverhalt verwirklicht worden ist!!!!!????
Ist er das denn? Kommt dann noch ein gesondertes Schreiben über eine gestellte Nachtragsverteilung?
Blick da nicht so recht durch. Bin halt blond  wink Wäre nett, wenn mir da jemand diesbezüglich helfen könnte.
Grüssle vom Hutzel 













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paps
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« Antworten #1 am: 01. Mai 2010, 10:30:22 »

BGH, v. 12.01.2006  IX ZB 239/04
Einkommenssteuererstattungen für den Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehören nicht zu den durch die Abtretungserklärung  erfassten Bezügen.
Leitsätze des Gerichts:
1. Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst

-----------
Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass Zahlungen, die den Zeitraum bis zur Aufhebung  des Verfahrens betreffen, noch zur Masse gehören.

Da scheinbar bei Ihnen für den fraglichen Zeitraum noch eine Erstattung zu erwarten ist, wurde diese durch das Gericht jetzt  bereits nachträglich als "Vermögen"  der Masse zugeschlagen.
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Hutzel
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« Antworten #2 am: 01. Mai 2010, 11:00:26 »

Vielen Dank für die Antwort. Demnach gehört die Einkommenssteuerrückerstattung bis zum Datum des Schlusstermins am 28.04.2010 noch zur Masse!
Nebenkostenrückerstattungen und die geleistete Mietkaution bei eventuellem Auszug aus der Wohnung verbleiben jetzt nach dem Schlusstermin bei mir!
Dann müsste ich meine Vermieterin darauf hinweisen, das sie das Geld ab jetzt nicht mehr auf das Massekonto überweist.
Habe schon viele Antworten gefunden bezüglich der Inso hier in eurem Forum.
Nochmal ein Danke an euch alle  cheesy

Lieben Gruß
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paps
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« Antworten #3 am: 02. Mai 2010, 14:16:33 »

so ist es.
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Hutzel
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« Antworten #4 am: 02. Mai 2011, 15:24:24 »

Sodele!
Mein Treuhänder bekam meine Einkommenssteuerbescheinigung von mir zugesendet.
Kurz darauf erhielt ich Post von ihm, das ich knapp 60 Euro überweisen solle, wegen der Bearbeitung.
Ich rief dort an um nach zu fragen, ob dieses Geld denn nun ab Dato des Schlusstermins bei mir verbleiben würde. Er meinte, es ginge alles in die Masse über. Nun werde ich ihm mal BGH, v. 12.01.2006  IX ZB 239/04
zeigen. Gibt es auch eine Rechtssprechung über die Nebenkosten? Wäre lieb, wenn mir jemand dazu das Aktenzeichen schreiben könnte. Würde es dann auch mit anführen!
Warum hat denn dieser Mensch null Ahnung??
Lieben Gruß Hutzel
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 02. Mai 2011, 15:24:24 »



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hardy199
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« Antworten #5 am: 24. Juli 2011, 12:09:25 »

Hallo,
ich habe auch eine Frage zur Nachtragsverteilung.
Es ist folgende Situation.
Ich habe 2004 Insolvens eröffnet. Am 02.06.2011 habe ich jetzt Post erhalten dass das Hauptverfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben wird.
Gleichzeitig am 02.06.2011 die Kostenrechnung des Treuhänder.
Von dem Treuhänder selber wurde ich aufgefordert den Einkommensteuerbescheid von 2009 und 2010 zuzusenden.
Der Bescheid ist vom 14.01.2011 und es wurde 1.123,53 vom Finanzamt gezahlt.
Über dieses Geld verfüge ich aber jetzt nicht mehr.
Am 21.07.2011 kam nun Post vom Finanzamt.
Rückforderungsbetrag 1.123,53. Zu Unrecht erhaltete Beträge.
Hat jemand einen Rat was ich tun kann.
Da ich z.Z. nur Krankengeld von 600 € erhalte, ist es mir natürlich nicht möglich.

Viele Grüße
Hardy
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Maurice Garin
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« Antworten #6 am: 24. Juli 2011, 13:26:48 »

Der Bescheid ist vom 14.01.2011 und es wurde 1.123,53 vom Finanzamt gezahlt.

Also noch vor Aufhebung des Verfahrens. Wußte das FA von dem Insolvenzverfahren? Wer hat denn die Steuererklärung erstellt?

Die Steuererstattung stand noch vollständig der Insolvenzmasse zu und hätte nicht an Sie ausgezahlt werden dürfen. Insoweit hat das FA nicht mit schuldbefreiender Wirkung gezahlt und die Erstattungsansprüche stehen der Masse immer noch zu. Da das erst nach Aufhebung des Verfahrens bekannt wurde, liegt ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor (Nachtragsverteilung). Mit einem entsprechenden Beschluss des Gerichts kann sich der IV das Geld jederzeit vom FA auszahlen lassen, was er offensichtlich getan hat.

Da das FA an Sie ohne Rechtsgrund gezahlt hat, fordert es den Betrag jetzt wieder zurück. Wenn Sie nicht zahlen können, müssen Sie um Stundung oder Ratenzahlung bitten.
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Der_Alte
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« Antworten #7 am: 24. Juli 2011, 15:26:42 »

Mir ist irgendwie im Hinterkopf, dass, wenn jemand einem zu Inrecht Geld überwiesen hat und man dieses im guten Glauben verbraucht hat, einer Rückzahlung entgehen kann. Genaues weiss ich aber nicht mehr. Vielleicht hat jemand eine Ahnung. Irgenwie so etwa wie Einrede der Entreicherung oder so. Hab mal schnell gegoogled, 818 BGB könnte das sein. Bin aber nicht sicher.
« Letzte Änderung: 24. Juli 2011, 15:29:00 von Der_Alte » Gespeichert

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« Antworten #8 am: 24. Juli 2011, 15:34:17 »

Hallo,

erst einmal Danke für die schnelle Antwort.
Die Einkommensteuererklärung habe ich selber gestellt.
Habe gerade nachgesehen. Das FA wusste auf jeden Fall von der Insolvenz, da diese zu den Gläubigern gehörten. Stehen in der Aufstellung drin.
Das mit der Ratenzahlung ist nur das Problem, ich erhalten nur 600,00 € Krankengeld.
Den Rest verdient meine Ehefrau und diese kann doch wohl nicht dafür gerade stehen.
Außerdem wurde die Steuererklärung von mir gemeinsam veranlagt. Kann ich dieses jetzt wohl auch noch rückgängig machen und eine Aufteilung beantragen?
Viele Grüße und danke
Hardy
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Der_Alte
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« Antworten #9 am: 24. Juli 2011, 15:36:11 »

Hab hier noch ein Urteil gefunden, da wird in Randziffer 9 etwas zum Verbrauch zur Lebenshaltung gesagt: http://lexetius.com/2003,163BGH, Urteil vom 17. 1. 2003 - V ZR 235/ 02; OLG Bamberg (Lexetius.com/2003,163 [2003/3/228] . Eine Sache für Experten, meine ich.
« Letzte Änderung: 24. Juli 2011, 16:35:57 von Der_Alte » Gespeichert

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« Antworten #10 am: 24. Juli 2011, 15:56:12 »

Hallo,
ich kann den Link leider nicht öffnen. Über Google bin ich leider auch nicht auf diese Seite gekommen.

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Der_Alte
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« Antworten #11 am: 24. Juli 2011, 16:36:31 »

Jetzt geht es.
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Insokalle
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« Antworten #12 am: 24. Juli 2011, 19:28:19 »

In § 818 Abs. 3 BGB steht der Entreicherungseinwand. Das ist Zivilrecht. Steuerrecht ist öffentliches Recht. Der Entreicherungseinwand findet dort keine Anwendung (st. Rspr. BFH).

Man könnte mit Treu und Glauben rumeiern, wird aber meiner Meinung nach erfolglos sein.
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« Antworten #13 am: 24. Juli 2011, 19:54:02 »

Hab mir sowas schon fast gedacht.
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Maurice Garin
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« Antworten #14 am: 24. Juli 2011, 22:02:30 »

Den Rest verdient meine Ehefrau und diese kann doch wohl nicht dafür gerade stehen.
Außerdem wurde die Steuererklärung von mir gemeinsam veranlagt.

O.k., dann sieht es womöglich anders aus. Vielleicht entfällt die Steuererstattung ja vollständig auf die Ehefrau. Dann hätte dem IV eh nix zugestanden und die Auszahlung an Sie ging in Ordnung. Das müßen Sie prüfen.
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