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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:40:11 *
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Autor Thema: Pfändungsfreibetrag Erhöhung -- Wie richtig beantragen ?  (Gelesen 3911 mal)
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MB108
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« am: 06. April 2009, 01:54:37 »

Hallo liebe Mitleidenden,   ------  das nächste mal fasse ich mich kürzer ------
bei mir ist das IK am 29.1.09 eröffnet worden.
Ich, verheiratet habe sechs Kinder und mein TH kommt auf einen Pfändungsfreibetrag von 2189.- Euro,
mit dem Argument die Tabelle geht nur bis 5 und mehr Personen. Durch Zufall erfuhr ich, dass mein Arbeitgeber
ein Schreiben mit genau diesem Betrag sich durch meinen TH hat bestätigen lassen.
Und das obwohl ich auf das Problem, im ersten Gespräch mit meinem TH, darauf hingewiesen hatte.
Das Ergebnis steht oben, ohne mich zu informieren.
Das erste Anwaltsbüro war da arbeitsfreudiger, der Mitarbeiter errechnete einen Betrag von ca. 2800.- Euro,
ohne Probleme anhand (ich glaube Sozialgesetzbuch) von Werten pro Person. Dieser Mitarbeiter empfahl mir
dann (nach einer Mail) auch den Antrag nach §850f ZPO zur Erhöhung zu stellen.
Mein TH sagte dazu nur, wenn ich mehr Geld will, muss ich selbst einen Antrag stellen. (ist doch nett)
Das möchte / muss ich auch tun, aber ich möchte, dass er von Erfolg gekrönt ist und deshalb meine Frage hier
in diesem Forum.
Hat einer von euch, einen Text in dem "alles" nötige für den Antrag steht,
den ich dann auf meine Bedürnisse ändern kann ?

Im voraus mal danke für eure Antworten
mfg MB108

P.S.
ist das notwendig bzw. noch rechtens              (von seite: schuldnerberat**************.htm)
oder der Hinweis darauf

Entscheidung des OLG Frankfurt

 § 850 f ZPO  Festsetzung des Abzugsbetrages
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2000 zu 26 W 16/2000

OLG-Frankfurt hat erkannt, dass diese Praxis rechtswidrig ist und dazu eine Entscheidung verfasst.
Diese Entscheidung bzw. der Hinweis darauf, soll in keinem Antrag fehlen.
Noch kein Danke für diesen Beitrag erhalten.
« Letzte Änderung: 06. April 2009, 02:11:40 von MB108 » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 06. April 2009, 11:53:00 »

Wie hoch ist denn Ihr monatliches Nettoarbeitseinkommen
(ggf. auch Zuschläge / Mehrarbeit usw.) ?

Es ist schon richtig, den Antrag nach 850f ZPO muss der Schuldner selbst stellen. 


 
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MB108
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« Antworten #2 am: 06. April 2009, 12:58:48 »


Danke für die schnelle Antwort

Also bei 3100.- brutto bleiben 2167.- Euro übrig.
Mir geht es bei der Erhöhung um Urlaubsgeld + Weihnachtsgeld mit denen ich dann über dem
Pfändungsbetrag wäre. Aber aufgrund meiner 7 unterhaltsberechtigten Personen möchte ich
auf das "Mehr" geld nicht verzichten. Ich habe den Lohnsteuerjahresausgleich auch noch zu erhalten,
bzw. Pendlerpauschale gibt es da Besonderheiten.
mfg MB108
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« Antworten #3 am: 06. April 2009, 17:29:17 »

Also bei 3100.- brutto bleiben 2167.- Euro übrig.

- d.h. Ihr Netto(!)arbeitseinkommen beträgt 2.167,- Euro und demnach auch bei "nur" 5 unterhaltspflichtigen Personen gem. Lohnpfändungstabelle gänzlich unpfändbar.

Urlaubsgeld ist nach § 850a ZPO im üblichen Rahmen ebenso unpfändbar.  Weihnachtsgeld ist ab 500,- Euro gänzlich pfändbar.

Die Steuererstattung ist im Insolvenzverfahren gänzlich pfändbar, ganz gleich, wie viele unterhaltspflichtigen Personen ...

So ganz erkenne ich den Erhöhungsbedarf nicht.

 





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« Antworten #4 am: 06. April 2009, 19:04:13 »

Es geht mir primär darum, auf zukünftige Lohnerhöhungen vorbereitet zu sein.
D.h. ich möchte nicht erst lange meinem, mir rechtlich zustehenden, Geld
hinterherlaufen.  Weder beim TH oder bei der Arbeitsstelle.
Deshalb möchte ich den tatsächlichen Pfändungsfreibetrag für mich errechnen lassen,
und nicht erst bei Bedarf.
Dafür wäre dann die richtige Formulierung für den Antrag wichtig.

>> Urlaubsgeld ist nach § 850a ZPO im üblichen Rahmen ebenso unpfändbar.
      bezieht sich das auf die Pfändungsfreigrenze, also alles über 2167.- Euro ist weg ?

mfg MB108
« Letzte Änderung: 06. April 2009, 19:10:11 von MB108 » Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 06. April 2009, 19:04:13 »



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« Antworten #5 am: 06. April 2009, 19:54:14 »

bezieht sich das auf die Pfändungsfreigrenze, also alles über 2167.- Euro ist weg ?

nein, das Urlaubsgeld ist nicht der Pfändungstabelle unterworfen. Es ist im Rahmen des Üblichen gänzlich unpfändbar. 

Sie müssen auch die Systematik der Pfändungstabelle verstehen. Es ist nicht alles über der Pfändungsfreigrenze vom 2.167,- Euro "weg".

Würden Sie bspw. 3.000 Euro netto verdienen und unterstellt, man würde wieder "nur" 5 Personen berücksichtigen, wären gerade mal 82,79 Euro pfändbar.

Erst der Der Mehrbetrag ab 3.020,06 Euro wäre voll pfändbar.


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MB108
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« Antworten #6 am: 06. April 2009, 21:51:50 »

Danke erst mal für das intensive "Gespräch" ,
werde mal abwarten ob ich die Pfändungsfreigrenze ändern muss.
mfg MB108
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