Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:34:27 *
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Autor Thema: Pfändung von Lohnnachzahlungen  (Gelesen 1374 mal)
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Grisu1112
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« am: 30. Januar 2012, 14:40:55 »

Guten Tag.
Nachdem ich längere Zeit als stiller Leser das Forum verfolgt habe,bin auch ich seit heute angemeldeter User. Die Idee, ein solches Forum auf die Beine zu stellen ,finde ich toll und sehr hilfreich.

Ich bin 50 Jahre alt, seit 1990 Feuerwehrbeamter, in 2.Ehe verheiratet und seit Januar 2010 leider in PI ( wegen Scheidung von 1.Ehefrau juchu, Hausverkauf unter Wert, Unterhalt etc.).

Ich habe eine Frage und hoffe, daß ihr mir helfen könnt.


Mitte des Jahres steht mir eine Lohnnachzahlung ins Haus. Diese ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem ein Feuerwehrbeamter geklagt hatte, weil nicht die volle Arbeitszeit ( Arbeitszeit + Bereitschatszeit) bezahlt wurde - und das über Jahre. Der Klage wurde stattgegeben und nun ist die Kommune verpflichtet, jedem von uns die zuviel geleisteten Stunden nachzuvergüten. Der Betrag dürfte sich um ca. 15.000€ belaufen.
Der Zeitraum beläuft sich 2001 - 2007. In 2008 habe ich den Dienstherrn gewechselt. Meine ehemalige Dienststelle, mit der ich in Kontakt stehe, hat mir eine Auszahlung Mitte des Jahres avisiert.
Im Januar 2010 wurde meine PI eröffnet. Zur Zeit befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase. Der pfändbare Anteil meines Lohns (ca 5.000€/Jahr) wird automatisch einbehalten und an den IV überwiesen.
Nun meine Fragen: -Wird der gesamte Betrag gepfändet?
                  -Darf ich davon etwas behalten?
                  -Muß ICH den IV informieren oder passiert das automatisch?
 
Falls etwas unklar ist, einfach nachfragen.
Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen!    





 
« Letzte Änderung: 31. Januar 2012, 18:00:42 von Grisu1112 » Gespeichert
wiwo
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« Antworten #1 am: 31. Januar 2012, 19:57:58 »

Hallo,

habe dies hier gefunden:

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Pfaendung-von-Gehaltsnachzahlungen-1548.html

Vielleicht hilft es Ihnen weiter?
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Gruß
wiwo
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« Antworten #2 am: 31. Januar 2012, 20:45:17 »

Ich habe kein Lösung, aber einen Diskussionsansatz. Welche Richtung am Ende richtig sein mag ergibt vielleicht der Diskurs.

Es könnte sich um einen Vermögensgegenstand handelt, der nach dem Schlusstermin als zur Masse gehörig angenommen werden muss. Dafür könnte nach § 203 InsO die Nachtragsverteilung angeordnet werden. Wir haben so etwas hier kürzlich diskutiert.
Man könnte die Auffassung vertreten, es sei deswegen massezugehörig, weil der Anspruch in der Zeit vor dem Insolvenzverfahren entstanden ist und während des Insolvenzverfahrens die Klage bereits anhängig war.

Andererseits könnte man auch die Auffassung vertreten, dass es sich deshalb um keine Masse handelt, weil zum Zeitpunkt des Verfahren Sie nicht Kläger waren und mit dem Zufluss dieser Masse nicht zu rechnen war. Es ist daher ein Vermögenswert, der zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens nicht entstanden war oder mit dessen Entstehung nicht zu rechnen war.
Da es sich dann um eine Nachzahlung von Arbeitsentgelt aus der Zeit von vor 2008, also vor der Abtretungserklärung handelt, umfasst die heutige Abtretungserklärung dieses ehehmalige Arbeitsentgelt nicht und es ist Ihnen in voller Höhe zu belassen.

Wie gesagt, zwei möglich Denkansätze. Ich bin gespannt auf die Beiträge von Insoman, Insokalle und Maurice Garin (und natürlich allen anderen)
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« Antworten #3 am: 01. Februar 2012, 19:09:51 »

Über die Frage habe ich auch schon nachgedacht. Mir scheint, das könnte in der Tat zu einem richtigen Problem werden. Vor allem dann, wenn der TH die volle Summe haben will.

Also ich tendiere dazu, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung möglich wäre. Im Grunde bestand der Anspruch, nur wird er erst jetzt ausgezahlt.
Dass man „damit nicht gerechnet hat“, ließe sich auch unter dem Aspekt nachträglich bekannt geworden betrachten.

Dann kommt als nächstes die Frage, wie die Nachzahlung zu behandeln ist. Wiwo hat mit seinen link auf die beiden Ansichten hingewiesen. Ich habe den Eindruck, dass die Verteilung der Nachzahlung auf die Monate, auf die sie entfällt, bei vielen Gerichten inzwischen Zustimmung findet.

In einer älteren Entscheidung des LG Bielefeld aus dem Jahre 2004 wurde eine Rentennachzahlung sogar auf einen Zeitraum aufgeteilt, der sich auf Monate vor und nach Verfahrenseröffnung erstreckt. Andere Entscheidungen kenne ich nicht, sind aber mögl. nicht ausgeschlossen.

Übertragen auf die Frage hier würde das bedeuten, dass zunächst der Gesamtnachzahlungsbetrag den vielen Monaten jeweils zugeordnet werden muss. Das werden wahrscheinlich immer unterschiedliche Summen sein. Dann muss der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der damaligen Unterhaltspflichten berechnet werden.

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Insoman
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« Antworten #4 am: 01. Februar 2012, 19:33:58 »

Erst mal sorry, dass jetzt vielleicht Sachen wiedergekäut werden..
Hatte den ganzen Tag keine Inet-verbindung und deshalb meine Gedanken offline niedergeschrieben; bin jetzt aber zu träge zum redigieren..  rougi
___

tricky...
Meine Ansätze gehen in die gleiche Richtung.
Folgt man der Idee der Massezugehörigkeit, ist wohl jedenfalls die Anwendung der Mehrarbeitsregelung (§ 850a ZPO) zu beachten, im Zusammenhang mit der Auffassung aus BAG-9 AZR 611/99, nachdem die Lohnnachzahlung, in Abgrenzung zur Abfindung, auf die entsprechenden Monate der Anspruchsentstehung aufzuteilen ist.
Insofern wären, wenn ansonsten Vollzeit gearbeitet wurde, die Beträge einerseits zur Hälfte unpfändbar, zum anderen wären die verbleibenden Anteile für jeden einzelnen Monat in das jeweilige Netto einzurechnen.

Ich finde den Ansatz mit der Entstehung vor Beginn der Laufzeit der Abtretungserklärung auch interessant, nicht nur weil er in diesem Fall zugunsten des Schuldners Wirkung zeigen würde (wir sind ja eigentlich unparteiisch, oder?).
__________
Was die Informationspflicht angeht, sind Ihre Obliegenheiten eindeutig geregelt (§295 InsO).
Danach müssen Sie Ihren TH von sich aus nicht informieren, auf Verlangen jedoch sind Sie darlegungspflichtig.
Wenn Sie heute in einer anderen Kommune arbeiten als seinerzeit, ist eine Information an den TH von Seiten der Dienststelle eher unwahrscheinlich.
Ich weiß allerdings nicht genau, ob die Besoldung landesweit zentral verwaltet wird..  dntknw
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« Antworten #4 am: 01. Februar 2012, 19:33:58 »



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« Antworten #5 am: 01. Februar 2012, 22:03:51 »

Das mit der Verteilung auf die Monate der Entstehung sehe ich hier als Problem. In diesen Monaten war nämlich keine Pfändung / Abtretung möglich. Die Zahlung geht zurück auf eine Zeit, als das Insolvenzverfahren noch nicht beantragt oder eröffnet war. Die Summe ist ein Vermögenszufluß, der nicht Arbeitseinkommen ist. Sie ist auch keine Abfindung, die der Abtretung / Pfändung unterlegen hätte. Die Zahlung ist nach meinem Dafürhalten eine Schadenersatzleistung des ehemaligen Arbeitgebers für eine unzulässige Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit.

Mit einer Auszahlung im Jahre 2010, also nach der Eröffnung des Verfahrens, wäre die Zahlung Teil der Masse gewesen.
In der Wohlverhaltensphase dürfte es kein abzuführendes Vermögen darstellen, denn es ist aktuell kein der Abtretung unterworfenes Arbeitseinkommen, da es von einer anderen Stelle als dem aktuellen Arbeitgeber kommt und der bisherige Arbeitgeber auch zu keiner Zeit Adressat der Abtretung gewesen ist. Außer einem hälftigen Erbe stehen andere Vermögenswerte der Masse nicht zu.

Deswegen halte ich auch eine Pfändungsregelung für Arbeitsentgelt für unanwendbar.
Entweder ist es Masse, die während der Zeit des Insolvenzverfahrens vorhanden, aber unbekannt war und damit der vollständigen NTV unterliegt oder sie ist, weil die Gerichtsentscheidung erst jetzt gefallen ist, ein in der WVP entatandenes Vermögen, dass der Masse entzogen ist.

Es kommt für die Zuordnung darauf an, wie die Klage eines unbeteiligten Dritten zu werten ist.

Hätte der Schuldner selbst geklagt und wäre die Klage während des laufenden Verfahrens anhängig gewesen, hätten wir einen klaren Sachverhalt. Dann wäre die Schadenersatzleistung massezugehörig gewesen.
Hier profitiert der Schuldner aber von einer Klage, die ihm nicht zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Gerichts (BVerwG 2 C 32/10), soweit ich sie gelesen habe, regelt nicht, dass ab sofort für alle Beamten eine Entschädigung zu zahlen ist. Sie stellt nur fest, dass für den Kläger eine Entschädigung zu zahlen sei.
Dass die Dienstherren der Feuerwehren jetzt von sich aus eine Entschädigung allen Betroffenen zahlen wollen, liegt zwar in der klarstellenden Begründung des Urteils, dass die EU-Richtlinie fehlerhaft angewandt wurde; allerdings könnte man argumentieren, dass sich die Dienstherren nur deshalb zu der Entschädigung entschlossen haben, weil sie entsprechende Forderungen der Feuerwehrbeamten ohnehin erfüllen müssten. Wenn der Entschluss aber erst nach diesem Urteil gefallen ist, ist die Zahlungspflicht auch erst in der WVP eingetreten. Dann ist die Zahlung kein massezugehöriges Vermögen.
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« Antworten #6 am: 02. Februar 2012, 20:58:09 »

Hm, starker Tobak. Wenn das stimmt, dann besteht die Möglichkeit, dass der volle Betrag in der Masse landet.
Und außerdem, gibt es dann zusätzlich noch ein steuerliches Problem?

Ich habe inzwischen hier und da mal gelesen. Ich möchte die Sache vereinfacht so aufarbeiten, wie ich es verstanden habe:

Also, die Feuerwehrleute haben zB Verträge über 50 Wochenstunden. Zulässig sind aber nur 48 h. Damit wären 2 h Mehrarbeit. Dann scheint es zusätzlich ein Problem bei der Berechnung der Stunden zu geben was die Bereitschaftszeit betrifft. Wenn ich das richtig verstehe, sind diese Stunden nicht voll berücksichtigt worden, obwohl sie hätten müssen. Die Folge wäre wohl noch mehr Mehrarbeitsstunden. Die sind als Freizeitausgleich auszugleichen. Das ist aber nicht möglich, da sonst kein Brand mangels Personal gelöscht werden könnte. Also müssen die Stunden bezahlt werden.

Was ist jetzt diese "Entschädigung"? Schadensersatz scheint es nicht zu sein, ich meine das in einer der Gerichtsentscheidungen gelesen zu haben.
Wenn es die Abgeltung für Mehrarbeitsstunden ist, wäre es Arbeitslohn. Ich würde es zur Zeit als solchen ansehen.

Wenn ich es weiter richtig verstehe, müssen die Leute einen Antrag stellen, wenn sie Zahlung haben wollen. D.h. bei der konkreten Frage hier gehe ich mal davon aus, dass Grisu schon vor Jahren diesen Antrag gestellt hat. Sonst wäre eine so weit zurückreichende Nachzahlung nicht möglich, oder gibt es intern andere Absprachen? Er möge mich sonst berichtigen.

Dann würde mit jedem Monat dieser Nachzahlungsanspruch entstanden sein.

Wenn meine Annahmen zutreffen, stellt sich folgende Frage: Hat Grisu das ganze im Insolvenzantrag etc. angegeben?

Falls nicht, bleibe ich dabei, Nachtragsverteilung wäre möglich.

Zur Berechnung des pfändbaren Betrages im Falle des Arbeitslohns haben wir schon geschrieben. Die Verteilung auf die Monate scheint mir auch nicht unproblematisch. Das LG Bielefeld hat in ihrer Sache schuldnerfreundlich entschieden.
Ich könnte mir vorstellen, dass die Sache hier vom Gericht entschieden wird
« Letzte Änderung: 02. Februar 2012, 21:12:31 von Insokalle » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 02. Februar 2012, 21:25:29 »

...habe mich auch nochmal damit beschäftigt..
Soweit ich sehe, spricht das BVerwG explizit von "Zuvielarbeit", nicht von Mehrarbeit...
Daraus folgt einerseits ja der Schadensersatzanspruch, wie "der Alte" so wunderbar herausgearbeitet hat.
Andererseits könnte das natürlich im Zweifelsfall den 850a ZPO aushebeln.
Davon abgesehen käme der bei einer Schadenersatzforderung wohl eh' nicht in Frage.

Ich muss mich jedenfalls den Ausführungen von "Oldie" anschließen. (Der Mann wirft sich echt ganz schön rein... Respekt!)

Zitat
Wenn der Entschluss aber erst nach diesem Urteil gefallen ist, ist die Zahlungspflicht auch erst in der WVP eingetreten. Dann ist die Zahlung kein massezugehöriges Vermögen.


______________

Mit der Antragspflicht für den Ausgleichsanspruch, so habe ich es verstanden, ist wohl die zukünftige Behandlung ab Rechtskraft des Urteils gemeint..

Stellt sich jetzt auch noch die Frage, wie der finanzielle Ausgleich aus der "Zuvielarbeit" für der Insolventen Zukunft pfändungsrechtlich zu behandeln ist..?
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Grisu1112
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« Antworten #8 am: 02. Februar 2012, 21:53:14 »

Hallo zusammen.  
Vielen Dank an alle, die sich so viel Mühe gemacht haben, mir bei meinem Problem zu helfen. thumbup
Hier noch einige Informationen, die sich erst jetzt als relevant herausgestellt haben:
- Die Arbeitszeit betrug bis Oktober 2008  56 Stunden in der Woche.
- Der EGH hat 1998 festgestellt, daß die regelmäßige Arbeitszeit 48 Stunden
  nicht überschreiten darf.
- Diese Mehrarbeit von 8 Std./Woche wurde nicht vergütet.
- Niemand hat damit gerechnet, das das BVG zu Gunsten der Beamten entscheiden
  würde. Auch der Zusatz in der Urteilsbegründung,
  Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit, hat alle überrascht.            
- Die Entscheidung der Kommune, daß eine Nachvergütung gewährt wird, fiel
  Anfang 2012.
- Da ich keine Kenntnis über den Sachstand hatte und mit einer Nachzahlung
  auch gar nicht gerechnet habe, wird das Ganze im Insolvenzverfahren  
  nicht erwähnt.
- Die Besoldung von Kommunalbeamten ist Sache der Kommunen. Jeder kocht
  sein eigen Süppchen.

Abschließend eine letzte Frage: Wäre es sinnvoll, einen Fachanwalt
für Insolvenzrecht zu kontaktieren, um die ganze Problematik
rechtssicher zu klären????  Ich möchte bzw will meine Insolvenz nicht gefährden!!!
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 18:11:39 von Grisu1112 » Gespeichert
Maurice Garin
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« Antworten #9 am: 02. Februar 2012, 22:25:06 »

Ohne das jetzt alles gelesen zu haben mal meine Meinung:

Einen Schadensersatzanspruch sehe ich da nicht. Welcher Schaden woraus? Die Leute haben gearbeitet (=Bereitschaft) und dafür kein Geld gekriegt. Jetzt hat das Gericht entschieden, dass die Stunden zu vergüten sind. Für mich ganz klar Arbeitseinkommen. Völlig wurscht, ob sie "mehr" oder "zuviel" gearbeitet haben. Der Anspruch resultiert aus geleisteter Arbeit und nicht aus dem Schaden, wg. der Bereitschaft z.B. nicht beim Fußball gewesen zu sein. Wie wollte man so einen Schaden auch beziffern?

Dass die Ansprüche erst mit dem Urteil entstanden sein sollen, sehe ich auch nicht. Für die Zugehörigkeit zur Masse kommt auf die insolvenzrechtliche Entstehung an. Und entstanden ist der Lohnanspruch mit der Ableistung der Arbeit. Also m.E. ganz klar Masse. Und damit der Nachtragsverteilung grds. zugänglich (ist der TE überhaupt schon in der WVP?)

Bleibt die Frage nach der Pfändbarkeit. Und da würde ich im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung für eine Verteilung plädieren.

Im Zweifel wird man das aber durchfechten müssen. Da ist ein Anwalt nicht verkehrt. Aber den kann man zu Rate ziehen, wenn es nötig ist. Im Vorfeld kann ein RA nix anderes sagen, als seine Meinung. Wenn der TH das anders sieht, dann muß man eh klagen. Also kann man grds. auch mal abwarten, wie der TH das sieht.

Wie gesagt, meine spontane Meinung...
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« Antworten #10 am: 03. Februar 2012, 10:49:29 »

Dem stimme ich zu.
Mit den zusätzlichen Angaben von Grisu über nicht bezahlte Stunden bleibe ich dabei, ich halte die Nachzahlung für Arbeitslohn.
Den Begriff "Zuvielarbeit" habe ich bisher kaum in Gebrauch gesehen. Gemeint ist damit aber doch die Zeit, die über die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit hinaus abgeleistet wurde. Im Arbeitsrecht wird dafür eigentlich der Begriff "Mehrarbeit" verwendet. Das BVerwG nutzt diesen Begriff auch in seiner Entscheidung vom letzten Jahr. Ich gehe daher davon aus, dass inhaltlich das gleiche gemeint ist.

Wie man an den Gedankenspielen sieht, ein spannender Fall.

Sind die Feuerwehrkollegen nicht irgendwie vernetzt oder treffen sich auf Fortbildungen, Seminaren usw? Vielleicht gibt es irgendwo einen, der eine Lohnpfändung o.ä. laufen hat. Der würde vor einem vergleichbaren Problem stehen, mit dem man sich austauschen könnte.
Also wenn schon Anwalt, dann sollte der meiner Meinung nach auch so einiges vom Arbeitsrecht verstehen.  
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 11:16:39 von Insokalle » Gespeichert
Insoman
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« Antworten #11 am: 03. Februar 2012, 11:47:28 »

@maurice
Zitat
Einen Schadensersatzanspruch sehe ich da nicht. Welcher Schaden woraus?

Dazu aus dem o.a.Urteil, RdNr.12:
Zitat
..Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus. Der Anspruch ist auf einen zeitlichen Ausgleich im Umfang der rechtswidrig verlangten Zuvielarbeit gerichtet.

Rechtswidriger Eingriff in Lebens-, Rechtsgüter begründet nunmal Schadenersatzpflicht.
Das ist durchaus so einzuordnen, auch wenn im Urteil von Ausgleichspflichten gesprochen wird.
Immerhin liegt es ja wohl in der Natur der Sache, dass auch für die Zukunft die rechtswidrige Inanspruchnahme von Zuvielarbeit notwendig sein wird.
Natürlich ist das inhaltlich Mehrarbeit, aber juristisch gesehen muss hier zur im Beamtenrecht gültigen Mahrarbeitsregelung (5 Wochenstunden) abgegrenzt werden.
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« Antworten #12 am: 03. Februar 2012, 15:36:26 »

Hallo,

eine sehr diskussionswürdige Situation.
Ich habe mal im Rechtspflegerforum gestöbert, aber auch da keine eindeutigen Aussagen gefunden: Es gibt einiges zum Thema Mehrarbeit, Nachzahlungen, § 850 ZPO etc., aber die Einträge würden hier den Rahmen sprengen, deshalb sollte jeder Interessent da besser selber mal nachschauen und sich durcharbeiten.
Ich denke, die Ganze Sache läuft auf eine fallweise Gerichtsentscheidung hinaus, da zuviele Faktoren aufeinandertreffen.

Gruß,
Doktor Mabuse
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« Antworten #13 am: 03. Februar 2012, 17:31:54 »

Was aktuell fehlt ist die Beantwortung der Frage, ob Grisu schon in der Wohlverhaltensphase ist. Für mich macht das die Sache erst wirklich spannend, wenn das Verfahren bereits aufgehoben ist.

Im noch eröffneten Verfahren würde ich der Auffassung folgen, es sei Arbeitslohn, der für die Vergütung von Mehrarbeitsstunden nachträglich gezahlt wird und damit zur Hälfte unpfändbar ist. Allerdings sehe ich nicht, wie man eine Nachzahlung pfändungsrechtlich auf die Monate verteilen soll, wenn zum Entstehungszeitpunkt der Mehrarbeitsstunden keine Pfändung möglich war.
Ich erinnere hier daran, dass die Zahlung für die Jahre 2001 bis 2007 nachgezahlt wird, das Insolvenzverfahren aber erst im Jahre 2010 eröffnet wurde. Die Pfändung den Jahren vor 2010 war immer Null und kann auch rückwirkend immer nur Null ergeben - oder?
Nach meiner Meinung ist der Betrag in eröffneter Insolvenz als Mehrarbeitsvergütung hälftig pfändbar.
Ich würde dann auch ganz schnell die Behauptung verlassen, es sei Schadenersatz. Der wäre dann nämlich in voller Höhe weg.

In der Wohlverhaltensphase wird die Frage viel interessanter.
Egal ob es Arbeitslohn ist oder Schadenersatz unterliegt die Nachzahlung entweder der NTV oder auch nicht, je nach dem, wann man den Entstehungszeitpunkt annimmt.
Grsiu schrieb, sein damaliger Arbeitgeber habe sich im Januar 2012, also mehrere Monate nach der Urteilsverkündung, entschlossen, ohne Antrag und - das ist im öffentlichen Dienst im Übrigen ein häufiges Verfahren - ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne Beamte seinerzeit gegen die fehlerhafte Berechnung der Mehrarbeit Widerspruch eingelegt hat, die Nachzahlung allen Beamten der Feuerwehr zu zahlen. Grisu muss also seinerzeit nicht einmal einen Antrag gestellt haben und kommt trotzdem heute in den Genuss der Nachzahlung. Der Dienstherr könnte sich für alle diejenigen, die keinen Antrag gestellt haben, sich auf Verjährung berufen, was er aber nicht tut. Er stellt alle so, als hätten sie seinerzeit Widerspruch eingelegt. Okay, zurück zum Thema.

Der Entstehungszeitpunkt der Nachzahlung liegt für mich im Januar 2012, es sei denn, Grisu hätte seinerzeit Widerspruch gegen die fehlerhafte Berechnung eingelegt und wäre mit einem laufenden Verfahren in die Insolvenz gegangen.
Mit Widerspruch in die Insolvenz bedeutet, dass die Grundlage für die Entstehung vor dem Insolvenzverfahren liegt und ein dem Insolvenzverfahren unbekanntes Vermögen erst nach Aufhebung bekannt geworden ist. Dann wäre NTV anzuordnen. Dann würde ich sofort wieder behaupten, das seien nachgezahlte Mehrarbeitsstunden, die nur hälftig pfändbar sind.

Hat Grisu damals keinen Widerspruch eingelegt, gab es auch keinen früheren Entstehungszeitpunkt als Januar 2012. Dann ist es auch kein im Insolvenzverfahren unbekanntes Vermögen und nicht nachträglich zu verteilen.
Ich würde dann dafür plädieren, es sei eine Schadenersatzleistung, die man aus dem Urteil auch begründen kann. Für die Begründungssuche danke an Insoman. Und eine Schadenersatzleistung wäre auch nicht pfändbar.

Ich gebe zu, dass der Argumentwechsel je nach Lage der Dinge nicht ganz sauber ist, aber da es insgesamt Auslegungssache ist, würde ich den taktisch jeweils für Grisu günstigsten Weg wählen.
« Letzte Änderung: 03. Februar 2012, 17:36:01 von Der_Alte » Gespeichert

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Grisu1112
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« Antworten #14 am: 03. Februar 2012, 18:23:54 »

Hallo, liebe User.
Ich bin völlig erschlagen von den vielen Antworten. Danke an alle dafür!

In den letzten Antworten von euch sind noch Fragen aufgetaucht, die ich gern noch beantworten möchte.

- Ich bin seit April 2011 in der Wohlverhaltensphase.
- In den Jahren 2001 und 2002 wurde von allen Kollegen Widerspruch
  eingelegt.

  Grüße von Grisu
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