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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:31:52 *
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Autor Thema: Pfändung in der privaten Insolvenz  (Gelesen 8532 mal)
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Tigerwonder
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« am: 16. Juni 2007, 22:49:55 »

Hallo, gillt bei einer privaten Insolvenz eigentlich generell die Pfändungstabelle, oder ändert sich etwas an den Freibeträgen, je länger die Insolvenz läuft ?

Danke für jede Antwort.

Gruß Tigerwonder huh
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paps
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« Antworten #1 am: 16. Juni 2007, 23:14:14 »

ziemlich abstrakte Frage, aber trotzdem erst mal willkommen.  wink

Während der Zeit der Abtretung gilt die Tabelle mit aktuellem Stand für alle abhängig Beschäftigten.
Für Selbständige gibt es andere Regelungen, die sich aber an der Tabelle orientieren.,

Grundlegend gibt es 3 Ausnahmen:

1.) Bei rückständigen Unterhaltsverpflichtungen kann unter den Tabellenwert  gepfändet werden.
2.) Bei Unterhaltsberechtigten mit eigenen Einkünften könnte ein Mittelwert/Wegfall  durch das Gericht bestimmt werden
3.) Bei hohen eigenen Aufwendungen, kann der Selbstbehalt durch dass Gericht nach oben korrigiert werden.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Tigerwonder
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« Antworten #2 am: 17. Juni 2007, 01:17:57 »

okay, so weit so gut
In wie weit sind Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld pfädbar ?
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Feuerwald
Moderator
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WWW
« Antworten #3 am: 17. Juni 2007, 12:24:07 »

das regel der § 850a ZPO,
der auch im Insolvenz-/Retschuldbefreiungsverfahren gilt:

§ 850a ZPO - Unpfändbare Bezüge

Unpfändbar sind

  1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;

  2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

  4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;

...

Gruss
Feuerwald
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