Das ist m.E. bereits eindeutig geklärt
(1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierfür unter anderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die Witwenrente in dem von der Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844, 37 €; unpfändbar nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monatlich 930 €, danach 985, 15 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehrerer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den Insolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden.