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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:59:24 *
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Autor Thema: Nebenjob und Pfändungsbetrag  (Gelesen 552 mal)
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Spitfire
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« am: 30. Januar 2011, 22:42:27 »

Vorweg : die bereits vorhandenen Threads zu diesem Thema waren alle recht alt, daher erschien es mir sicherer, einen neuen zu eröffnen.

Zur Sache :

Ich hab jetzt noch etwas weniger als ein Jahr WVP vor mir und da möchte ich es mir natürlich auf den letzten Metern nicht unnötig versauen. Andererseits würde ich gerne noch ein bißchen nebenher verdienen, damit die Freizeit noch aus etwas mehr besteht als nur geldsparenderweise Zeit zu Hause abzusitzen.

Frage : Könnte ich bei einem Nebenjob den dann zusätzlich anfallenden Pfändungsbetrag direkt an den TH überweisen ? Selbigen würde ich natürlich über die Nebentätigkeit informieren und das Geld soll er auch haben. Was aber auf gar keinen Fall passieren darf ist, das mein Hauptarbeitgeber von einer Nebentätigkeit erfährt und das würde er ja, wenn auf einmal der Pfändungsbetrag höher wäre als das, was eigentlich abzuführen wäre (mein Hauptarbeitgeber ist in Sachen Nebenjobs etwas kleinlich und in ein paar Monaten steht die Vertragsverlängerung an, die ich natürlich ebenfalls nicht riskieren will).

Bei dem Nebenjob würde es sich um eine Tätigkeit im Internet handeln, wo der zu erwartende Verdienst sehr stark schwanken oder auch komplett ausfallen kann. Es wären also keine gleichmäßigen Zusatzeinkünfte á la 400 Euro Job.

Was tun ?
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 31. Januar 2011, 01:08:56 »

Was tun ?

- abwarten bis die RSB erteilt wurde.





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deagle
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« Antworten #2 am: 31. Januar 2011, 07:27:03 »

Arbeitest Du Hauptberuflich Vollzeit?
Handelt es sich beim "Hinzuverdienst" um ein selbstständiges Gewerbe?

Wenn Du beide Fragen mit ja beantworten kannst, geht Dein hinzuverdienst den TH nix an.
Ich hatte damals mein Inso Gericht um klarstellenden Beschluss gebeten, ob die Einkünfte aus dem Nebengewerbe zu den Einkünften aus dem Angestelltenverhältnis angerechnet werden.

Ergebnis NEIN

Hier ein kurzer Auszug…

…Für ein zusammenrechnen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 295 (2) sehen wir keine Grundlage, da Sie bereits ihren Obliegenheiten nach § 295 (1) nachkommen…
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 31. Januar 2011, 18:08:38 »

bei solch einem Gericht lohnt sich ein Umzug

den Beschluss kann man nicht verallgemeinern
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tomwr
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« Antworten #4 am: 31. Januar 2011, 23:34:29 »

Sofern das Dienstverhältnis nach §295(1) aus Sicht des Gerichts angemessen ist, sehe ich das genauso wie deagle.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 31. Januar 2011, 23:34:29 »



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Spitfire
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« Antworten #5 am: 01. Februar 2011, 03:05:34 »

Erstmal zu den Fragen :

Ja, ich gehe einer Vollzeitbeschäftigung nach (38-Stunden-Woche).

Den Nebenjob könnte ich auf meinem vor Urzeiten mal angemeldeten Gewerbeschein laufen lassen (hatte den mal angemeldet für einen anderen Internetjob, der sich dann aber relativ schnell in Wohlgefallen auflöste).

Die sicherere Alternative scheint mir momentan allerdings auch, bis zur Erteilung der RSB noch die Zähne zusammenzubeissen, bevor mir jemand aus evtl. Nebeneinkünften einen Strick drehen kann.
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deagle
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« Antworten #6 am: 01. Februar 2011, 11:53:25 »

Na dann bitte doch dein Inso-Hericht um klarstellenden Beschluss.
Wenn der RP der gleichen Meinung ist wie meiner dann kannste auch gleich loslegen
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Spitfire
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« Antworten #7 am: 01. Februar 2011, 16:47:01 »

Nur nochmal nachgefragt, um Irrtümer zu vermeiden : RP ist der Rechtspfleger beim entsprechenden Amtsgericht, von dem bisher alle meine bisherigen Dokumente zum Insoverfahren kamen, richtig ?
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deagle
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« Antworten #8 am: 01. Februar 2011, 17:41:04 »

so isses!

halt uns auf dem laufenden
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