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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:21:54 *
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Autor Thema: Pfändbarer Betrag und ALGII  (Gelesen 1758 mal)
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Louismarjan
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« am: 23. Januar 2008, 17:45:09 »

 Muss die ARGE den pfändbaren Teil des Einkommens abziehen bei der ALG II Berechnung? Diesen muss ich an meinen Insolvenzverwalter abführen!
Habe vor kurzem Regelinsolvenz beantragt. Bin laut SGB II verpflichtet für meinen arbeitslosen Partner finanziell aufzukommen, darf ihn aber nicht als unterhaltpflichtige Person anführen beim Gericht, bzw. beim pfändbaren Anteil des Einkommens.
Kann mir jemand Rat geben? Vielen Dank
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paps
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« Antworten #1 am: 23. Januar 2008, 19:40:25 »

Leider muß die Arge nicht.

Aber wer hat den festgestellt, dass Ihre Frau nicht zu den unterhaltsberechtigten Personen zählt?

Dies geht nur mit Beschluß des Insolvenzgerichtes.
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 23. Januar 2008, 20:31:06 »

"Leider muß die Arge nicht"

-> Sicher nicht ? Es gab da mal ein paar schlaue Urteile bzw. des tatsächlich zur Verfügung stehedne  Einkommens, also der Nettobetrag nach Pfändung/Abtretung. Und falls nicht, wäre dann nicht eine Anpassung nach § 850f ZPO  denkbar ?

Da muss ich mal suchen ...


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Louismarjan
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« Antworten #3 am: 24. Januar 2008, 17:58:48 »

Hallo Paps,
ich lebe mit meinem Partner in einer nichtehelichen Gemeinschaft, deshalb nach SGB XII nicht unterhaltspflichtig, nach SGB II schon.
Hallo Feuerwald, momentan zählt wirklich jeder Cent.
Gruß Louismarjan
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paps
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« Antworten #4 am: 24. Januar 2008, 19:26:16 »

Gut zur Anrechnung warten wir mal auf Feuerwald.
Ansonsten Antrag nach 850f ZPO:

Zitat von: § 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages
Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn  a)  der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
 b)  besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
 c)  der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

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« Antworten #4 am: 24. Januar 2008, 19:26:16 »



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Louismarjan
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« Antworten #5 am: 01. Februar 2008, 19:33:37 »

Mein Nettoeinkommen stellt sich aus verschiedenen Beträgen zusammen,d.h. Nettostundenlohn, Spät - und Sonntagszuschlag, eventl.Fahrtkosten und Verpflegung. Gibt es eine Einkommensbereinigung bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ?
Mit freundlichen Grüssen
Loismarjan
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