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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:38:31 *
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Autor Thema: Pfändungsbeträge während des Verfahrens  (Gelesen 424 mal)
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Angestellte80
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« am: 15. April 2011, 07:31:07 »

Hallo ihr lieben

ich brauche ganz dringend eine Antwort von euch. Vor einigen Tagen habe ich es irgendwo gelesen und finde es leider nicht mehr wieder.

Mein TH hat bei Gericht einen Antrag gestellt auf §850. Also sprich dass mein AG den pfänbaren Teil abzuführen hat und nicht weiter meinen Mann berücksichtigt, sondern nur unser Kind. Ich habe vom Gericht eine Kopie des Schreibens erhalten. In diesem Schreibt mein TH das er den Antrag ab Antragstellung stellt. Heisst das, dass der ab dem Schreiben den Antrag stellt oder ab Eröffnung der Insolvenz. Wenn es ab Eröffnung der Insolvenz sein soll, da gibt es doch ein Urteil, dass dies nicht rechtens ist. Ich wollte heute per Fax an das Gericht diesbezüglich schreiben.

Wer kann mir gerade schnell deswegen helfen?

Lg
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Viele Grüße

Angestellte80
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« Antworten #1 am: 15. April 2011, 10:33:08 »

Ich denke, es ist der Antrag nach § 850 gemeint, nicht der Insolvenzantrag. Einfacher wäre diesbezüglich ein kurzes klärendes Telefonat mit dem Gericht.
Wenn der Antrag sonst nicht zu beanstanden ist, überlegen Sie, ob Sie ihn nicht abnicken lassen.
Wäre ich der IV, dann würde ich nämlich darüber nachdenken, ob sich nicht zusätzlich noch ein "halbes" Kind aus der Berechnung herausnehmen ließe.
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Der_Alte
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« Antworten #2 am: 15. April 2011, 11:38:58 »

Wäre ich der IV, dann würde ich nämlich darüber nachdenken, ob sich nicht zusätzlich noch ein "halbes" Kind aus der Berechnung herausnehmen ließe.

Wie kommen Sie zu dieser unfreundlichen Empfehlung?

Kindesunterhalt ist von jedem Unterhaltspflichtigen entweder in Natural- oder in Barunterhalt in voller Höhe zu leisten, wobei die Düsseldorfer Tabelle als Richtgröße dient. Eine nur hälftige Unterhaltsverpflichtung einem Kind gegenüber kann ich aus keiner mir bekannten Vorschrift entnehmen.

Ihrer Meinung steht auch der § 850 c ZPO entgegen, denn eine verminderte Berücksichtgung von unterhaltspflichtigen Personen ist nur dann möglich, wenn diselben über eigene Einkünfte verfügen. Kindergeld ist nicht dem Kind als Einkommen zuzurechnen, sondern demjenigen Elternteil, der es erhält. Es ist zudem pfändungsfrei und demzufolge auch dort nicht anzurechnen.
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Es grüßt der Alte
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« Antworten #3 am: 16. April 2011, 11:56:30 »

§ 850c Abs. 4 ZPO!
Es gibt nun mal etliche Entscheidungen dazu. Kombinieren Sie Ihre beiden letzen Absätze und Sie haben das Ergebnis, zu dem auch viele Gerichte gekommen sind.
Was nicht heißt, dass diese Entscheidung generell gefällt wird, da die Frage wohl noch nicht endgültig entschieden ist. Aber als Gläubiger oder vielleicht auch als IV würde ich eben schon über einen entsprechenden Antrag nachdenken. Und es gibt so einige, die das auch machen.
« Letzte Änderung: 16. April 2011, 14:18:34 von Insokalle » Gespeichert
Der_Alte
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« Antworten #4 am: 18. April 2011, 14:52:11 »

Ich habe dazu nur eine einschlägige BGH-Entscheidung gefunden, die aber auch darauf abzielt, den Unterhaltsberechtigten wegen eigenen Einkommens nur teilweise zu berücksichtigen. Das betreffenden Kind erhielt vom Vater Barunterhalt, der als Einkommen gewertet wurde.

In einer "intakten" Familie, in der also beide Eltern nur Naturalunterhalt leisten dürfte eine solche Berechnung nicht möglich sein. Sollten Sie dafür entprechende Rechtsprechungsnachweise haben wäre es hilfreich.
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Es grüßt der Alte
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« Antworten #4 am: 18. April 2011, 14:52:11 »



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