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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 23:22:23 *
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Autor Thema: Neues Konto während Wohlverhaltensphase  (Gelesen 1749 mal)
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Sternstaub
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« am: 10. April 2007, 12:45:54 »

hallo,

ich ahbe eine Frage.

Ich habe mein Konto beid meiner Bank aufgelöst und ein neus bei einer anderen eröffnet.

Muß ich das meinen Insoverwalter mitteilen?

Lieben Gruß Sternstaub

;-)  ;-) [addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 10. April 2007, 13:05:50 »

\"Muß ich das meinen Insoverwalter mitteilen? \"

In der Wohlverhaltensphase (nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens) gibt\'s keinen Insolvenzverwalter (mehr), sondern einen Treuhänder und allgemein gilt dann nur noch folgendes:

§ 295 InsO - Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

 1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

 2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

 3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf  V e r l a n g e n   Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein  V e r m ö g e n  zu erteilen;

 4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.


(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

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Sternstaub
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« Antworten #2 am: 11. April 2007, 16:11:16 »

Wo ist die Antwort auf meine o.g. Frage-lieb frag. diese ganze Sachen weiß ich nämlich. Meine fRage war bezüglich des Kontowechsels und keinem Roman. :pfeifen:

Trotzdem vielen Danke[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 11. April 2007, 16:34:23 »

In der Wohlverhaltensphase sind Konten und sonstiges Vermögen nur auf Verlangen des Gerichtes oder des Treuhänders offen legen.

Genau das besagt der \"Roman\".

MfG
Feuerwald
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 11. April 2007, 16:36:44 »

im noch laufendem Insolvenzverfahren sieht die Frage ein wenig anders aus, einen Roman erspare ich mir an dieser Stelle aber gerne *g*

MfG
Feuerwald
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« Antworten #4 am: 11. April 2007, 16:36:44 »



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