Hallo,
Die erste betrifft das Thema Nachtragsverteilung.
Wenn diese nicht im Beschluss zur Ankündigung der Restschuldbefreiung angegeben ist,
kann sie dann vom IV/TH noch nachträglich beantragt werden?
Ja, das ist Sinn der Nachtragsverteilung.
Heute kam Post vom IV/TH, das ich innerhalb von einer Woche die Steuerklärung machen und dem IV/TH zusenden muss, damit er sie dem FA zusenden kann.
Da ich davon ausgehe, dass auch das Verfahren mittels Beschluss beendet wurde, geht dem TH die Erklärung soviel an, wie der berühmte Sack Reis in China.
Alles was ich bisher gelesen habe deutete aber eher darauf hin das ich dafür zuständig bin und auch eine Rückerstattung mir zustände.
Habe ich da was falsch verstanden? Denn abgesehen von der großzügig gewährten Frist habe ich die Erklärung schon vor einer Woche erstellt und dem Finanzamt gesandt.
Die Erstattung geht an den Schuldner, das Finanzamt (falls Gläubiger im Verfahren) kann aber aufrechnen. Für den Erstatungsansprcuh für den Zeitraum 01.01.2008 bis 08.10.2008 (sofern dies auch der Tag der Aufhebung des Verfahrens war), kann der IV eine Nachtragsverteilung beantragen.
....
Mich würd einfach nur interessieren wie das bei anderen so abgelaufen ist...oder was üblich ist?
Schreiben mit einer Frist senden, wird diese nicht eingehalten dann das Gericht bemühen.
MfG
ThoFa