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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:20:12 *
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Autor Thema: Panne bei der Krankenkasse - Ist noch was zu retten?  (Gelesen 390 mal)
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Nichtliquide
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« am: 23. August 2011, 09:19:55 »

Hallo liebe Forengemeinde,

letzte Woche hatte meine SB meine Gläubiger angeschrieben wegen dem außergerichtlichen Einigungsversuch.
Ich hatte mir ein alternatives Konto besorgt. So weit, so gut. Hatte noch ca. 900 Euro Krankengeld zu bekommen, habe der Krankenkasse die neue Bankverbindung in grossen roten Lettern mitgeteilt. Mit dem Geld hätte ich meine Miete und sonstigen Verpflichtungen Anfang September bezahlt.

Nun ist das eingetreten, was auf keinen Fall passieren sollte: Das Geld (immerhin 970 Euro) wurde auf das alte Konto bei der Santander überwiesen!

Per Online-Banking ist eine Überweisung von dort nicht mehr möglich (Funktion ist schon für mich gesperrt). Bin eben mit wenig Hoffnung am EC-Automat gewesen. Karte wurde einbehalten.

Habe auch mit der Krankenkasse gesprochen ("Ups, tut uns leid..."). Eine Rückholung des Geldes sei ebenfalls nicht möglich.

Wie Ihr Euch denken könnt habe ich nun ein mittelschweres Problem. Habt Ihr vll. einen Tipp für mich?  Santander lacht sich ins Fäustchen, immerhin sinkt der Dispo-Saldo damit auf ca. 270 Euro.

Danke und viele Grüße
Nichtliquide
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Nichtliquide
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« Antworten #1 am: 23. August 2011, 11:42:30 »

Thema kann geschlossen werden. Santander (um auch mal was Positives über die Bank zu sagen) zahlt das Geld wieder aus.
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tomwr
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« Antworten #2 am: 23. August 2011, 18:22:43 »

Das Krankengeld unterliegt nämlich dem Pfändungsschutz nach §55 SGB I

Zitat
§ 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfaßt.

Im Übrigen hat der Leistungsträger Weisungen des Empfängers für Zahlungen zu beachten, §47 SGB I

Zitat
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.

Siehe auch dieses Urteil des BSG, welches entschieden hat, dass ein Leistungsträger (im konkreten Fall eine Rentenversicherung) durch eigenes Verschulden den entsprechenden Betrag nochmals an den Empfänger auf das richtige Konto überweisen muss.

BSG, Urteil vom 14. 8. 2003 - B 13 RJ 11/ 03 R (Lexetius.com/2003,2480 [2003/12/37])
http://lexetius.com/2003,2480

Zitat
1. Der Leistungsträger ist im Regelfall verpflichtet, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Bankkonto vorzunehmen.
   

2. Hat der Leistungsberechtigte diesen Wunsch ausreichend klar und rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen, kann dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes (früher genanntes) Bankkonto des Leistungsempfängers erfüllen.
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 23. August 2011, 20:09:24 »

Was die Auszahlung durch die Bank betrifft, würde ich eher sagen: Glück gehabt.
Es ist keine Frage der Pfändung sondern der Aufrechnung bzw. Verrechnung im Kontokorrentverhältnis.

Immerhin wäre vielleicht tatsächlich noch die Möglichkeit einer zweiten Zahlung verblieben, wenn er die neue Bankverbindung rechtzeitig mitgeteilt hat.
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