Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 22:59:34 *
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Autor Thema: Nebenjob und Privatinsolvenz  (Gelesen 2761 mal)
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Brigitte_W_de
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« am: 20. Dezember 2006, 18:19:37 »

Habe mittlerweile 2 diverse Schuldnerberater angerufen, die Beide die Antwort gaben, dass der Nebenjob zu 100% auf das Grundgehalt draufgeschlagen wird.

Als Überstunden soll es nur angerechnet werden (50 %), wenn dies beim gleichen Arbeitgeber stattfände.

Es eilt ja nicht mit der Antwort. Vielen Dank für die Mühe.[addsig]
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paps
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« Antworten #1 am: 20. Dezember 2006, 19:16:09 »

In einem anderen Forum, wo zu genau der selben Problematik gepostet wird, ist der letzte Stand, dass
Zitat:\"§ 850 e ZPO, mehrere Einkommen sind zusammen zu zählen.\"

Sorry Herr RA St., dass ich mich mal Ihrer Meinung bedient habe.

@ThoFa im übrigen sucht dieser RA auch krampfhaft nach einer Pfundstelle, die die \"Überstundentheorie\" begründet. :manno: [addsig]
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« Antworten #2 am: 20. Dezember 2006, 19:18:25 »

upps...
Zitat:


Pfundstelle


natürlich Fundstelle.
Obwohl man sicherlich manche Pfunde damit erwirtschaften könnte :redface: [addsig]
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« Antworten #3 am: 20. Dezember 2006, 22:07:25 »

Ne der hat die \"Pfundstelle\" in den Kommentierungen schon gefunden, aber leider nicht gepostet, ansonsten wär der nicht zu überzeugen gewesen das es Mehrarbeit ist neben einem Vollzeitjob  :-D

LG
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ThoFa
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« Antworten #4 am: 20. Dezember 2006, 23:39:02 »

Hallo,

ich weiß ja die Pfund.. äh Fundstelle *dieser Verschreiber kommt sicher in die Top Ten des Jahres  :-D *

Bin umgezogen und finde gerade die ZPO nicht.  :redface:  Aber ich arbeite daran.

Tja, und was ich von Antworten in gewissen Foren sowie von \"fachkundigen\" SBs und RAe (bis auf wenige Ausnahmen) halte, dürfte bekannt sein. ;)

MfG

ThoFa


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« Antworten #4 am: 20. Dezember 2006, 23:39:02 »



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paps
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« Antworten #5 am: 20. Dezember 2006, 23:50:11 »

Zitat:




Bin umgezogen und finde gerade die ZPO nicht.  


Hast Du kein Internet ??? :in Deckung geh:[addsig]
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« Antworten #6 am: 20. Dezember 2006, 23:53:02 »

Hallo,

*mal eben den Monitor nach Paps werfe*

der reine ZPo-Text ist schon klar, aber ich möchte eine Kommentierung einstellen, da mir ja nicht geglaubt wird. ;-) Und die findet man nicht im I-Net.

MfG

ThoFa [addsig]
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« Antworten #7 am: 02. Januar 2007, 13:32:24 »

Hallo,

und nu noch die Fundstelle:

Kommentar zur ZPO
Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 850a Rn. 2

\"...Nr.1 ist auch anzuwenden, wenn Mehreinnahmen nach Arbeitsschluss durchTätigkeit für einen dritten Beschäfigungsgeber erzielt werden, die Überschreitung der üblichen Arbeitszeit also auf Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beruht.\"

MfG

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Brigitte_W_de
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« Antworten #8 am: 02. Januar 2007, 16:08:58 »

Vielen Dank Thofa für die wertvolle Information. Werde sie an den Treuhänder weiterleiten.

Liebe Grüsse
Gitte[addsig]
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« Antworten #9 am: 02. Januar 2007, 20:53:32 »

Habe einen Artikel gefunden, wo dies nochmals ausführlich beschrieben wird
\"Nach § 36 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. § 850a Nr. 1-8 ZPO sind die Hälfte ausgezahlter Mehrarbeit, insbesondere Überstunden einschließlich eines etwaigen Nebenverdienstes393
(Nr. 1) sowie das zusätzlich gewährte Urlaubsgeld394
(Nr. 2) unpfändbar.\"

Es befindet sich auf der Seite 116
http://deposit.ddb.de/cgi-bin/dokserv?idn=979681227&dok_var=d1&dok_ext=pdf&filename=979681227.pdf

Ich verstehe aber nicht, warum die Treuhänder das nicht anwenden bzw. nicht wissen.
Liebe Grüsse
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« Antworten #10 am: 02. Januar 2007, 23:04:48 »

Hallo,

gerne geschehen, sorry dass es etwas länger gedauert hat.

Dazu:
Zitat:


Ich verstehe aber nicht, warum die Treuhänder das nicht anwenden bzw. nicht wissen.



könnte ich einen ganzen Roman schreiben, aber ich lasse es lieber.  ;-)

MfG

ThoFa[addsig]
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Brigitte_W_de
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« Antworten #11 am: 03. Januar 2007, 12:41:16 »

Vielleicht würde der Roman ein Bestseller und gewinnbringend sein, wenn er auf den Markt käme.

Liebe Grüsse
Brigitte

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Brigitte_W_de
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« Antworten #12 am: 12. Januar 2007, 17:58:41 »

Dieses leidige Thema ist noch nicht abgeschlossen.

Mittlerweile hat sich die Schuldnerberatung diesbezüglich mal fündig gemacht und herausgefunden, dass diese Formulierung tatsächlich auch in dem neuen

Kommentar zur ZPO
Musielak 5. Auflage 2007

genauso beschrieben sei. Sie meinte aber, dass es vom Gericht abhänge, ob es mit dieser Regelung einverstanden sei.

Bevor ich die Sache angehe brauche ich nochmals Eure Hilfe:

1.) Was heisst denn RN 2
In dem Neuen Zöller 2007 habe ich das unter RN 2 nicht gefunden.

2.) Die Schuldnerberatung sagt, dass in der Wohlverhaltensperiode Steuerrückzahlung zu 100 % behalten werden kann. Der TH jedoch, nein nur 50 %. Wo finde ich denn diese Information im Insolvenzrecht?

Ich kriege nochmals die Krise.

Für Eure Hilfe danke ich Euch.[addsig]
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« Antworten #13 am: 12. Januar 2007, 20:29:56 »

2.) Steuerrückzahlung zu 100 % behalten werden kann. Der TH jedoch, nein nur 50 %. Wo finde ich denn diese Information im Insolvenzrecht?



BGH IX ZR 115/04 vom 21. Juli 2005

a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt  n i c h t  den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.

http://www.rws-verlag.de/BGH-FREE/volltext6/vo112180.htm

Soweit es die Zeit  n a c h  dem Insolvenzverfahren betrifft (sog. Wohlverhaltensphase). Eine 50 / 50 Regelung gibt es nicht.

MfG
Feuerwald
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