Wie Feuerwald schon ausführte, dass ist für die Erfüllung der Obliegenheiten in der sog. Wohlverhaltensphase unerheblich.
Aber ich werde es mir merken.

Vom Grunde her müssen Sie dem TH zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Frau keine Auskünfte geben.
Ein Gläubiger oder der TH könnte bei Kenntnis Antrag auf teilweise Berücksichtigung stellen.
Die Einkommen werden auf keinen Fall zusammengerechnet.
§ 295
Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen,
keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht
und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge
und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.