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Autor Thema: Pfändungsbetrag- insolvenz  (Gelesen 532 mal)
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holli62
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« am: 25. August 2008, 20:45:35 »

1. Wird bei wohlvp. pfändungsbetrag eine Witwenrente mit angerechnet? Wenn ja mit 100 od. 50 % . oder ist sie Pfändungsfrei? denn wie im Forum steht ist auch eine private BU- Rente ab 2007 pfändungsfrei. mal sehen ob mein IV. denn Betrag abziehen will ?? Meine Witwenrente wird jedenfalls zu 100% angerechnet und gepfänd. ist das so okay? Danke liebe Leut!!
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paps
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« Antworten #1 am: 25. August 2008, 23:40:17 »

Wichtig wäre zu wissen, welche Einnahmen Sie noch haben und wer die Zusammenrechnung angeordnet hat.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


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holli62
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« Antworten #2 am: 27. August 2008, 14:39:42 »

Wichtig wäre zu wissen, welche Einnahmen Sie noch haben und wer die Zusammenrechnung angeordnet hat.

Insolv antrag war )/2000 , dann eröffnung mai 2001, dann 5/2005 endlich abschlußverfahren. Seid Wohl periode 2005-Einkommen 1600 netto +225 witwenrente. ergiebt 242 pfändung bei 1 sohn unterhalt. Also witwenrente mit 100% angerechnet.
ab juli 08 bekomme ich ( neuer Arbeitsbereich mit 80% arbeitszeit)1175 netto + 270 BU- rente aus einer privaten Versicherung + erhöhtes witwenrente von 387,- im Monat. den Pfändungsbetrag gibt mein IV an! nun habe ich ihm geschrieben das BU neu ist , mit verweis auf pfändungsfrei+ erhöter witwenrente mal sehen was passiert. was errechnst du mit deinem Wissen? ich komme auf 102,05€ stimmt das? Soll ich einfach die Zahlung so ändern aufs anderskonto, denn bis her regt der IV sich nach briefwechsel seid 3 jahren nicht mehr!! Er hat mir aber eine Tabelle mitgschickt ich sollte die Beträge errechnen und gegebnfalls ändern. Aber bei der BU-Rente und Witwenrente bin ich mir nun stutzig!! Danke für Hilfe!! viele Grüße aus Sachsen an alle, haltet durch!
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paps
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« Antworten #3 am: 27. August 2008, 22:54:06 »

§850 ZPO nennt Arbeitseinkommen, Witwerrente und Versicherungsleistungen als "Arbeitseinkommen".

§850b schränkt aber die Pfändbarkeit von Witwerrenten und Versicherungsrenten wegen körperlicher Gebrechen wieder ein.

Insofern ist aus meiner Sicht das Nettoeinkommen pfändbar und die Hinzurechnung von BU- und  Witwerrente nur mit Beschluß des Insogerichtes möglich.

Insofern tendiere ich dazu, dass bei 1 ubP kein pfändbarer Betrag entsteht.
Der TH/IV ist für  die Entscheidung dazu nicht berechtigt.
« Letzte Änderung: 27. August 2008, 22:55:37 von paps » Gespeichert

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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 27. August 2008, 22:54:06 »


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holli62
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« Antworten #4 am: 28. August 2008, 15:22:30 »

Danke für schnelle hilfe,  :cheesy:habe die informationen schnell an den Rechtspfleger des amtsgericht weitergeleitet. .mal sehen wie die Antwort ist. den ich denke auch  eine Witwenrente ist begrenzt abzugsfähig. hoffentlich habe ich da nicht zig Jahre zuviel bezahlt?? das sehe ich doch nie wieder! Ich habe so meine Bedenken an d. IV. er hat schon eine Sache mit meiner ETW die er beschlagnahmt hat und dann 2 Jahre keine Betriebskosten weitergeleitet, an d. Wohnungsverwaltung. dann gabs ein Rechtsstreit mit denn 2 Anwälten und ein Vergleich. Ich war unschuldig und raus aus der Sache. als die Wohnung nicht mehr vermietet war hatt er sie mir wieder überschrieben, also auch der Masse herausgenommen. Hoffentlich isz da so okay und das dick e kommt an Schluß?? wen nähmlich die ETW 1 Jahr vor WVP abgezahlt ist , also schuldenfrei - nicht das er das dann wieder  einkassiert nono!! Es sind aber noch 2 große grundschuldeintragungen auf der ETW. drauf so das eine Versteigerung nichts bringt. Wert der ETW ist nur ca. 23000.- € . Muß ich da das letzte Jahr die Mieteinnahmen als Einkommen mit angeben - abzüglich kosten?? oder kann ich das lassen!  dntknw
Ist es eigentlich nicht auch gefährlich hier über die details zuschreiben oder kann das nicht gegen mich verwendt werden. Datenschuzt??
Thank you!!
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« Antworten #5 am: 30. August 2008, 23:35:31 »

Sie zahlen den Kredit für die ETW weiter?

Selbst wenn es aus Mieteinnahmen ist, würden Sie die finanzierende Bank als Gläubiger bevorzugen.

Ja die verbleibenden Nettoeinnahmen aus der vermieteten ETW sind Einkünfte die Sie haben.
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« Antworten #6 am: 02. September 2008, 17:28:23 »

nun neue Info, bekomme jetzt auch EU- Rente von staat. b 1.10. 08.      359. euro brutto. wäre 1177 + 359= 1536. in Tabelle bei  1U.Pfl. Sohn 87,05 € . oder 1177+ 359+ 387 Witwrente= 1923€. wäre 282,05 € ??? Habe Rechtspflegerin von amtsgericht angeschrieben: positive Mieteinnahmen von ETW sind 40€ i Jahr , zahle kredit an Bank ab. danke für Hinweis!!
wäre schön wenn der Pfändb Betrag nur aus Gehalt+ Staatl. EU- Rente berechned wird !! mal sehen ? wie lautet nun ihre Berechnung?? Danke für Mühe! Was ist wenn IV alles anrechned?? und mir einfach eine sunmme angiebt! Das wärs erstmal.
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