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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:39:56 *
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Autor Thema: Pfändungsfreibetrag  (Gelesen 5047 mal)
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Bifi
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« am: 11. Februar 2007, 16:07:57 »

Bin in der WVP und möchte heiraten. Meine zukünftige Frau hat ein höheres Einkommen als meine Pfändungsfreigrenze. Komme ich nach meiner Heirat in eine höhere Freigrenze oder wird der Lohn von ihr bei meinen Pfändungsfreibetrag mit angerechnet? Vielen Dank im voraus für eine Auskunft.[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 11. Februar 2007, 16:14:51 »


angerechnet oder zusammengerechnet werden die Einkünfte Ihrer dann Ehefrau nicht.

Da Ihre zukünftige Ehefrau vermutlich über ein eigenes, existenzsicherndes Einkommen verfügt, wird Ihre Ehefrau vermutlich auf entsprechenden Antrag des Treuhänders und Entscheidung des Insolvenzgerichtes bei der Berechnung des Pfändungsbetrages unberücksichtigt bleiben (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Ich hoffe das ist verständlich ausgedrück ?

MfG
Feuerwald
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Bifi
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« Antworten #2 am: 13. Februar 2007, 19:08:35 »

Danke für die Antwort. Kann mir auch noch jemand sagen, ob ich durch die heirat auch in einen höheren Pfändungsfreibtrag komme? Natürlich ist das nicht der Grund für eine solche Entscheidung. Aber warum nicht das angenehme mit dem nützlichen verbinden.
MfG Bifi[addsig]
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 13. Februar 2007, 19:22:57 »


Zitat:


Danke für die Antwort. Kann mir auch noch jemand sagen, ob ich durch die heirat auch in einen höheren Pfändungsfreibtrag komme?

MfG Bifi




Ja, im Grunde schon,

da Sie sich durch die Eheschließung gegeneseitig unterhaltverpflichtig werden.

N u r, wie schon geschrieben, da Ihre Frau

- Zitat - \"Meine zukünftige Frau hat ein höheres Einkommen als meine Pfändungsfreigrenze\" -  ,

wird Ihre Ehefrau vermutlich auf entsprechenden Antrag des Treuhänders und Entscheidung des Insolvenzgerichtes bei der Berechnung des Pfändungsbetrages unberücksichtigt bleiben (§ 850c Abs. 4 ZPO).

Es dürfte sich daher nichts ändern, zumindest solange Ihre Ehefrau über eigene, existenzsichernde Einkünfte verfügt

und

es der Treuhänder nicht versäumt, einen solchen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu stellen.

Ich hoffe das einigermaßen verständlich ausgedrückt ? Falls nicht, einfach nochmals fragen.

MfG
Feuereald

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