Wäre ich der IV, dann würde ich nämlich darüber nachdenken, ob sich nicht zusätzlich noch ein "halbes" Kind aus der Berechnung herausnehmen ließe.
Wie kommen Sie zu dieser unfreundlichen Empfehlung?
Kindesunterhalt ist von jedem Unterhaltspflichtigen entweder in Natural- oder in Barunterhalt in voller Höhe zu leisten, wobei die Düsseldorfer Tabelle als Richtgröße dient. Eine nur hälftige Unterhaltsverpflichtung einem Kind gegenüber kann ich aus keiner mir bekannten Vorschrift entnehmen.
Ihrer Meinung steht auch der § 850 c ZPO entgegen, denn eine verminderte Berücksichtgung von unterhaltspflichtigen Personen ist nur dann möglich, wenn diselben über eigene Einkünfte verfügen. Kindergeld ist nicht dem Kind als Einkommen zuzurechnen, sondern demjenigen Elternteil, der es erhält. Es ist zudem pfändungsfrei und demzufolge auch dort nicht anzurechnen.