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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 28. Mai 2012, 03:42:31 *
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Autor Thema: Pfändungsfreibetrag bei Rentnerehepaar in Zugewinngemeinschaft  (Gelesen 1784 mal)
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lausitzborusse
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« am: 06. April 2010, 09:27:12 »

Hi ins Forum,

mit meiner Ehefrau haben wir gemeinsam 1.520,00 Euro Netto-Rente (KV ist abgezogen). Beide leben wir seit 1998 mit einer EV.
Nun hätte ich die Möglichkeit mir etwas dazuzuverdiehnen. Gefährte ich den Pfändungsfreibetrag? Wieviel wäre möglich?
Kann mir hier jemand verbindlich helfen? Oder benötige ich dazueine verbindliche Aussage des AG?

Vielen Dank im Voraus!
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paps
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« Antworten #1 am: 06. April 2010, 10:13:15 »

Bei der Pfändung hat jede Person für sich einen Freibetrag.

Nach BGB sind Ehegatten gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.
Das Vollstreckungsgericht kann abweichend davon die Unterhaltspflicht ganz oder teilweise aberkennen, wenn der jeweils andere in der Lage ist, sich mit seinem Einkommen selbst zu unterhalten.

Somit hat jeder einen  eigenen Pfändungsfreibetrag von 1359,99 €.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
lausitzborusse
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« Antworten #2 am: 06. April 2010, 12:18:14 »

Hi Paps,

verstehe ich Dich richtig? Ich und/oder meine Frau könnten also ohne Bedenken einen 400,00-Eurojob annehmen ohne Gefahr zu laufen, dass wir die Pfändungsgrenze überschreiten?

Wie setzen sich die 1.359,99 Euro zusammen? Ich bekomme netto 998,00 und meine Gattin 522,00 Euro.

Wir leben in einem gemeinsamen Haushalt mit 500,00 Euro Miete und 160,00 Euro NK (incl. Hz/Ww).

Wenn dem so wäre würde ich mich riesig freuen, denn ich könnte auch jemandem helfen, der einen guten Mann für wenig Geld gebrauchen könnte.

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
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Feuerwald
Moderator
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« Antworten #3 am: 06. April 2010, 14:16:07 »

"bekomme netto 998,00 und meine Gattin 522,00 Euro."

Ihre Gattin ist mit 522,00 Euro gänzlich unpfändbar und zwar (zunächst) bis zu einem Betrag von 1.359,99 Euro, da Ihre Gattin Ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (ergo Spalte "1" der Lohnpfändungstabelle)

Sie sind mit 998,00 Euro derzeit auch unpfändbar und zwar (zunächst) bis zu einem Betrag von 1.359,99 Euro, da Sie Ihrer Gattin gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist (ergo Spalte "1" der Lohnpfändungstabelle)

Wenn S i e  nun etwas dazu verdienen, ist ebenso bis zu einem Betrag von 1.359,99 Euro  (zunächst) Ihr persönliches Gesamteinkommen aus 998,00 Euro + Nebenverdienst gänzlich unpfändbar, weil die gesetzlich Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Gattin zunächst zu berücksichtigen ist. 

Jetzt kann aber der § 850c Abs. 4 ZPO "passieren", d.h. 

Ihre Gattein wird auf Antrag eines Gläubigers wegen eigenen Einkünften nicht oder nur teilweise als unterhaltspflichtige Person bei Ihnen berücksichtigt. Folglich kann der unpfändbare Betrag geringer werden.

Der Nebenverdienst kann sich dann evtl. nicht mehr oder nur kaum lohnt.   

Dazu muss aber erst mal ein Gläubiger einen solchen Antrag stellen. Das setzt wiederum voraus, dass ein Gläubiger Kenntnis von dem Zuverdienest erlangt.


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lausitzborusse
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« Antworten #4 am: 06. April 2010, 14:53:02 »

Hi Feuerwald und Paps,

Ihr habt mir mit Eueren Infos sehr, sehr geholfen und dazu auch noch eine "schwebende Last" genommen. Wir fühlen uns nun mit meiner Ehefrau und unserer Rente wesentlich sicherer und werden uns einen bescheidenen Zuverdienst gönnen.

Es ist wunderbar, dass es so hilfreiche Menschen gibt!

Dankbarer Gruß
Lausitzborusse
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« Antworten #4 am: 06. April 2010, 14:53:02 »



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