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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:39:41 *
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Autor Thema: Pfändungsfreibetrag  (Gelesen 452 mal)
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Melle
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« am: 25. Juni 2011, 18:05:22 »

Hallo zusammen

 ich habe da mal eine Frage mein Freund verdient derzeit nur ca. 1000 Euro hat 3 unterhaltspflichtige Kinder für die er aufgrund gerichtlichen Beschluss (Unterhaltsherabsetzungsklage) nur  40,00 Euro monatlich zahlt pro Kind also =120,00 Euro ingesamt. Im Rahmen eines Vergleiches mit der Kindesmutter wurde der Unterhaltstitel auf diesen Betrag je Kind festgesetzt und ist bis Dezember 2012 nicht abänderbar. Sprich wenn mein Freund mehr verdient muss er nicht mehr Unterhalt zahlen, wird er arbeitslos muss er trotzdem zahlen...

Nun zu meiner Frage mein Freund hat einen Job in Aussieht wo er ca., 1300,00 Euro verdient davon zahlt er 120,00 Euro Kindesunterhalt =1180,00 Euro. Für ihn alleine wäre der Pfändungsfreibetrag aber nur 1029,99. Muss er den Differenzbetrag von 150,01 Euro an den iV abführen oder darf er das Geld behalten???

Ich meine wo nach richtet sich der Pfändungsfreibetrag doch nach der Anzahl der Unterhaltsberechtiten und nicht danach ob der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, oder????

Und selbst wenn der Mindestunterhalt gezahlt wird bleibt doch immer eine Differenz,,... Sprich jemand verdient 1300,00 Euro und hat ein Kind. Er zahlt den Mindestunterhalt von 200,00 dann bleiben ihm auch 1100,00. Selbst dann müsste er noch etwas abführen...

Sicherlich wird mein Freund für die Kinder auch mal etwas mehr Geld überweisen aber es geht jetzt hier um Prinzip...

Wer weiss Rat???
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Der_Alte
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« Antworten #1 am: 25. Juni 2011, 18:20:55 »

Da er Unterhalt für die drei Kinder zahlt zählen diese bei der Berechnung mit, so dass bei 1300 € netto keine Pfändung erfolgen kann.
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Melle
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« Antworten #2 am: 25. Juni 2011, 19:19:48 »

Hallo,

vielen Dank das heisst sobald Unterhalt gezahlt wird egal in welcher Höhe hat man den Pfändungsfreisatz...

Heisst das jetzt allen ernstes wenn man Unterhaltsschuldner ist und nur 1,00 Euro monatlich zahlt kann man sich den Pfändungsfreibetrag zu nutze machen????
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Insokalle
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« Antworten #3 am: 25. Juni 2011, 19:51:41 »

Das kann ich mir nur schwer vorstellen. Wenn ich den BGH vom letzten Jahr richtig verstehe, hat er für solche Fälle eine Hintertür offen gelassen. Die Inanspruchnahme des Freibetrages könnte unbillig sein. Dann hätte ein Antrag eines Gläubigers bzw. des IV auf Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person schon Erfolgsaussichten.
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Melle
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« Antworten #4 am: 25. Juni 2011, 20:11:11 »

Hallo Insokalle

von welchen Betrag reden wir hier von dem 1,00 Euro oder den tatsächlichen 40,00 Euro pro Kind???

oder von beidem???

Ich meine könnte man das auch als unbillig sehen wenn 3 x 40 euro gezahlt werden??? und der rest dann behalten wereden könnte??

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 25. Juni 2011, 20:11:11 »



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Der_Alte
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« Antworten #5 am: 25. Juni 2011, 21:12:52 »

Der Schulner zahlt hier den vereinbarten Unterhalt, namlich 40 € pro Kind. Damit genügt er seiner Unterhaltspflicht ohne Einschränkungen.

Der BGH hat in VII ZB 101/ 09 entschieden, dass - vgl. Randnummer 20 - es bei der Berechnung nicht auf die Höhe des gezahlten Betrages ankommt, sondern nur darauf, dass tatsächlich gezahlt wird. Damit steht dem Schuldner der volle Freibetrag zu.

Bei einer willkürlichen Änderung auf einen symbolischen Betrag könnte ein Gericht natürlich unter Berücksichtigung der Umstände feststellen, dass die Anrechnung nicht zu gewähren ist. Aber solange der vereinbarte Betrag gezahlt wird sehe ich keine Begründung, die Anechnung der drei Kinder zu versagen oder zu beschränken.
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Insoman
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« Antworten #6 am: 27. Juni 2011, 10:28:16 »

Vorsicht bei pauschalen "Zusicherungen" in diesem Zusammenhang..
Jeder Insolvenzgläubiger hat die Möglichkeit, eine Herabsetzung des Pf.-Freibetrages, mit entsprechender Bergründung, zu beantragen.
Sicherlich sind Unterhaltspflichten im Inso-Verfahren vorrangig zu bedienen, allerdings ist die tatsächliche Höhe geleisteter Zahlungen vom Gericht zu berücksichtigen.
Insofern würde, auf Gl-Antrag wohlgemerkt, eine Einzelfallprüfung erfolgen...
Alles andere würde den berechtigten Gläubigerinteressen zuwiderlaufen.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
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