AlexM
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« am: 03. November 2007, 17:16:14 » |
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Hallo,
mal angenommen, ein 36jähriger Arbeitnehmer hat ein monatliches Nettoeinkommen von eigentlich 1362,35 €. Da dieser aber eine betriebliche Altersvorsorge (Entgeltumwandlung) über 210,- € brutto abgeschlossen hat, verbleiben ihm Netto 1255,81 €.
Welcher Betrag wäre jetzt nach der ZPO, bzw. der Pfändungsfreigrenze unter Einbeziehung des § 851c dann definitiv pfändbar? Keine Pfändung nach dem Unterhaltsrecht und keine Unterhaltsverpflichtungen!
Detailiert: Werden die im § 851c genannten 4000,-€ jährlich voll der Pfändungsfreigrenze zugerechnet, obwohl bisher nur ein Vertrag über 2520,- € jährlich (210,- € / Monat) abgeschlossen wurde, oder werden nur die 210,- € monatlich auf den Lohn angerechnet? Und wie wird der unpfändbare Betrag für die Altersvorsorgeaufwendungen zur Pfändungsfreigrenze dazugerechnet? Wird er dem Netto voll zugeschlagen, oder dem Brutto?
Beispiel ohne betriebliche Altersvorsorge: 2100,- € Brutto -737,65 € minus für Lohn- und Sozialabgaben --------- =1362,35 € Netto =262,40 € pfändbarer Betrag
Beispiel mit betrieblicher Altersvorsorge (Entgeltumwandlung): 2100,- € Brutto -210,- € Abzug für betriebliche Altersvorsorge =1890,- € neuer Brutto -634,19 € minus für Lohn- und Sozialabgaben --------- =1255,81 € Netto =??????? pfändbarer Betrag
Vielen Dank schon mal im voraus für eine Antwort.
Mit freundlichem Gruß Alex M.
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