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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:59:05 *
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Autor Thema: Nebenjob ?  (Gelesen 1083 mal)
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Gimli1972
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Beiträge: 7

Danke
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« am: 31. Juli 2007, 17:56:27 »

Hallo,

habe eine Frage.

Ich habe eine Vollzeittätigkeit, bei der ich knapp unter der Pfändungsgrenze verdiene.  Meine Frau hat jetzt einen Nebenjob angeboten bekommen, bei dem sie zwischen 350,- und 400,- EURO verdienen wird.

- Wie ist dies zu handhaben ?
- Muß das dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden ?
- Wird der Betrag zu meinem Einkommen gerechnet und zusammen veranschlagt ?

Schon einmal vielen Dank.

Gruß
Gimli1972

P. S.  Wir haben keine Privatinsolvenz sonder eine Regelinsolvenz.
Noch kein Danke für diesen Beitrag erhalten.
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paps
Moderator
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Karma: 14
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Beiträge: 6193

Danke
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« Antworten #1 am: 31. Juli 2007, 19:07:25 »

Wie Feuerwald schon ausführte, dass ist für die Erfüllung der Obliegenheiten in der sog. Wohlverhaltensphase unerheblich.
Aber ich werde es mir merken.  wink

Vom Grunde her müssen Sie dem TH  zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Frau keine Auskünfte geben.

Ein Gläubiger oder der TH könnte bei Kenntnis Antrag auf teilweise Berücksichtigung stellen.

Die Einkommen werden auf keinen Fall zusammengerechnet.

Zitat
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

     1.    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit                                        abzulehnen;
     2.    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
     3.    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,
              keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht
              und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge
              und sein Vermögen zu erteilen;
     4.    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
« Letzte Änderung: 31. Juli 2007, 19:09:50 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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