Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 23:11:45 *
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Autor Thema: Neue Schulden in WVP  (Gelesen 1075 mal)
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heidimoni
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« am: 01. Februar 2011, 18:19:07 »

Hallo Zusammen,
ich habe da mal eine dringende Frage:
Ein Bekannter befindet sich in der Wohlverhaltensperiode seines Regel-Insolvenzverfahrens.
Die kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu gegründete kleine Firma (war auch vom Insoverwalter genehmigt und freigegeben) hat jetzt schon wieder zu neuen Schulden und neuen Vollstreckungen usw. geführt.
Zur Zeit ist er angestellt tätig, ihm verbleibt aber nur der Pfändungsfreibetrag zum Leben.
Er erhält jetzt unterschiedliche, sich widersprechende Aussagen:
Einmal heißt es, der Fakt der neuen Schulden alleine gefährdet die Restschuldbefreiung nicht, denn dafür müßten Versagensgründe nach §290 InsO vorliegen.
Ein anderes Mal heißt es wieder, die neuen Schulden könnten zur Versagung führen und er solle sich dringend mit seinen neuen Gläubigern einigen.
Was ist richtig?
Ich sehe folgende Problematik: Den Pfändungsfreibetrag gibt es aus gutem Grund, nämlich dass auch ein Schuldner noch in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Wenn er aber jetzt von seinen neuen Gläubigern gewzungen wird bzw. von selbst, um nicht die RSB zu gefährden, von diesem Geld Schulden abbezahlt, muß er auf der anderen Seite für Wohnen und Essen wieder neue Schulden machen und kommt dadurch nie aus der "Gefahrenzone", dass ihm die RBV versagt werden könnte.
Wäre es ein Weg, das Insolvenzverfahren selber "platzen" zu lassen um dann nach 10 Jahren einen neuen Antrag zu stellen, der dann alte und neue Schulden umfassen könnte?
Es wäre Spitze, wenn hier jemand einen Rat geben könnte!
Vielen Dank!
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Fallera
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« Antworten #1 am: 01. Februar 2011, 18:47:38 »

Naja, die RSB gefährdet er druch die neuen Schulden sicherlich nicht, solange er sich nichts zu Schulden kommen lässt was zur Versagung nach 290 Inso führen könnte.

Jedoch können die neuen Schulden auf "normalem" Wege wieder von den Gläubigern vollstreckt werden!

Sprich, eine Neverending Story!

Das platzen lassen ist  meiner Meinung nach in der Phase sowieso nur über einen Gläubigervergleich bzw. die Bezahlung der Gerichts- und Verfahrenskosten möglich!

Oder er verstöst absichtlich gegen seine Obliegenheiten, bekommt die RSB versagt und hat nun die alten und neuen Gläubiger an der Backe und das die nächsten 10 Jahre usw.

Ein Teufelskreis!
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heidimoni
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« Antworten #2 am: 01. Februar 2011, 19:15:12 »

Genau, ein Teufelskreis.........
Was kann man denn aber Sinnvolles tun?
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tomwr
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« Antworten #3 am: 04. Februar 2011, 00:10:11 »

Wenn er aber jetzt von seinen neuen Gläubigern gewzungen wird bzw. von selbst, um nicht die RSB zu gefährden, von diesem Geld Schulden abbezahlt, muß er auf der anderen Seite für Wohnen und Essen wieder neue Schulden machen und kommt dadurch nie aus der "Gefahrenzone", dass ihm die RBV versagt werden könnte.
Wäre es ein Weg, das Insolvenzverfahren selber "platzen" zu lassen um dann nach 10 Jahren einen neuen Antrag zu stellen, der dann alte und neue Schulden umfassen könnte?

Niemand kann von (Neu)Gläubigern dazu gezwungen werden Schulden aus dem pfändungsfreien Vermögen bzw. pfändungsfreien Einkünften zu tilgen. Generell können Neugläubiger auch während des Insolvenzverfahrens vollstrecken (in Ausnahmefällen auch in das pfändungsfreie Vermögen hinein wenn Forderungen aus vbhH oder Unterhaltsforderungen) aber das laufende Insolvenzverfahren (Abtretungserklärung) geht natürlich vor.

Warum sollte er das Verfahren "platzen" lassen ? Einfach weiter durchziehen. Die Forderungen der Neugläubiger bleiben halt bestehen bis zum Ende des Verfahrens plus Zinsen. Darüber muss man sich im Klaren sein.

Es gibt auch die Möglichkeit der Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens während das erste Insolvenzverfahren noch läuft aber da muss man auf jeden Fall das erste Insolvenzverfahren angeben, insbesondere auch die Abtretungserklärung daraus. An und für sich ist das (rechtlich) möglich, gibt aber glaube ich nur sehr seltene Anwendungsfälle. Weitestgehend juristisches Neuland würde ich sagen und auch eine Herausforderung für Rechtspfleger und Insolvenzgerichte.  whistle

Abkürzen kann der Bekannte das Verfahren jetzt nur noch über den Weg der Verfahrenskostenstundung, sozusagen für eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung zu sorgen. Z.B. in dem man das Arbeitsverhältnis kündigt. Das erscheint aber für den Zweck nicht unbedingt sachgerecht. So könnten aktive Gläubiger (die das Verfahren genau beobachten) einen Antrag auf Versagung der RSB stellen.
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Fallera
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« Antworten #4 am: 04. Februar 2011, 20:32:03 »

Zulässigkeit des „Zweitinsolvenzverfahrens“ während der Wohlverhaltensperiode auch ohne neues Vermögen (gegen AG Oldenburg ZVI 2005, 44)

AG Göttingen, Beschl. v. 5. 10. 2007 – 74 IN 295/07 (nicht rechtskräftig)
Leitsätze des Gerichts:
1. Befindet sich der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode, liegt das rechtliche Interesse (§ 14 Abs. 1 InsO) für die Durchführung eines zweiten Insolvenzverfahrens vor, ohne dass der Antragsteller darlegen muss, dass für ein neues Verfahren Vermögen vorhanden ist (a.A. AG Oldenburg ZVI 2005, 44 = ZInsO 2004, 1154).
2. Ob im Falle der Verfahrenseröffnung des Zweitinsolvenzverfahrens der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreift, bleibt dahingestellt.
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« Antworten #4 am: 04. Februar 2011, 20:32:03 »



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heidimoni
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« Antworten #5 am: 04. Februar 2011, 20:47:31 »

Vielen  Dank für die Antworten!
Das mit der Zweitinsolvenz wäre wohl ein Weg.
Da bin ich ja mal gespannt.

"Erzieherisch" betrachtet muß ich aber sagen, dass solche Möglichkeiten für den Schuldner zwar sehr hilfreich wären, aber ob es denjenigen auf der anderen Seite zum "Umdenken" bewegt ?
Auf diese Weise wird so ein Mensch ja auch irgendwo noch darin bestätigt, sich um nichts richtig kümmern zu müssen, d.h. Verträge einzuhalten, Rechnungen zu bezahlen usw......

Ich habe nämlich den Eindruck, dass man sich ein solches Verhalten auch angewöhnen kann und dann - schwups gibt es ein Insolvenzverfahren und man kann seinen Gläubigern ne lange Nase drehen ---- das ist möglicherweise bisschen böse, ich weiß, aber es ist doch was dran.

 fuchsteufelswild
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twixi
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« Antworten #6 am: 16. Februar 2011, 06:59:38 »

hallo zusammen

frage zu diesem thema - darf man neue schulden machen wenn man in der lage dazu ist die raten zu begleichen. dntknw das ist dann jedem sein eigenes risiko oder :girl:q
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Fallera
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« Antworten #7 am: 16. Februar 2011, 08:11:33 »

frage zu diesem thema - darf man neue schulden machen wenn man in der lage dazu ist die raten zu begleichen.  das ist dann jedem sein eigenes risiko oder?

- Genau! Neue Schulden nach Insolvenzeröffnung sind nicht verboten und gefährden auch nicht das laufende Verfahren.
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Tags: WVP  Neuschulden  Insolvenzverfahren  Neue Gläubiger 
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