Paps,
eine erschöpfende Auskunft t kann ich auch nicht liefern.
Ich denke es gibt hier zwei Ansätze
a) die Erfahrungswerte
b) die Frage, warum es in der ZPO den § mit der Gewahrsamsvermutung in der Ehe gibt,
wenn dieser ohnehin unnötig wäre, weil der GV ja grundsätzlich immer alles grapschen darf, da eine Eigentumsprüfung durch den GV nicht erfolgt bzw. erfolgen kann.
In einer ehelosen Wohngemeinschaft kann der GV meiner persönlichen Meinung und meiner Erfahrung nach eben nicht einfach davon ausgehen, alles pfändbare gehöre dem Schuldner.
Man überlege folgendes:
In einem Mehrfamilienhaus, in dem auch ein säumiger Zahler haust, befinden sich im Keller zahlreiche Fahrräder, darunter auch einige von Wert. Nun kommt der GV .... und nimmt alle Fahrräder bis auf eines, das zu pink ist, in Beschlag.
Im dritten Stock befindet sich eine WG von Studenten. Einer dieser Studenten ist der böse Schaf. Nun kommt der GV ... und geht mit 3 Labtops, 5 Spielkonsolen 255 CDs HipHop und der neusten Ausgabe von Zöller/Stöber unter dem Arm freudenstrahlend nach Hause.
Wie lässt sich das lösen ?

Gruss
Feuerwald