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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 23:35:24 *
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Autor Thema: P-Konto Schutzerhöhung  (Gelesen 450 mal)
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flo82
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« am: 11. Januar 2012, 22:00:57 »

Hallo,

habe leider meine Job am Ende des Jahres verloren und bin in der Vorbereitung zur Insolvenz.
Habe mein Konto bereits im letzten Jahr auf ein P-Konto umstellen lassen was  soweit alles ganz gut ist. Das Problem nun ist das ich von meinen Eltern erstmal eine Überweisung auf mein P-Konto bekommen habe, leider habe ich nicht beachtet, da ich in einer WG lebe ging auch der Mietanteil bereits anfang des Jahres auf dem Konto ein (400€) und nun von meinen Eltern kamen (900€) um meine Kosten zu decken und bis der ALG Antrag bearbeitet ist dauert ja seine zeit ist, ja normal leider. Ich habe soweit ich weiss ja einen Schutz von rund 1030€ stimmts ? Also ging auf dem Konto ja rund 270€ zuviel ein,das nicht gedeckt ist durch den P-Schutz.
Habe es versäumt meinen Pfändungssschutz zu erhöhen da ich seit November letzten Jahres einen Sohn bekommen habe dieser lebt aber bei meiner Frau wir leben in Trennung. Ist es möglich den Schutz nachträglich zu erhöhen ? sodass ich eben Unterhalt zahlen kann? Wo kann ich das tun ? Oder reicht es aus wenn ich der Bank die Geburtsurkunde und den Bescheid des Jugendamtes über den Unterhalt zusend und die erhöhen den Schutz automatisch ?  Meine Bank sperrt sich komplett und ich bin echt verzweifelt.

Danke für eure kompetente Hilfe

Gruss

Flo
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Insoman
Moderator
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Beiträge: 564

Danke
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« Antworten #1 am: 12. Januar 2012, 10:38:56 »

§ 850 k ZPO
Zitat
(5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Bescheinigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge nach Absatz 2 zu bestimmen.

Aufmerksam lesen und schnell handeln!
Geburtsbescheinigung der Tochter, evtl.Anerkennung der Vaterschaft nicht vergessen!
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
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