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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:38:05 *
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Autor Thema: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten, Forderung aber bezahlt  (Gelesen 1757 mal)
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meister123
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« am: 02. Oktober 2010, 10:03:39 »

Guten Morgen!

Heute erhielt ich vom netten Postboten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Dieser wurde am 07.09.2010 erlassen, die Forderung aber bereits am 01.09.2010 bezahlt.

Wie muss ich jetzt weiter vorgehen?

Gruß
meister123
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« Antworten #1 am: 02. Oktober 2010, 10:32:21 »

Mit Gläubiger Kontakt aufnehmen, Sachlage klären.
Pfändung aufheben lassen.
Entwerteten Titel zuschicken lassen.
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meister123
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« Antworten #2 am: 02. Oktober 2010, 13:57:26 »

Hi und danke für die Antwort.

War es eigentlich mein Fehler, wenn ich die Forderung direkt an den Gläubiger bezahlt habe und nicht an die Rechtsanwaltskanzlei?
Eigentlich hätte der RA sich doch mit dem Gläubiger in Verbindung setzen müssen, bzw. der Göäubiger den RA über die Zahlung der Hauptforderung in Kenntnis setzen müsse oder irre ich mich da?

Gruss
meister
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« Antworten #3 am: 02. Oktober 2010, 15:08:10 »

Sinnvoll wäre eine Zahlung an den RA gewesen, da der meist die weiteren Schritte einleitet. Oder zumindest eine Info an ihn. Bei den engen Daten kann sich aber auch schon mal einiges überschnitten haben.
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« Antworten #4 am: 02. Oktober 2010, 16:29:33 »

RA über die Zahlung der Hauptforderung in Kenntnis setzen müsse oder irre ich mich da?


Weil ein Titel vorliegen muss ist die Forderung NICHT vollständig gez. und der PfüB hat weiterhin seine Berechtigung wenn auch nicht mehr in der kompletten Höhe. RA informieren was gez. wurde und ggf über restl. Forderung verhandeln wegen Ratenzahlg. usw.
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« Antworten #4 am: 02. Oktober 2010, 16:29:33 »



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« Antworten #5 am: 02. Oktober 2010, 17:43:34 »

Bin davon ausgegangen, dass er den Titel voll bezahlt hat, d.h. inkl. Zinsen, Kosten etc.
Dann muss er nur noch die Pfüb-Kosten wegverhandeln.
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meister123
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« Antworten #6 am: 02. Oktober 2010, 17:53:12 »

RA über die Zahlung der Hauptforderung in Kenntnis setzen müsse oder irre ich mich da?


Weil ein Titel vorliegen muss ist die Forderung NICHT vollständig gez. und der PfüB hat weiterhin seine Berechtigung wenn auch nicht mehr in der kompletten Höhe. RA informieren was gez. wurde und ggf über restl. Forderung verhandeln wegen Ratenzahlg. usw.

Der PfüB war aber auch nur für die Höhe der Hauptforderung, zzgl. Zinsen ausgestellt.
Die Kosten waren dort nicht enthalten....

LG
meister
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« Antworten #7 am: 03. Oktober 2010, 15:14:12 »

RA fragen was noch offen ist und dieses zahlen. Kann mir nicht vorstellen, dass der RA die Kosten vergessen haben sollte.
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« Antworten #8 am: 03. Oktober 2010, 15:41:53 »

Hab gerade nochmal reingeschaut, es sind lediglich die HF und die Verzugszinsen aufgeführt, keine Rechtsanwaltskosten.

Allerdings habe ich es damals auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen und dort wurde die Kosten auch gestutzt, natürlich nicht komplett aber zum Teil.

Habe jetzt auch noch die Verzugszinsen überwiesen (diesmal auf das Konto des RA) wie im PFüB aufgeführt und per Fax auf die Zahlung der Hauptforderung hingewiesen.
Diese natürlich per Onlineausdruck nachgewiesen.

Somit wären die Kosten für den PFüB doch für mich auch nicht relevant, da die Zahlung vorher erfolgte oder?

Gruss
meister
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Feuerwald
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« Antworten #9 am: 03. Oktober 2010, 23:11:31 »

Somit wären die Kosten für den PFüB doch für mich auch nicht relevant, da die Zahlung vorher erfolgte oder?

- was wurde denn gepfändet?
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meister123
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« Antworten #10 am: 04. Oktober 2010, 09:12:50 »

Bisher wurde noch nichts gepfändet, es soll aber mein Einkommen gepfändet werden.
Ich nehem mal an im nächsten Monat...

Gruss
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malud
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« Antworten #11 am: 04. Oktober 2010, 10:54:36 »

Ich nehme folgenden Sachverhalt an:

Sie sind Arbeitnehmer und der Gläubiger hat Ihren Lohnanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber gepfändet. Die Hauptforderung aus dem Titel wurde am 01.09. gezahlt. Der PfüB wurde danach erlassen. 

Wenn der Sachverhalt so richtig ist, prüfen Sie bitte folgende Punkte:

Haben Sie bei der Überweisung vom 01.09. deutlich gemacht (Stichworte: Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger), dass Sie die Hauptforderung bezahlen wollen? Wenn Sie auf den Cent genau die Hauptforderung bezahlt haben, kann das als Verwendungszweck ausreichen. Sollten Sie nicht deutlich auf die Hauptforderung gezahlt haben, wird der Gläubiger Ihre Zahlung höchstwahrscheinlich gemäß dem Gesetz verrechnet haben (Kosten, Zinsen, Hauptforderung); dann wäre die Hauptforderung nicht vollständig bezahlt worden.

Wenn Sie die Hauptforderung bereits vollständig am 01.09. bezahlt haben, kann es sein, dass Sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung des PfüB durch den Gläubiger nicht mehr im Verzug befunden haben. Dann müssten Sie auch nicht die Kosten für den PfüB als Verzugskosten bezahlen.

Sollten Sie demgegenüber nicht wirksam auf die Hauptforderung gezahlt haben, hätten Sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung des PfüB noch im Verzug befunden und Sie müssten noch die Kosten des PfüB bezahlen.
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« Antworten #12 am: 04. Oktober 2010, 11:10:49 »

Hallo!

Der Sachverhalt ist fast korrekt, bisher wurde noch nichts gepfändet, der PFüB erging nach meiner letzeten Gehaltszahlung.
Es soll also bei der nächsten Zahlung gepfändet werden.

Die Zahlung der HF habe ich auf den centgenau, gem. der gestellten Rechnung, direkt an den Gläubiger überwiesen, nicht an den beauftragten RA.
Als Verwendungszweck habe ich die damalige Rechnungsnummer benutzt.
Der vollständigkeithalber habe ich die im PFüB aufgestellten Verzugszinsen i. H. von 2,50€ nachträglich direkt auf das Konto des RA überwiesen und im Verwendungszweck die Geschäftsnummer aus dem PFüB genommen.
Ausserdem den Betrag explizit als Verzugszinsen gem. PFüB ausgewiesen.

Also zusammengefasst:
Vor dem Erlass des PFüB HF direkt und centgenau direkt an den Gläubiger überwiesen.
Nach dem Erlass des PFüB die ausgewiesenen Verzugszinsen (2,50€) an den RA.

Gruss
meister
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