Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:53:29 *
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Autor Thema: Nachtragsverteilung und weiteres  (Gelesen 1989 mal)
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« am: 13. Februar 2009, 16:50:34 »

Hallo,

nach dem stöbern im Forum habe ich leider nicht wirklich passende Antworten auf meine Fragen gefunden.
Deshalb stelle ich sie hier mal.

Die erste betrifft das Thema Nachtragsverteilung.
Wenn diese nicht im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung angegeben ist,
kann sie dann vom IV/TH noch nachträglich beantragt werden?

Der Grund für die Frage ist folgender: - Insolvenzeröffnung war am 07.03.08
                                                                         - Restschuldbefreiung angekündigt durch Beschluss vom 08.10.08
                                                                         - Beschluss zugestellt und in den Insolvenzbekanntmachungen eingetragen am 02.02.09
                                                                            (in welchem aber steht das der Beschluss am 08.10.08 erging)

Heute kam Post vom IV/TH, das ich innerhalb von einer Woche die Steuerklärung machen und dem IV/TH zusenden muss, damit er sie dem FA zusenden kann.
Alles was ich bisher gelesen habe deutete aber eher darauf hin das ich dafür zuständig bin und auch eine Rückerstattung mir zustände.
Habe ich da was falsch verstanden? Denn abgesehen von der großzügig gewährten Frist habe ich die Erklärung schon vor einer Woche erstellt und dem Finanzamt gesandt.


Die nächste Frage bezieht sich auf die am Anfang der Insolvenz eingereichten Unterlagen (Original Versicherungsdokumente/KFZ-Brief usw)
Wann bekommt man die denn mal wieder? Auf schriftliche Nachfrage beim IV/TH kommt schlichtweg gar keine Antwort und bei telefonischer Nachfrage liegen nie die Akten vor und es könnte keine Auskunft gegeben werden. (Sollte doch eigentlich bei jedem das gleiche sein...und daher nicht Aktenabhängig sein?)
Zum KFZ sei noch zu sagen das dieser wegen zu geringem Wert aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde, und dieser außerdem für Fahrten zur Arbeit benötigt wird.
Mich würd einfach nur interessieren wie das bei anderen so abgelaufen ist...oder was üblich ist?

Vielen Dank für die Mühe.
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« Antworten #1 am: 15. Februar 2009, 01:19:21 »

Hallo,

Die erste betrifft das Thema Nachtragsverteilung.
Wenn diese nicht im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung angegeben ist,
kann sie dann vom IV/TH noch nachträglich beantragt werden?

Ja, das ist Sinn der Nachtragsverteilung.

Heute kam Post vom IV/TH, das ich innerhalb von einer Woche die Steuerklärung machen und dem IV/TH zusenden muss, damit er sie dem FA zusenden kann.

Da ich davon ausgehe, dass auch das Verfahren mittels Beschluss beendet wurde, geht dem TH die Erklärung soviel an, wie der berühmte Sack Reis in China.
 
Alles was ich bisher gelesen habe deutete aber eher darauf hin das ich dafür zuständig bin und auch eine Rückerstattung mir zustände.
Habe ich da was falsch verstanden? Denn abgesehen von der großzügig gewährten Frist habe ich die Erklärung schon vor einer Woche erstellt und dem Finanzamt gesandt.

Die Erstattung geht an den Schuldner, das Finanzamt (falls Gläubiger im Verfahren) kann aber aufrechnen. Für den Erstatungsansprcuh für den Zeitraum 01.01.2008 bis 08.10.2008 (sofern dies auch der Tag der Aufhebung des Verfahrens war), kann der IV eine Nachtragsverteilung beantragen.
 

....
Mich würd einfach nur interessieren wie das bei anderen so abgelaufen ist...oder was üblich ist?

Schreiben mit einer Frist senden, wird diese nicht eingehalten dann das Gericht bemühen.

MfG

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« Antworten #2 am: 15. Februar 2009, 09:04:01 »

Hallo ThoFa,

vielen Dank für die Antwort.
So hatte ich mir das schon fast gedacht.... hatte halt die geringe Hoffnung das diese Nachtragsverteilung schon im Beschluss festgelegt werden muss und nicht nachträglich beantragt werden kann.

Nun wirft das leider für mich eine neue Frage auf.

Kann man gegen eine Nachtragsverteilung einen Einspruch/Wiederspruch einlegen, bzw. es zumindest versuchen?
Wenn es z.B. einen wichtigen Grund dafür gibt das Geld zu erhalten?
Und falls sowas möglich ist, beim Gericht oder beim IV/TH?


MfD
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« Antworten #3 am: 15. Februar 2009, 20:03:27 »

Sollten irgendwelche außergewöhnlichen Gründe dafür sprechen, dass Sie einen Teil der Erstattung behalten müssen (wobei 09-12 erhalten Sie ja sowieso) ist der Antrag bei Gericht zu stellen.





edit: die katastrophalsten Fehler bereinigt
« Letzte Änderung: 10. März 2009, 23:18:40 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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« Antworten #4 am: 10. März 2009, 20:32:06 »

Hallo,

habe leider doch noch eine Frage zur Nachtragsverteilung. Vielleicht weiss hier ja jemand was.

Bekommt man da vom Gericht einen Bescheid drüber das diese beantragt wurde, oder geht das automatisch und ist so?


Derzeitiger Ist-Stand sieht bei mir wie folgt aus:

- Bescheid über Steuerrückzahlung erhalten.
- Erstattung ist nicht auf dem Konto eingegangen (also vermutlich direkt an den TH überwiesen)
- Rückfragen telefonisch werden nicht beantwortet (sehe ich wg. Datenschutz ja noch ein)/ aber schriftlich kommt überhaupt keine Reaktion (weder vom FA / Inso-Gericht noch TH)


Ich bin im Moment echt ratlos wie das weiter gehen soll, oder was man noch unternehmen kann um irgendwas (zumindest irgendeine Reaktion) zu erreichen.

Hat hier jemand evtl. Erfahrungen oder Tips?


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« Antworten #4 am: 10. März 2009, 20:32:06 »



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« Antworten #5 am: 12. März 2009, 00:39:05 »

Hallo,

der TH beantragt i.d.R.  die Nachtragsverteilung beim Gericht und dieses entscheidet per Beschluss darüber.

Auf den Steuetrbescheid muss doch stehen, was mit der Erstattung passiert bzw. wohin diese überweisen wird.

MfG

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« Antworten #6 am: 12. März 2009, 07:23:17 »

Hallo,

genau das ist es ja.

Dort steht, das es auf mein Konto überwiesen wird, aber nach 3 Wochen sollte dann schon eine Überweisung stattgefunden haben.
Das hat die letzten Jahre nie mehr als eine Woche gedauert nachdem der Bescheid eintraf.

Letztes Jahr als die Inso noch lief, standen allerdings auch mein Name und Kontoverbindung drin und es ging direkt an den TH.

Ich werde jetzt mal persönlich beim FA und anschliessend beim Gericht aufschlagen, dann gibts die Ausrede mit dem Datenschutz nicht mehr.
Mal sehen was sich dann erreichen lässt.


MfG Pwn

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« Antworten #7 am: 28. März 2009, 22:13:40 »

Hallo,

was kann passieren wenn das Fa den Betrag an mich auszahlt?
Kann der Treuhänder diesen zurückfordern?





MfG

Pwn
« Letzte Änderung: 31. März 2009, 08:02:12 von Pwn » Gespeichert

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