Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 23:23:10 *
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Autor Thema: Neur Gläubiger  (Gelesen 1296 mal)
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evilp
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« am: 23. Dezember 2008, 17:14:20 »

Hallo zusammen,

bin jetzt nun schon fast 3 Jahre in der Insolvenz und lezte Woche ist aus heiterem Himmel noch ein Gläubiger aufgetaucht.
Denn hatte ich seiner zeit "vergessen" anzugeben weil er sich über Jahre nicht mehr gemeldet hat.

Was kann mir denn mit diesem jetzt noch passieren!?
Kann es ein das ich jetzt aus der Inso raus geschmissen werde!?!

Gruß
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smallville
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« Antworten #1 am: 23. Dezember 2008, 17:37:03 »

Hallo Evilp,

melde ihn einfach nach und erkläre warum Du ihn vergessen hast.
Die RSB kann Dir m.E. nicht versagt werden, da Du den GL nicht vorsätzlich nicht gemeldet hast.
Das wäre von seitens des GL zu beweisen.

Desweiteren hat jeder GL die Möglichkeit nach Eröffnung der Insolvenz hier Einsicht zu nehmen:

www.insolvenzbekanntmachungen.de

Mach Dir also deswegen keine Sorgen und genieße die kommenden Feiertage.

LG
small
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evilp
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« Antworten #2 am: 23. Dezember 2008, 17:55:18 »

Hi,

danke für die ANtwort.
Bei wem muss ich denn Nachmelden!? Beim Amtsgericht oder beim Verwalter!?!?

Schöne Feiertage

gruß
evilp
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smallville
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« Antworten #3 am: 23. Dezember 2008, 17:57:38 »

Hi,

am Besten bei Beiden.
Doppelt gemoppelt hält besser :-)

LG
small
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Feuerwald
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« Antworten #4 am: 23. Dezember 2008, 18:05:32 »

bin jetzt nun schon fast 3 Jahre in der Insolvenz

-> regänzend noch eine Frage:
Läuft das Insolvenzverfahren noch? Steht der Schlusstermin noch aus?


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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 23. Dezember 2008, 18:05:32 »



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evilp
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« Antworten #5 am: 23. Dezember 2008, 18:49:57 »

Naja da erst 3 JAhre rum sind läuft es wohl noch ein bisschen.
Der Endtermin steht schon lange fest. Der wird ja schon im ersten Jahr mitgeteilt
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 23. Dezember 2008, 19:45:21 »

man muss sich schon wundern,
wie Mitmenschen so ganz ohne Grundkenntnis über den Ablauf eines Insolvenz- und  Restschuldbefreiungsverfahrens überhaupt zu einem "Ende" kommen.

Wie Sie sehen können, schreibe ich Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Es gibt demnach ziwei Verfahren,

a) das Insolvenzverfahren
b) das Restschuldbefreiungsverfahren

Am Ende des a) Insolvenzverfahrens wird im sog. "Schlusstermin" die Restschuldbefreiung unter Auflagen, den sog. Obliegenheiten (§ 295 InsO) angekündigt oder die Restschuldbefreiung wird auf Antrag versagt (§ 290 InsO) und das Insolvenzverfahren sodann aufgehoben!

Das Insolvenzverfahren läuft also nicht 6 Jahre. Zur Beantwortung Ihrer Frage und wie Sie sich nun verhalten sollen, ist es daher wichtig zu wissen, ob das Insolvenzverfahren noch läuft und ob der Schlusstermin schon stattgefunden hat. Ferner wäre noch von Bedeutung, ob die nunmehr aufgekommen "vergessene" Forderung  tituliert ist .. usw usw usw

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evilp
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« Antworten #7 am: 26. Dezember 2008, 10:24:45 »

Hi, danke für deine Antwort.
Also es nennt sich in der tat Restschuldbefreiungsverfahren.
Das hat halt mein ANwalt alles gemacht und brauchte michum nichts kümmern daher kenne ich mich auch nicht so gut aus.

Der Schlußtermin steht schon fest und ist in knapp 4 Jahren.

AUf die Forderung gibt es noch keinen Titel. Die Sache ist etwas komplizierter zu erklären um was es genau geht.
Es geht so zusagen erst einmal daum welche Summe es ist. Es ist auch ein privat Schuldner der mir mal Geld gekiehen hat und ich ihm das bis auf 200 EUR alles zurück gezahlt habe. Allerdings habe ich dafür keine Belege und er möchte nun noch mal alles haben.

Danke und Gruß

Schönen 2. Weihnachtstag

evilp
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Feuerwald
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« Antworten #8 am: 26. Dezember 2008, 14:42:41 »

"Also es nennt sich in der tat Restschuldbefreiungsverfahren"

nein, 
es sind  i m m e r   zwei Verfahren, am Ende des

a) Insolvenzverfahrens steht der Schlusstermin. Etwas ganz anders ist die Laufzeit der Abtretung im

b) Restschuldbefreiungsverfahren, die 6 Jahre beträgt.

Sie müssten doch vom Insolvenzgericht Post bekommen haben. Wurde die Restschuldbefreiung bereits angekündigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben? Das müssen Sie doch wissen. Je nach dem macht es  Sinn noch irgendeinen Insolvenzgläubiger "nachzumelden".

Mal angenommen des Insolvenzverfahren ist schon durch. Es kann dann keine wirksame Nachmeldung mehr erfolgen. Die Forderung wird nicht berücksichtigt. Der Insolvenzgläubiger kann in der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollstrecken und die Erteilte Restschuldbefreiung nach 6 Jahren wirkt dann auch gegen diesen Insolvenzgläubiger. Dennoch könnte der Insolvenzgläubiger die Titulierung außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens bereiten. Daher wäre die nächste Frage, ob ein berechtigter Anspruch ggf. schon verjährt ist.

Unterstellt das Insolvenzverfahren läuft noch. In diesem Fall könnte der Insolvenzgläubiger seine Forderung ggf. noch nachträglich zur Insolventtabelle anmelden und würde im Fall der Feststellung auch bei evtl. Verteilung berücksichtigt werden. Kleine Gefahr dabei ist jedoch § 290 Abs. 1 Nr.- 6 InsO (den man eigentlich auch kennen sollte).

Da Sie schon mal nachfragen,
bitte lesen Sie unbedient auch den § 295 InsO, das sind die Obliegenheiten im RSB-Verfahren. Wer die nicht kennt, läuft schnell Gefahr, seine RSB zu verspielen. Ich vermute mal, Sie kennen diese Obliegenheiten auch nicht? Es reicht einfach nicht aus sich am Anfang mal auf einen Rechtsanwalt oder Beratungsstelle zu verlassen.

Nur nin paar Minuten der Lektüre und das neue Jahr kann kommen.


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evilp
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« Antworten #9 am: 26. Dezember 2008, 15:48:20 »

Hi,

ja § 295 InsO kenne ich. Ist ja einer mit der wichtigsten. DIe stehen auch in meinem Buch.

Ich habe jetzt mal nachgeschaut.

HAbe hier einen Beschluss vom 22.2.08 das das Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben wurde da keine Masse zu Verteilung vorhanden ist.
Am 22.04.08 wurde mir dann mitgeteillt da die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtsgräftig geworden sind und das Verfahren in die so genannte Wohlverhaltensperiode geht.

Der Schlußtermin hierfür ist der 23.04.2013.

Mir geht es auch nicht unbedingt um eine Nachmeldung des "Gäubigers". Da die Ansprüche aus meiner sicht eh haltlos sind.
Mir geht es darum wieviel Streß ich bekommen kann wenn jetzt erst einmal einer kommt und möchte Geld haben und in wie weit das ganze meine "Wohlverhaltensperiode " beieinflussen kann.

Gruß
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« Antworten #10 am: 29. Dezember 2008, 10:37:04 »

hallo,

mein verfahren läuft in 1 1/2 jahren aus...ein glück....

auch ich hatte einen gläubiger vergessen, da er sich seit dem jahr 1998 nicht mehr gemeldet hatte. nach meiner scheidung im jahr 2003 gingen wohl hin und wieder schreiben an meine alten wohnsitz; in dieser wohnung lebt noch mein ex-mann. dieser allerdings gab die post nicht an mich weiter. irgendwann im jahr 2007 gab er mir diese schreiben. ich geriet in panik, setzte mich aber umgehend mit meinem insolvenzverwalter in verbindung. ich erklärte ihm, dass es keinen grund dafür gegeben hat, diesen gläubiger nicht mit aufzulisten. außerdem konnte ich den nachweis erbringen, dass ich keinerlei post an meine neue adresse bekommen hatte.

der insolvenzverwalter schrieb den gläubiger an (es war eine bank). Die Angelegenheit lief für mich positiv aus.

also unbedingt mit dem insolvenzverwalter in verbindung setzen.

gruß

tawi
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« Antworten #11 am: 29. Dezember 2008, 11:32:08 »

Hi tawi,

ich denke mal das ich noch warten werde. Bisher hat er sich nur telefonisch bei mir gemeldest.
Habe noch keine Post bekommen noch eine Summe.

Denke mal das m an bis hier hin noch nichts kann da ich auch garnicht wüßte was ichdem
Verwalter erzählen soll. EInen Titel gibt es ja auch nochnicht.

Gruß
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tawi
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« Antworten #12 am: 29. Dezember 2008, 13:01:54 »

hallo evipl,

also ich an deiner würde trotzdem mit dem inso-verwalter darüber sprechen, auch wenn kein titel vorliegt..... einfach nur aus gründen der sicherheit und vorsicht; nicht, dass man dir hinterher  einmal den vorwurf macht, du hättest  auf  diese vergessene angelegenheit  nach dem anruf sofort  bezüglich einer nachmeldung reagieren müssen....ist nur ein tipp von mir....wenn ein schreiben von dem gläubiger kommt, musst du sowieso tätig werden...

ich kenne leider die rechtliche lage nicht und schätze es vielleicht auch nicht richtig ein....

drücke dir die daumen, dass alles zum besten verläuft...

gruß tawi  wink
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« Antworten #13 am: 29. Dezember 2008, 13:08:15 »

Ja danke vielleicht hast Du ja recht. Werde das nächtest Jahr gleich als erstes machen
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evilp
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« Antworten #14 am: 06. Januar 2009, 10:47:20 »

......... Dennoch könnte der Insolvenzgläubiger die Titulierung außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens bereiten. Daher wäre die nächste Frage, ob ein berechtigter Anspruch ggf. schon verjährt ist.

........................

Kann jemand mal das mit der Verjährung erklären!?! NAch wieviel Jahren tritt die denn ein wenn kein Titel vorliegt
und nur eine Rückzahlungsvereinbarung uUnterschrieben wurde!?!



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