Der Vergleich und die Endsumme gilt für beide Seiten Gläubiger und Schuldner.
Wenn mit dem weiteren Verdienst ein höherer Pfändbarer Betrag entsteht dann ist es nicht von Nachteil.
Die Vergleichssumme bleibt wie vereinbart , es wäre vielleicht mit einer größeren Einmalzahlung die vorzeitige Beendigung des Verfahrens / Zahlungen möglich.
Mehr zahlen glaub ich nicht als wie bei dem Außergerichtlichen Vergleich mit dem Gläubigern vereinbart.
Mfg
OK, danke erst mal.
Die Auflagen des Vergleiches sind komplett an einer normalen Insolvenz angelehnt.
Jetzt hab ich aber noch eine Frage.
Bestandteil des Vergleiche ist, das ich das dreifache des pfändbaren Betrages abführe.
Wie schaut es nun aus wenn ich ebenfalls einen Nebenjob annehmen würde. Würde das unter "Mehrarbeit" fallen, wo ich 50% einbehalten kann, oder fällt das ganze unter eine Regelung das es genauso abgerechnet werden müsste?