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..kann der IV verlangen, dass diese aus dem nichtpfändbaren gezahlt wird.
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nur zum Verständnis für den Fragenden.
Durch die Pensionskasse wird das Bruttogehalt um den Betrag x gemindert.
Somit mindert sich das Netto entsprechend und die Gläubiger werden dadurch schlechter gestellt werden.
Dies wäre dann nicht im Interesse des IV/TH als Vertreter Ihrer Gläubiger.
Die Differenz zum bisherigen pfändbaren Betrag müßten Sie also unter Umständen zusätzlich aus dem nun neu berechneten Unpfändbaren aufbringen.[addsig]