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Autor Thema: Pfändbare Beträge  (Gelesen 284 mal)
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enidan
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Beiträge: 2


« am: 14. Mai 2008, 16:04:59 »

Hallo,

ich habe im Dezember 07 meine Gehaltsabrechung an meinen Insolvenzverwalter geschickt. Heute kam der Brief mit der Zahlungsaufforderung der pfändbaren Beträge, da ich
Weihnachtsgeld bekommen habe.

Meine Frage:Werden Sonntagszuschlg, Dienstfahrtenzuschlag und Leistungszuschlag bei der Berechnung berücksichtigt oder sind diese nicht pfändbar?

Bitte um Info. Vielen Dank

 
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ThoFa
Moderator
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Offline Offline

Beiträge: 1574



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« Antworten #1 am: 14. Mai 2008, 16:29:02 »

Hallo,

Zitat
ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge

Unpfändbar sind
   1.    zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
   2.    die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen 
                  Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
   3.    Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für
                  selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des
                   Üblichen nicht übersteigen;
   4.    Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 
                   Euro;
   5.    Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen
                  Ansprüche betrieben wird;
   6.    Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
   7.    Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
   8.    Blindenzulagen.

MfG

ThoFa
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enidan
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Offline Offline

Beiträge: 2


« Antworten #2 am: 14. Mai 2008, 18:04:50 »

Hallo,

danke für die schnelle Antwort. Aber fallen jetzt die Leistungen darunter? Ist zb. die Dienstfahrtenerstattung eine Aufwandsentschädigung und der sonntagszuschlag als Mehrarbeit zu rechnen und der Leistungszuschlag eine betriebliche Sonderzahlung?

Nochmal vielen Dank
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