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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:26:23 *
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Autor Thema: Pfändbarkeit von Beitragäge zur Riester Rente  (Gelesen 1647 mal)
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Kraxel
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« am: 11. Juni 2008, 09:30:50 »

Hallo,
kann mir jemand den Volltext des Uteils §SA 414 vom 03.11. 06 zur Verfügung stellen?MfG Kraxel
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Kraxel
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« Antworten #1 am: 11. Juni 2008, 09:32:27 »

Hallo,
kann mir jemand den Volltext des Uteils §SA 414 vom 03.11. 06 zur Verfügung stellen?MfG Kraxel

ich meine natürlich 3SA 414
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ThoFa
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« Antworten #2 am: 11. Juni 2008, 09:55:19 »

Hallo,

nein Sie meinten 3 SA 414/06.

Wär aber ein Zufall wenn das einer hat. Ggf. bei Gericht anfordern, kostet nicht sooo viel.

MfG

ThoFa
« Letzte Änderung: 11. Juni 2008, 09:56:51 von ThoFa » Gespeichert

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« Antworten #3 am: 11. Juni 2008, 21:25:29 »

Bei
http://www2.jura.uni-halle.de/kohte/recht.html
findet man ziemlich weit unten folgenden Beitrag:

Vollstreckungsrecht
Unpfändbarkeit von geförderten Beiträgen zum zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Rister-Rente), Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 3. 11. 2006, Az.: 3 Sa 414/06 mit Anmerkung Busch/Kohte


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« Antworten #4 am: 12. Juni 2008, 09:25:46 »

herzlichen Dank. ich werde nur aus der Formuliereung zur Direktversicherung die mein Arbeitgeber für uns abgeschlossen hat nicht schlau. Da sie ja bei der Debek arbeiten könnten Sie mir ja vielleicht weiter helfen. Es handelt sich um  Beiträge zur VBLU, ich weiß nur nicht ob das nun Gehaltsumwandlung ist oder nicht und ob das dann nun geschützt ist oder nicht.

bei der Riester bin ich jetzt schlauer.

MfG Kraxel
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 12. Juni 2008, 09:25:46 »



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paps
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« Antworten #5 am: 12. Juni 2008, 20:34:01 »

Zur VBL kann ich erst morgen was schreiben, da es sich ja um ein Versorgungswerk handelt.
Diese werden in aller Regel nicht auf Basis von Direktversicherungsverträgen geführt.

Funktioniert in etwa wie eine Zusatzversorgungskasse, die durch den Dienstherren eingerichtet ist.

Aus dem Bauch heraus, das vorhandene Rentenguthaben ist nicht pfändbar, der Auszahlungsanspruch der Rente schon.
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« Antworten #6 am: 03. Juli 2008, 13:33:20 »

Hallo Paps,
ich muß doch nochmal nachhaken.
Auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es bei Fragen und Antworten zur Rente die Aussage, Insolvenz: Altersvorsorgevermögen, Erträge, laufende Beiträge und Anspruch auf Zulage gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Insolvenzordnung).

Für mich bedeutet dies dass die Pfändungsgrenze um die Beiträge zur Vers. erhöht werden.
In dem Urteill des LAG Rheinland-Pfalz vom 3. 11. 2006, Az.: 3 Sa 414/06 mit Anmerkung Busch/Kohte
ist das so, allerdings wies mich meine TH darauf hin, dass sich der Fall zu mir darin unterscheidet, dass ich die Beiträge sekbst bezahle und sie dort vom Arbeitgeber überwiesen wurden, das wäre eine totale Ungleichbehandlung für geliche Versicherungsbeiträge oder sehe ich das gänzlich falsch.

MfG
Kraxel


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paps
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« Antworten #7 am: 03. Juli 2008, 18:55:20 »

BAG
17.02.1998 3 AZR 611/97
Ändern Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahin, daß in Zukunft anstelle eines Teiles des monatlichen Barlohns vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers (Direktversicherung) gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung), entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (5 850 Abs. 2 ZPO) mehr.

Dementgegen steht bei der Umwandlung von Nettolohn:

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die dieser an eine Pensionskasse oder
ein Versicherungsunternehmen als Beiträge zur Finanzierung einer betrieblichen
Altersversorgung des Arbeitnehmers leistet, gehören nicht zum pfändbaren
Arbeitseinkommen. Dies trifft etwa auf die Arbeitgeberumlage zur VBL oder
ZVK im öffentlichen Dienst zu. Dagegen schmälern Eigenleistungen des Arbeitnehmers
– wie etwa die Umlage zur VBL oder der Eigenbetrag beim Altersversorgungsvertrag
– nicht die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2008, 19:09:43 von paps » Gespeichert

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