Das Krankengeld unterliegt nämlich dem Pfändungsschutz nach §55 SGB I
§ 55 Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfaßt.
Im Übrigen hat der Leistungsträger Weisungen des Empfängers für Zahlungen zu beachten, §47 SGB I
§ 47 Auszahlung von Geldleistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden.
Siehe auch dieses Urteil des BSG, welches entschieden hat, dass ein Leistungsträger (im konkreten Fall eine Rentenversicherung) durch eigenes Verschulden den entsprechenden Betrag nochmals an den Empfänger auf das richtige Konto überweisen muss.
BSG, Urteil vom 14. 8. 2003 - B 13 RJ 11/ 03 R (Lexetius.com/2003,2480 [2003/12/37])
http://lexetius.com/2003,24801. Der Leistungsträger ist im Regelfall verpflichtet, dem Wunsch des Leistungsberechtigten zu folgen und die Überweisung einer Geldleistung auf das vom Berechtigten ausdrücklich genannte Bankkonto vorzunehmen.
2. Hat der Leistungsberechtigte diesen Wunsch ausreichend klar und rechtzeitig an den Leistungsträger herangetragen, kann dieser den Zahlungsanspruch nicht durch Zahlung auf ein anderes (früher genanntes) Bankkonto des Leistungsempfängers erfüllen.