Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:33:54 *
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Autor Thema: Pfändung vom Netto oder Brutto?  (Gelesen 1042 mal)
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blackshari
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« am: 31. Januar 2011, 09:52:54 »

Hallo,

zum wiederholten Male müssen wir einen sehr hohen Betrag an Einkommenssteuer dem Finanzamt nachzahlen. Nachdem ein Steuerberater den Bescheid überprüft und (leider) für richtig befunden hat, riet er uns zum Steuerklassenwechsel.
Was aber dato bedeuten würde, mtl. rund 200 bis 300 Euro weniger an Netto zu bekommen.
Zusammen mit der hoffentlich zu vereinbarenden monatlichen Nachzahlung ans Finanzamt und der Pfändung des IV wird es sehr sehr eng.
Nun habe ich mir die Lohnpfändungstabelle angeschaut und gemerkt, das die Pfändungsberechnung immer vom Nettolohn ausgeht.

Liege ich dann richtig in der Annahme, dass, wenn ich durch Veränderung der Steuerklasse Netto weniger herausbekomme, sich der Pfändungsbetrag an den IV verringert?

MfG blackshari
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horst69
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« Antworten #1 am: 31. Januar 2011, 10:28:09 »

Richtig  thumbup
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Fallera
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« Antworten #2 am: 31. Januar 2011, 15:14:56 »

Aber Vorsicht!

 BGH, 03.07.2008 - IX ZB 65/07    
"3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklasse so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse reduziert wird."
« Letzte Änderung: 31. Januar 2011, 15:21:44 von Fallera » Gespeichert

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tomwr
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« Antworten #3 am: 31. Januar 2011, 23:27:38 »

Ja aber im vorliegenden Fall gibt es ja einen sachlichen Grund und die Wahl der Steuerklasse war aufgrund hoher Nachzahlung wohl objektiv falsch. Von daher sehe ich da jetzt kein großes Problem beim Wechsel in die "richtige" Steuerklasse. Gläubigerbenachteiligung könnte es m.E. nur geben, wenn es aufgrund einer falsch gewählten Steuerklasse zu einer spürbaren Steuerrückzahlung kommt von der der/die Gläubiger nicht profitieren (können).

BGH, Beschluss vom 4. 10. 2005 - VII ZB 26/ 05; LG Frankfurt am Main
http://lexetius.com/2005,2493

Zitat
b) Wählt der Schuldner nach der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse oder behält er diese für das folgende Kalenderjahr bei, so gilt dies auch ohne Gläubigerbenachteiligungsabsicht schon dann, wenn für diese Wahl objektiv kein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist.
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bertino
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« Antworten #4 am: 01. Februar 2011, 07:30:15 »

Achtung:

http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Aktuelles/a_Haushalt/s_1596.html

Zitat
Die Wahl der Steuerklasse wirkt sich zunächst nur im monatlichen Abzug der Lohnsteuer aus. Sie hat keine Aussagekraft über die Jahressteuerschuld. Steuerrückerstattungen oder Nachzahlungen bleiben daher von der Wahl der Steuerklasse unberührt und sind vom individuellen Fall abhängig.

Deshalb schlage ich vor, vorsichtshalber die Steuerklasse nur in Abstimmung mit IG/TH zu wechseln.

MfG

bertino
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 01. Februar 2011, 07:30:15 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 01. Februar 2011, 11:10:14 »

Absolut!

Höhere Steuerabzüge sind kein sachlich zu rechtfertigender Grund für einen Steuerklassenwechsel i.S. des Pfändungsrechts. Dann wäre immer und jederzeit ein Wechsel möglich. Das kann es also nicht sein. Da muss mehr dazukommen.

Und ergänzend zu fallera: Nach BGH kann der Wechsel schlimmstenfalls sogar ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit sein, d.h. Verlust der RSB.

Es gibt TH, die mit einem Steuerklassenwechsel einverstanden sind, wenn Sie die Differenz zu dem bisher pfändbaren Betrag aus eigener Tasche nachlegen.
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Achdujeh


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« Antworten #6 am: 01. Februar 2011, 12:11:20 »

Höhere Steuerabzüge sind kein sachlich zu rechtfertigender Grund für einen Steuerklassenwechsel i.S. des Pfändungsrechts.
Natürlich können höhere Steuerabzüge ein sachlicher Grund für einen Wechsel der Steuerklasse sein.

Die monatlichen Steuerabzüge sollen im Idealfall exakt der tatsächlichen Steuerlast entsprechen. Wird zuviel Steuer vorab entrichtet, fließt der zuviel bezahlte Betrag deswegen an den Steuerzahler zurück.

Im Pfändungs- oder Insolvenzfall stellt das deswegen für die Gläubiger ein Problem dar, weil sie durch das niedrigere Nettoeinkommen weniger an Pfändungsbeträgen erhalten als ihnen eigentlich zusteht. Das ist eine klassische Gläubigerbenachteiligung, zumindest in der WVP, wenn die Erstattung voll beim Schuldner verbleibt.

Im hier beschriebenen Fall läuft es aber genau umgekehrt. Die monatliche Vorauszahlung ist zu niedrig, so dass Steuer nachgezahlt werden muss. Die Gläubiger bzw. der TH erhalten im Jahresverlauf daher mehr als ihnen eigentlich zusteht, der Schuldner wird benachteiligt. Es ist daher sachlich geboten, z.B. über eine Änderung der Steuerklasse, ein reales monatliches Nettoeinkommen als Pfändungsgrundlage herzustellen.

Es ist schon schlimm genug, dass die Gläubiger bzw. der TH nicht an der Steuernachzahlung des TE und anderer, bei denen es auch zu Nachentrichtungen von Steuern kommt, beteiligt wurden. Aber so ist das System nunmal.

Und um diese Ungerechtigkeit zu beseitigen, darf der TE problemlos eine Steuerklasse wählen, die seine tatsächliche Steuerschuld auf den Monat umgerechnet besser bzw. möglichst genau abbildet.

Wenn also die Steuerklassenwahl dazu führt, dass künftig keine (wesentlichen) Steuernachzahlungen oder -rückerstattungen entstehen, kann der TH nichts dagegen einwenden.

Die Gefährdung der RSB liegt dagegen vor, wie z.B. im Thread von Postschnecke beschrieben, wenn über eine Änderung der Steuerklasse gewissermaßen eine Vermögensverschiebung auf den Ehegatten passiert. Der Schuldner zahlt dann mehr Steuern, es wird weniger gepfändet, der Ehepartner hat den finanziellen Vorteil in einem höheren Nettoeinkommen. Das teilt er dann der Lebenserfahrung nach mit dem Schuldner. UInd das ist dann eine klassische Gläubigernenachteiligung.

FG Achduhjeh

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blackshari
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« Antworten #7 am: 01. Februar 2011, 16:40:44 »

Eine Vermögensverschiebung auf meine Ehefrau kann es nicht geben, da sie kein Arbeitseinkommen bezieht sondern eine EU-Rente, wodurch überhaupt erst die hohen Nachzahlungen zustande kamen lt. Erklärung des Steuerberaters.
Seit Eröffnung der Inso (2007) hat das Finanzamt keinerlei Vorrauszahlungen von uns gefordert, auf Nachfrage damals bekamen wir nur zur Antwort, durch die Inso erteilen sie keine Auskünfte, wir sollten uns an den IV wenden.
Dieser wiederum verwies uns an das Finanzamt zurück, da 2008 das Insoverfahren beendet wurde. So gingen die steuerlichen Sachen zwischen Finanzamt und IV hin und her ohne das wir involviert waren.
Ich stelle nun zum wiederholten Male fest, dass unser Finanzamt mit PI wohl etwas überfordert ist. Beim Versuch der Klärung im Finanzamt ging dieses wohl ersteinmal von einer Selbständigkeit meinerseits aus. Diesen Fall, (für unsere Gegend) recht hoher Verdienst und PI (welche nur durch Krankheit meiner Frau und darausfolgendem gravierendem Ratenverzug unseres Hauses kam)ist dem Finanzamt bzw. dortigem Sachbearbeiter wohl noch nicht untergekommen.
Einzigst ein Schreiben des IV verpflichtete uns, Steuerrückzahlungen abzutreten.
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