Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:19:55 *
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Autor Thema: Pachtgarten bei der Insolvenz  (Gelesen 2153 mal)
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tanja5
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« am: 06. Februar 2011, 14:13:10 »

Ich beabsichtige demnäst eine Insolvenz zu beantragen. Meine Frage, was geschieht mit unserem Pachtgarten. Ich und mein Mann stehen beide als Unterpächter im Vertrag.Im alten Vertrag stand nur mein Mann, aber das hat mann geändert, und jetzt sind wir beide Unterpächter. Der Garten befindet sich in eine KGA, und gehört dem Senat, Für das Häuschen bezahlen wir jedes Jahr 11 Euro Steuern.  Wir wollen beide die Insolvenz machen, oder villeicht freiwilligen Schuldenvergleich. Wir haben den Garten seit 30 Jahren und es wurde mir das Herz brechen ihn abzugeben. Hat jemand solche Erfahrung schon mal gehabt? Oder weiss jemand einen Rat? Viele Dank und einen schönen Sonntag. huh
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horst69
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« Antworten #1 am: 06. Februar 2011, 17:54:18 »

Solange Ihr den Garten nur gemietet habt und es nicht euer Eigentum ist, braucht Ihr keine Angst zu haben !!

Was Ihr mit eurem pfändungsfreien Betrag macht, ist eure Entscheidung.

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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 06. Februar 2011, 18:02:18 »

folgendes kann passieren:

Der TH erklärt dem Verpächter, dass er (bzw. die Insolvenzmasse) nicht in den Pachtvertrag eintritt. Das kommt einer Kündigung gleich. Freilich kann der Verpächter den Vertrag mit den Eheleuten weiter bestehen lassen bzw. auch neu abschließen
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tanja5
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« Antworten #3 am: 06. Februar 2011, 18:31:00 »

  Hallo ihr Lieben, vielen Dank für eueren Antworten. Der Garten ist gepachtet, aber die Laube und die Bäume gehören uns. Nur der Boden gehört dem Senat. wir haben auch einen Anwalt konsultiert,und der meinte das muss mann dem IV melden. Mann kann den Garten vom IV zurück kaufen. Wir sollen ihn ganz niedrig schätzen lasse. Aber macht der Vorstand sowas mit? Wenn nicht, verkaufen wir ihn, und mit dem Geld zahlen wir ein Teil der Schulden ein, und die Restschuld auf Raten. Und wenn die Bank das nicht mit macht müssen wir eben in die Insolvenz.Wir sind nicht mehr die jüngsten, und möchten ohne Schulden sterben.
 Bei einer Insolvenz kommt auch auf den Insolvenzverwalter.Wenn der nicht will, kann mann gar nicht machen. Grüsse und einen schönen Abend noch. angry
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tanja5
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« Antworten #4 am: 13. März 2012, 14:46:57 »

Jetzt ist es bald so wei :heulen:t. Wir beantragen die Insolvenz nachdem der freiwillige Vergleich gescheitert ist.  Nun muss der Anwalt noch einmal ein Flichtvergleich führen. Wenn der auch noch abgelehnt wird, bleibt nur die Insolvenz. Wie ich schon mal geschrieben habe, geht es um unseren Garten.
 Wir waren beim Vorstand, und der hat uns erklärt das wenn der TH den Garten verkaufen will, müsste er das Haus von 60 auf 24 km.verkleinern. Muss er also abreisen um die 36 km. Dazu kommt das er eine neue Fäkalliengrube bauen muss( kosten um die 1500 Euro). Die muss dicht sein nach dem neuen Gesetz. Der Abriss kostet bestimmt 5 bis 6 Tausend Euro, und die Grube 1500. Die Frage ist ob sich das für den TH lohnt. Es kommt bestimmt so das er den Garten wieder zurück gibt. Aber in der Zeit verwildert er.
Und mann muss den Garten schätzen. Das kostet 170 Euro. Das müsste aber der TH bezahlen.
 Soll mann den Garten vorher schätzen lassen und die Auflagen da zu bekommen( Abriss, usw.), oder warten bis der TH entscheidet was er will. Sonst müssten wir auch die Schätzsumme bezahlen. Kündigen wollen wir nicht , aber vielleicht doch schätzen lassen, und das dem Th. presentieren, was er machen müsste, wenn er seine Hand auf dem Garten legt.Was meint ihr. Ich danke für eventuelle Antworten.
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« Antworten #4 am: 13. März 2012, 14:46:57 »



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« Antworten #5 am: 13. März 2012, 18:09:47 »

Geben Sie den Pachtgarten mit dem Wert 0 im Insolvenzantrag an. Im Gespräch mit dem Treuhänder erklären Sie ihm die Situation, so wie der Vorstand es Ihnen mitgeteilt hat. Der Treuhänder wird dann wahrscheinlich den Garten sehr schnell freigeben, weil er für ihn als verwertbare Vermögensmasse ausfällt.

Dass der Treuhänder eventuell, bei einer anderen Ausgangslage, versuchen würde, den Garten zu verwerten, heißt noch lange nicht, dass Sie den Garten in der Zwischenzeit nicht bewirtschaften könnten. Pachtverhältnisse für Kleingärten sind grundsätzlich nur zum Ende des Pachtjahres kündbar. Das ist deshalb so, damit entsprechende Ernten dem Pächter noch möglich sind. Daran wäre auch der Treuhänder gebunden.
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« Antworten #6 am: 13. März 2012, 18:31:59 »

Ja, der Garten ist nur gepachtet. Wir hätten es ja auch verkauft, aber wir wurden drauf zahlen, und nichts daran verdiennen. Darum werdem wir ihn auch behalten, so lange wir das können. Nach unserem Tod, sind unsere Kinder gefragt. Die können aber die Erbschaft auch ausschlagen, da wir ja nur Schulden hinterlassen. Es sei denn wir leben noch ein bisschen, zu mindestens bis die Insolvenz durch ist. Dann erben die auch keine Schulden.
 Vielen Dank nochmal für die schnelle Antwort. Liebe Grüsse und schönen Abend noch.
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« Antworten #7 am: 13. März 2012, 18:54:10 »

Meiner Meinung nach unterliegt der Pachtvertrag den §§ 108, 109 InsO. Das bedeutet, der Insolvenzverwalter müsste nach Eröffnung die Pacht zahlen und er kann den Vertrag mit der 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Wenn Sie den Garten behalten wollen, könnten Sie einen neuen Vertrag abschließen.

Möglicherweise ist die Insolvenz eine elegante Möglichkeit, den Rückbau- und Investitionspflichten zu entgehen. Darüber müsste man mal nachdenken.

Ansonsten würde ich den Wert im Insolvenzantrag so angeben wie vom alten beschrieben.
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Der_Alte
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« Antworten #8 am: 13. März 2012, 23:44:57 »

Mag sein, dass er den Vertrag auch mit kürzerer Frist kündigen kann, allerdings haben wir hier eine gesetzlich normierte Kündigungsfrist und keine vereinbarte. Aber das sehe ich auch nicht als Problem. Ein Urteil oder so habe ich in der Schnelle auch nicht gefunden. Bei landwirtschaftlichem Pachtland, für das diese Regelung auch geschaffen wurde, geht es ja insbesondere darum, dass die "Früchte auf dem Felde" ja auch einen eigenen Vermögenswert darstellen und die Gläubiger einen Anspruch haben, dass dieses Vermögen zur Ernte kommt. Dann wäre ein kürzerer Kündigungsmodus masseschädigend. Ob das für Kleingärten auch gelten kann?
Kündigt der Treuhänder den Vertrag, hat er aus der Masse auch die Kosten zu tragen bzw. entstehen für die Masse neue Forderungen. Das wird er mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht tun. Selbst wenn er Ihnen anbieten würde, den Vertrag zu kündigen und Sie dann neu pachten würden, entstünden die Kosten des Rückbaus und wären von Ihnen zu tragen.
Überzeugen Sie ihn besser, einfach den Pachtvertrag freizugeben. Dann besteht der alte Vertrag fort und der Rückbau kommt erst in vielen Jahren, wenn Sie selbst aus dem Vertrag raus wollen.
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tanja5
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« Antworten #9 am: 14. März 2012, 07:46:04 »

 sad Wir werden versuchen ihn zu überzeugen,den Garten frei zu geben, weil er kein Gewinn davon hat. Die Pacht für dieses Jahr ist bezahlt. Wir wollen auf jeden Fall den Garten behalten.Am besten wäre wenn er den Garten von vorn gar nicht erst an sich nimmt. Es kommt immer auf den TH an.Es gibt solche, und solche. Wir warten es ab.
 Liebe Grüsse, und einen schönen Tag.
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« Antworten #10 am: 14. März 2012, 11:45:46 »

Die Kündigung mit der kurzen Frist des § 109 InsO sollte in der Tat kein Problem sein.

Kündigt der Treuhänder den Vertrag, hat er aus der Masse auch die Kosten zu tragen bzw. entstehen für die Masse neue Forderungen.

- Versteh ich nicht.


"Das wird er mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht tun."

- Normalerweise ist vom Gegenteil auszugehen. Vielleicht ändert hier die vorausgezahlte Pacht daran etwas.


"selbst wenn er Ihnen anbieten würde, den Vertrag zu kündigen"

- er bietet nicht an, er entscheidet, was für die Masse bzw. die Gläubiger am sinnvollsten ist


"Überzeugen Sie ihn besser, einfach den Pachtvertrag freizugeben. "

- Freigabe dieses Pachtvertrages über einen Schrebergarten ist rechtlich nicht möglich
« Letzte Änderung: 14. März 2012, 11:57:39 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #11 am: 14. März 2012, 16:00:48 »

Wenn der Treuhänder den Vertrag kündigt entstehen Kosten für den Rückbau der im Garten vorhandnen Laube und der Abwassergrube. Der Vorstand wird den Garten in der heutigen Form nicht zurücknehmen, so jedenfalls die wiedergegebene Auskunft. Das ist auch gängige Praxis in Kleingärten. Es ist häufig so, dass die Vorstände alte Gärten, in denen zum Beispiel übergroße Bauten stehen, für die Zeit des alten Pachtverhältnisses noch dulden, bei Rückgabe des Pachtobjekts allerdings den Rückbau verlangen. Das geht sogar so weit, dass ein vollständiger Rückbau verlangt werden kann, wenn sich kein Käufer für das Garteninventar findet.
Wenn jetzt also der Treuhänder kündigt, sind die Kosten für den Rückbau zu tragen. Denn nur die Möglichkeit der erleichterten Kündigung setzt ja nicht die übrigen Vertragbedingungen außer Kraft. Also entstehen Masseverbindlichkeiten (der letzte Teilsatz war grammatikalisch falsch, es hätte heißen sollen "gegenüber der Masse neue Forderungen")

Warum sollte der Treuhänder den Garten nicht freigeben können?
§ 109 InsO ist eine Kann-Vorschrift und keine Mussvorschrift. Genauso wie er einen anderen verwertbaren Gegenstand freigeben kann, könnte er auch mit einem Pachtgarten verfahren. Wo soll da die Schwierigkeit liegen?
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tanja5
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« Antworten #12 am: 14. März 2012, 16:52:49 »

Danke nochmal für die Antworten. Mann wird verrückt, vom nachdenken. Wir können abwarten, und schauen was passiert.
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Insokalle
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« Antworten #13 am: 14. März 2012, 18:43:59 »

„Wenn jetzt also der Treuhänder kündigt, sind die Kosten für den Rückbau zu tragen. Denn nur die Möglichkeit der erleichterten Kündigung setzt ja nicht die übrigen Vertragbedingungen außer Kraft. Also entstehen Masseverbindlichkeiten…“

- Um es kurz zu machen und einen seitenlangen Aufsatz zu vermeiden: Der Verwalter wird sich auf den Standpunkt stellen, dass die Kosten für die Beseitigung, den Umbau oder was auch immer notwendig ist, Insolvenzforderungen sind. Und das mit sehr guten Gründen, wie sich aus zahlreichen Gerichtsentscheidungen ableiten lässt. Die Masse würde also wohl nicht belastet. Und deswegen würde der Verwalter wahrscheinlich sofort den Pachtvertrag mit der kurzen Frist kündigen.


„Warum sollte der Treuhänder den Garten nicht freigeben können?
§ 109 InsO ist eine Kann-Vorschrift und keine Mussvorschrift. Genauso wie er einen anderen verwertbaren Gegenstand freigeben kann, könnte er auch mit einem Pachtgarten verfahren. Wo soll da die Schwierigkeit liegen?“

- Es gibt keine Schwierigkeit. Man muss nur einiges ganz genau auseinanderhalten.
Gegenstände auf dem Gelände, die dem Schuldner gehören, sind Massegegenstände. Die kann der IV/TH freigeben.

Etwas anderes dagegen ist der reine Pachtvertrag über das Gelände. Der kann nicht freigegeben werden. Das ist schlichtweg unmöglich.

Wieder etwas anderes ist, ob der IV/TH mit der Frist des § 109 InsO kündigt oder nicht. Macht er dies nicht, droht in den meisten Fällen eine vermeidbare Belastung der Masse mit zusätzlichen Kosten, was ein Haftungsfall für ihn werden könnte.


Wenn tanja den Garten behalten will, müsste meiner Meinung nach mit dem TH und dem Vermieter eine einvernehmlich Lösung anstreben.
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« Antworten #14 am: 15. März 2012, 18:06:01 »

So eindeutig finde ich das mit der Massefreigabe nicht. Im Urteil zu IX ZR 46/05 (http://lexetius.com/2006,261) wird festgestellt, dass sich der Insolvenzverwalter nicht durch Freigabe der Gegenstände des Schuldners der Räumungspflicht entziehen kann.
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